Auch ausgeschalten hat das Handy eine Funktion – So zumindest das OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm hat keine Gnade mit Autofahrern, die ihr Handy in der Hand halten. Wenn sie während der Fahrt zum Handy greifen, werden sie zur Kasse gebeten, auch wenn das Handy gar nicht benutzt werden kann, weil sie faktisch keine Funktion haben.  Hierzu hat das OLG Hamm zwei Entscheidungen getroffen.

In der einen Entscheidung hat das OLG Hamm nur überprüft, ob das Handy auch tatsächlich ausgeschalten ist. Der betroffene Autofahrer nahm das Smartphone von der Ablage und drückte den „Home-Button“, um sich zu vergewissern, dass das Handy auch wirklich ausgeschalten ist. Aus eben diesem Grund wurde der Autofahrer von der Polizei angehalten.

Die Richter am OLG Hamm haben die Entscheidung des Amtsgerichts entschieden, welche den Autofahrer wegen des Handyverstoßes verurteilten. Auch bei der Kontrolle ob das Handy tatsächlich ausgeschalten ist handele es sich um eine verbotswidrige Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung. In diesem Fall war das Handy nach der Kontrolle auch tatsächlich aus. Wenn man den „Home-Button“ betätigt wird das Gerät bestimmungsgemäß genutzt, auch wenn es ausgeschalten ist, so die Hammer Richter. Der dunkle Bildschirm liefert dann die zuverlässige Information, dass das Handy ausgeschalten ist. Die Richter sprachen von einer „Negativfunktion“. (OLG Hamm Beschl. v. 29.12.2016, Az. 1 RBs 170/16).

 

Handy ohne SIM – Am Steuer auch das verboten

 

In dem zweiten Beschluss des OLG Hamm (v. 08.06.2017, Az. 4 RBs 214/17) wurde über folgenden Sachverhalt entschieden. Der Autofahrer in diesem Fall hat das Handy genutzt, um Musik zu hören. Eine SIM-Karte war zu dieser Zeit nicht in dem Handy. Daher konnte das Telefon als solches nicht genutzt werden. Das Amtsgericht hat den Autofahrer zunächst freigesprochen, weil

ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen wahrnehmen könne. Diese Rechtansicht, die nicht zum oben bennannten  Beschluss des Oberlandesgerichts im Einklang steht, wollte die Staatsanwaltschaft nicht hinnehmen und hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt.

Diese Rechtsbeschwerde blieb zwar erfolglos, weil das Oberlandesgericht diese nicht zugelassen hat. Das OLG führte jedoch an, dass dieser fall bereits hinreichend vom OLG Hamm geklärt worden sei. Auf  die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, kommt es nämlich nicht an, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt wird (Beschl. v. 01.02.2012, Az. 5 RBs 4/12). Das Handy darf auch dann nicht benutzt werden, wenn keine Telekommunikationsmöglichkeit besteht.

 

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht schon dann zuzulassen, wenn in einem Einzelfall von einem Amtsgericht in Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden wird. Einen darüber hinausgehenden Grund die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zuzulassen, sah das Gericht nicht.

Die Richter am OLG Hamm haben nochmals klargestellt, dass dass ein Handy auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen kann, weil die Vorschrift nicht nur die Benutzung des in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbietet, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

 

Diese Rechtsansicht ist deshalb spannend, weil andere elektronische Geräte derzeit am Steuer erlaubt sind, beispielsweise ein MP3-Player. Eine Ausweitung des Verbotes auf derartige Geräte wird gleichwohl diskutiert.