PoliscanSpeed für das Amtsgericht Rostock nicht hinreichend überprüfbar! – FREISPRUCH

 

Das Jahr geht nun versöhnlich zu Ende!

Das Amtsgericht Rostock hat einen Betroffenen wegen des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Das Besondere hierbei ist, dass es hierbei das so sehr umstrittene Messgerät PoliscanSpeed verwendet worden ist. Nach Auffassung des Gerichts konnte dem Betroffenen nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichende Sicherheit nachgewiesen werden, dass er den Geschwindigkeitsverstoß tatsächlich begangen hat. Das Gericht führt weiter aus, dass es nicht überwindbare Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messgerätes PoliscanSpeed hat.

 

Der gerichtlich bestellte Gutachter führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass eine Überprüfung von konkreten Messwerten im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle beim dem Gerät PoliscanSpeed nicht möglich seien. Auch habe der Sachverständige das Messprinzip, den Messablauf und die eigentliche Messwertbildung des bei dieser Messung eingesetzten Messgerätes nicht überprüfen können, weil das Programm keine Reproduktion der konkreten Lage der Messstrecke innerhalb des Erfassungsbereich sowie der gemessenen Geschwindigkeitswerte, die zu Bildung der durchschnittlichen Geschwindigkeit führt, zulasse.

 

 Aus diesen und anderen Gründen könne bei PoliscanSpeed nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden.

 

Interessant ist insbesondere, dass die anderen Oberlandesgerichte ins Visier genommen werden, die PoliscanSpeed als standardisiertes Messverfahren ansehen, weil die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) das Gerät zur Messung zugelassen hätten. Das sei auch richtig, solange ein Sachverständiger im Nachhinein die Messung nachvollziehen könne. DAs sei gerade jedoch nicht der Fall.

 

 Auch die PTB kommt nicht ungeschoren davon. Das Gericht führt dazu wie folgt aus: „Eine nähere Untersuchung der Prüfungsweise der PTB anhand der Prüfung des vorliegenden Gerätes PoliscanSpeed zeigt, dass entgegen der Auffassung von Cierniak a.a.O. nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Prüfung der PTB automatisch zu einer Anerkennung als standardisiertes Messverfahren führen.“

 

 Schön, dass sich auch eine Abteilung unseres Amtsgerichts so entschieden hat. Warum schränke ich das so ein? Ich weiß, dass eine andere Abteilung am Amtsgericht gerade anders entschieden hat. Das Verfahren liegt jetzt dem Oberlandesgericht Rostock vor. Mal sehen was das OLG daraus macht.

 

AG Rostock, Beschluss vom 27.09.2013 – 35 OWi 1/12