ANSCHNALLEN! Auch ein Kind von 4 Jahren muss das.

In dem zu entscheidenden Fall hat sich das vierjährige Kind während der Fahrt abgeschnallt. Dann kam es zur Polizeikontrolle, die eine Anzeige wegen der mangelhaften Sicherung des Kindes. Es wurde sodann eine Geldbuße von 40,00 € gegen den Fahrer ausgesprochen. Dieser wehrte sich gegen den Bußgeldbescheid.
Zur Begründung führte der Fahrer aus, dass sich das Kind erst während der Fahrt abgeschnallt hätte und es ihm als Fahrer nicht zumutbar wäre, während der Fahrt ständig zu kontrollieren, ob das Kind noch weiterhin abgeschnallt sei. Diese Ansicht teilte das Gericht nicht.

Schon das Amtsgericht Marl hat die Entscheidung der Bußgeldbehörde bestätigte. Aber auch hiergegen legte der Betroffene das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ein, aber verlor auch vor dem Rechtsbeschwerdegericht in Hamm. Meines Erachtens ist die Entscheidung das Bußgeld aufrecht zu erhalten richtig, aber die Begründung teilweise ziemlich lebensfremd.

Richtig ist natürlich, dass der Fahrer während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen hat, dass ein im Fahrzeug befördertes Kind ständig vorschriftsmäßig gesichert ist und das auch bleibt. Das Gericht meint aber auch dass im Einzelfall der Fahrer seine Route so anpassen müsste, dass er ausschließlich Straßen befährt, auf denen er sich regelmäßig nach dem Kind umsehen und sofort anhalten kann. Ausnahmsweise könne der Fahrer nach Ansicht des Rechtsbeschwerdegerichts sogar gehalten sein, die ständige Kontrolle des beförderten Kindes durch Mitnahme einer Begleitperson zu gewährleisten. Einem Kind im Alter von 4 Jahren könne man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in dem Alter in der Lage, das deshalb ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Missachtung dieses Verbots zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Der Fahrer muss ein solches Verbot mit Nachdruck aussprechen.

OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2013 – 5 RBs 153/13