Betrunken mit dem Segway? – Das kostet den Führerschein!

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat am 19.12.2016 über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Angeklagte in Hamburg auf einem Gehweg mit dem Segway unterwegs war. Die kontrollierenden Polizeibeamten haben eine Blutprobe veranlasst, welche 1,5 Promille ergab.

Segway

Der Angeklagte argumentierte, dass für die Fahrtauglichkeit mit einem Segway diesselben Maßstäbe gelten müssten, wie bei Rad- und E-Bike-Fahrern, nämlich 1,6 Promille. Das Gericht jedoch hat festgestellt, dass ein Segway ein „durch Maschinenkraft bewegtes und nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug“ ist, also ein Kraftfahrzeug. Das Gericht stellte auch fest, dass Segway-Fahrer einen Mofa-Führerschein brauchen und eine Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Daher lag nach Ansicht des Gerichts eine nächtliche Trunkenheitsfahrt mit einem Segway vor, so dass der Angeklagte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 10 Euro zahlen und seinen Führerschein abgeben muss. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat so dann am 19.12.2016 die Revision des 50 Jahre alten Angeklagten.

Es ist dabei im Wesentlichen um die Frage gegangen, ob ein Segway ein Kraftfahrzeug ist. Bei einem solchen liegt der Grenzwert für die absolute Fahruntauglichkeit bei 1,1 Promille (Az.: 1 Rev 76/16).