BSG erschwert die Nachbesetzung von Arztstellen im MVZ

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG v. 04.05.2016 – B 6 KA 21/15R) muss der zugunsten einer Anstellung im MVZ auf seine Zulassung verzichtende Vertragsarzt, grundsätzlich drei Jahre im MVZ tätig sein, bevor die Stelle durch einen Nachfolger im Wege einer Anstellungsgenehmigung neu besetzt werden kann.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der HNO-Arzt Dr. O verzichtete im September 2009 auf seine volle Zulassung, um bei einem MVZ mit einem Tätigkeitsumfang von 23,5 Wochenstunden (3/4 Stelle) tätig zu werden. Nach etwa 1 ½ Jahren schied Dr. O aus dem MVZ aus. Die Stelle wurde zunächst mit einer Viertel Stelle nachbesetzt. Zur weiteren Nachbesetzung beantragte das klagende MVZ die Genehmigung zur Anstellung im Umfang einer ¾ Stelle. Der Zulassungsausschuss erteilte daraufhin die Genehmigung für eine halbe Stelle. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht gab dem klagenden MVZ Recht; das Landessozialgericht hob hingegen das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab.

Das Bundessozialgericht urteilte nunmehr: Die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes in einem MVZ kann nur dann und insoweit erfolgen, wie der Vertragsarzt tatsächlich als angestellter Arzt im MVZ tätig geworden ist. Damit wird auch verhindert, dass die Entscheidung, die die Zulassungsgremien bei der Nachbesetzung im Falle der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu treffen haben, umgangen werden, indem ein Arzt zwar zunächst erklärt, auf seine Zulassung zu verzichten, „um in einem MVZ tätig zu werden“, die Tätigkeit dort aber tatsächlich nicht antritt, um dem MVZ sogleich die „Nachbesetzung“ durch einen selbst gewählten Angestellten zu ermöglichen. Zudem kann die Stelle auch nur in dem Umfang nachbesetzt werden, in welchem der auf die Zulassung verzichtende Vertragsarzt tatsächlich tätig geworden ist. Wenn ein Vertragsarzt, der auf seine volle Zulassung verzichtet, um in einem MVZ tätig zu werden, seine Tätigkeit im MVZ allerdings von Anfang an nur im Umfang einer ¾ Stelle antritt, kann auch nur diese ¾ Stelle nachbesetzt werden.

Das Bundessozialgericht fordert, um eine Umgehung der Entscheidung der jeweiligen Zulassungsgremien auszuschließen, grundsätzlich eine Tätigkeitsdauer im MVZ von drei Jahren, wobei die schrittweise Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um ¼ Stelle in Abständen von einem Jahr unschädlich ist.

Ihre Ansprechpartner im Medizinrecht: RA Ronald Klopsch und RAin Berit Dech