Wenn es wirklich schnell gehen muss – das Nottestament

(Besprechung OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2017, Aktz. 15 W5 187/15)

Wenn jemand sich in akuter Todesgefahr befindet oder die Gefahr besteht dass er innerhalb kürzester Zeit geschäftsunfähig wird, ein ggf. geplantes Testament aber noch nicht erstellt wurde, sieht das Gesetz Abhilfe vor.

Wenn keine Möglichkeit mehr besteht, ein Testament auf dem „normalen“ Weg – der handschriftlichen Niederschrift bzw. der notariellen Beurkundung – zu errichten, besteht die Möglichkeit ein sogenanntes Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB) zu errichten. Wenn auch der Bürgermeister der Gemeinde nicht erreicht werden kann, kann außerdem ein sogenanntes Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB) aufzunehmen.

Über die Frage der wirksamen Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einem solchen Drei-Zeugen-Testament hatte kürzlich das OLG Hamm zu entscheiden. Im dortigen Fall hatte die spätere Erblasserin ihren Sohn in einem früheren Testament als Alleinerben eingesetzt.

Vier Tage vor ihrem Tod und nur 48 Stunden vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit ordnete sie vor 3 anwesenden Zeugen die Testamentsvollstreckung über ihren Nachlass an.

Im Streit zwischen Erben und Testamentsvollstreckerin hielt diese Bestimmung der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das OLG Hamm stellte heraus, dass die Todesgefahr noch nicht nah genug war und außerdem Voraussetzung sei, dass alle 3 Zeugen von der unmittelbaren Todesgefahr bzw. dem unmittelbaren Verlust der Testierfähigkeit überzeugt sein müssen. Im behandelten Fall war einer der Zeugen sich nicht sicher. Hierüber hätte nur hinweggeholfen, wenn aus klinischer Sicht die unmittelbare Endphase des Lebens erreicht gewesen wäre, d. h. innerhalb weniger Stunden der Tod eingetreten wäre.

Mit Blick auf die Entscheidung des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 12.08.2008 (Aktz. 7 T 5033/08) ist als weiteres nötig, dass die Niederschrift der 3 Zeugen dem Testierenden noch vorgelesen und von diesem genehmigt wird.

Wenn sich also noch die Möglichkeit ergibt, das Gewollte selbst niederzuschreiben, sollte hiervon dringend Gebrauch gemacht werden. Die Anforderungen an die Wirksamkeit von Nottestamenten sind außerordentlich hoch.

Ihr Ansprechpartner in Erbrechtsangelegenheiten: Ingo Thews