Autokauf – Neu- und Gebrauchtwagen

Selbstverständlich berate ich Sie gerne bei allen Problemen rund um den Kauf ihres neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeuges.

Auch bei der Lieferung eines neues Fahrzeuges stellt sich häufiger als man denkt, das Problem, dass das neue Auto schon Mängel hat. Unter Umständen weigert sich der Autoverkäufer das Fahrzeug zurück zu nehmen. Dieser muss das Fahrzeug jedoch so liefern wie es bestellt wurde, nämlich ohne Mängel.

Ein Fahrzeug mit Mängeln, die bei der Übergabe festgestellt wurden, sollte keinesfalls abgenommen werden. Hier drohen Rechtsverluste. Es sollten auf jeden Fall die festgestellten Mängel protokolliert werden und schriftlich vereinbart werden, dass diese ohne weitere Mehrkosten beseitigt werden.

Der Autohändler muss sodann zur Beseitigung der Mängel, der sog. Nacherfüllung, schriftlich aufgefordert werden. Hierbei kann der Käufer wahlweise die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fordern. Lassen Sie sich nicht auf die Bagatellisierungsversuche Ihres Händlers ein. Ich setze Ihre Ansprüche effektiv durch. Sollte Ihr Händler hier uneinsichtig sein, kommt eine Klage gegen den Händler auf Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Vertragskosten in Betracht. Auch eine Ersatzlieferung setze ich für Sie im Klagewege durch.

Tamás Ignácz
Rechtsanwalt / Partner
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Sollten Sie das Fahrzeug behalten wollen, können Sie den Kaufpreis des Fahrzeuges gegenüber dem Händler auch mindern. Auch zur Höhe Ihres Minderungsanspruches berate ich Sie gerne.

Die Gewährleistungsansprüche beim Kauf von Neu- und Gebrauchtwagenfahrzeugen verjähren nach den gesetzlichen Regelungen binnen zwei Jahren. Hierbei gibt es regelmäßig Verwirrungen. Bei einem Gebrauchtwagenkauf kann der Gewährleistungsanspruch auf eine Verjährungsfrist von einem Jahr verkürzt werden. Hier gelten die Regelungen aus ihrem Kaufvertrag.

„Bastlerfahrzeug“ beim Kaufvertrag (privat)

Bei dem Gebrauchtwagenkauf ist entscheidend, ob der Wagen zwischen Privatleuten verkauft wurde oder von einem Händler erworben wurde. Die einzelnen Kaufverträge sind hier entscheidend. Zwischen Privatleuten kann die Sachmängelhaftung umfassend ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit sollte sowohl von der kaufenden als auch von dem verkaufenden Privatperson beachtet werden. Gewerbsmäßigen Händlern steht diese Möglichkeit nicht mehr offen. Auch sollten Sie sich nicht davon beeindrucken lassen, wenn der Händler ihnen mitteilt, Sie hätten das Fahrzeug gemäß der Vereinbarung als sog. „Bastlerfahrzeug“ erworben. Ein fahrbereites Fahrzeug für rund 5.000,00 EUR kann nach herrschender Meinung kein „Bastlerfahrzeug“ sein, sondern stellt lediglich den untauglichen Versuch dar, die gesetzliche Sachmängelhaftung zu umgehen.

Bei mangelhaften Leasingfahrzeugen stellen sich zahlreiche Sonderprobleme, über die ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch berate. Nutzen Sie das Formular zur Terminvereinbarung. Ich rufe Sie umgehend zurück.

Unser Anwalt-Tipp zum Autokauf (Gebrauchtwagen)

Auch bei einem Gebrauchtwagenkauf von einem Gebrauchtwagenhändler haben Sie als Verbraucher ein gesetzliches Gewährleistungsrecht von einem Jahr. Die Versuche zahlreicher Händler dieses Recht auszuschließen greift in der Regel nicht.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf müssen Gebrauchtwagenhändler den Verbrauchern ein Gewährleistungsrecht für den Zeitraum von mindestens einem Jahr einräumen. Hierbei kommt es nicht auf die Laufzeit oder den Kilometerstand an. Geschuldet wird immer die sog. vertragliche Beschaffenheit. Hierdurch kann sich der Verkäufer den Zustand des Fahrzeuges beim Verkauf konkretisieren und die Rechte des Käufers einschränken.

Oft wird versucht mit einem Zusatz im Kaufvertrag wie beispielsweise „gekauft wie gesehen, unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ die Rechte des Käufers auszuschließen. Dies ist jedoch bei bei einem Verbraucher nicht wirksam. Dies kommt lediglich bei einem Verkauf unter Gewerbetreibenden in Betracht.

Klausel jedoch wie zum Beispiel „wie besichtigt und probegefahren“ können jedoch zu einem Ausschluss von technischen Mängeln dahingehend führen, wie es ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erkennen kann.

Auch der Verkauf als „Bastlerfahrzeug“ kann in der Regel nicht zu einem Gewährleistungsausschluss führen, sofern das Fahrzeug fahrbereit ist und der Verbraucher annehmen kann, dass dieses fahrbereit ist. Beide Parteien müssen daher davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeuges noch möglich ist. Wenn sich jedoch beide Parteien einig sind, dass das Fahrzeug tatsächlich nur als Bastlerfahrzeug oder als Metallschrott verkauft werden soll ist dies eindeutig zu kennzeichnen und am besten den Zustand des Fahrzeuges eindeutig zu dokumentieren.

Bei sehr alten Fahrzeugen können die normalen Abnutzungserscheinungen zu einem Ausschluss der Gewährleistung führen. Bei einem etwa 13 Jahre alten Ford stellen mangelhafte Stoßdämpfer und Querlenker keinen Mangel dar, auch wenn diese schon 200 Kilometer nach dem Kauf erkannt werden.

Zu dem Thema Gebrauchtwagenkauf gibt es umfangreiche Rechtsprechung, so dass hierzu vor irgendwelchen Maßnahmen ein versierter Rechtsanwalt befragt werden sollte.