Höchstaltersgrenzen für Verbeamtungen in M-V verfassungswidrig?

Mit Beschluss vom 21.04.2015 hat das BVerfG (Az.: 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12) die in der Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2009 vorgesehenen Regelungen der Altershöchstgrenze für Verbeamtungen als mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar erklärt.
Begründet hat das Gericht die Unvereinbarkeit der Höchstaltersgrenze damit, dass das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen beinhalte, was mit dem Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot unvereinbar sei. Denn diese verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und nicht der Exekutive zu überlassen. Eine Delegation von Entscheidungen auf den Verordnungsgeber könne deshalb nur dann dem Gesetzesvorbehalt genügen, wenn der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst treffe und die Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sei. Diesen Grundsätzen jedoch – so das Bundesverfassungsgericht weiter – genüge die entsprechende Ermächtigungsgrundlage im Landesbeamtengesetz NRW indes nicht.

In M-V ist ein Einstellungshöchstalter von 40 Jahren allgemein (laut § 26 Abs. 1 S. 1 ALVO M-V) für die Einstellung als Beamter auf Probe vorgesehen; für die Verbeamtung z.B. von Lehrkräften gilt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 21.01.2014 ebenfalls eine Altersgrenze von 40 Jahren. Diese Verordnung fußt auf § 25 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes M-V (LBG), wonach die „Landesregierung und obersten Landesbehörden […], unter Berücksichtigung der §§ 12 bis 24 [ermächtigt werden] durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Laufbahnen (Laufbahnverordnungen) zu erlassen“. § 25 Abs. 2 LBG M-V benennt zwar Inhalte, die durch die Laufbahnverordnungen „insbesondere“ geregelt werden können (ähnlich wie dies der vom Bundesverfassungsgericht im o.g. Beschluss beanstandete § 5 LBG NRW tut), die Festlegung einer Höchstaltersgrenze ist dort jedoch (ebenfalls wie in NRW) nicht benannt.

Ansprechpartner: Dr. Andreas Beutin