Wenn der beleuchtete Aschenbecher fehlt, Rücktritt vom Kaufvertrag möglich! Rauchkomfort eingeschränkt.

Am Oberlandesgericht Oldenburg wurde eine Toyota-Vertragshändlerin zur Rücknahme eines sehr hochwertigen Fahrzeugs und zur entsprechenden Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als 117.000 Euro wegen eines fehlenden Aschenbechers verurteilt.

Das Fahrzeug wurde dort für 135.000 € bestellt. Bei der Auslieferung wurde festgestellt, dass der festinstallierte und beleuchtete Aschenbecher fehlte. Das von dem Kunden vorher dort gekaufte Fahrzeug wurde auch mit einem solchen Aschenbecher gekauft.

Das Landgericht Osnabrück hat die Klage des Kunden noch abgewiesen, das Oberlandesgericht Oldenburg der Berufung dann aber erfolgreich stattgegeben.

Nach dortiger Auffassung war die entsprechende Ausstattung vereinbart und das Fehlen des Aschenbechers stellt auch eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung dar. Fest stand, dass ausdrücklich ein Raucherpaket gewünscht war, da auch das Vorgängermodell so ausgestattet gewesen ist.
Das Fehlen des Aschenbechers sei auch nicht nur eine Bagatelle. Der „Rauchkomfort“ sei erheblich eingeschränkt und könne nicht einfach durch eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter ersetzt werden. Wenn der Getränkehalter mit einer Aschenbecherdose besetzt sei, könne daneben auch nicht mehr ein Getränk abgestellt werden. Die fehlende Beleuchtung würde ferner dazu führen, dass man nicht einfach in der Dunkelheit „abaschen“ könne.

Somit würde dem Rückabwicklungsbegehen vom Oberlandesgericht stattgegeben. Die bereits gefahrenen 44.000km musste sich der Kläger anrechnen lassen, so dass er Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs 117.000 € zurück erhielt.

Das Urteil ist zurzeit noch nicht rechtskräftig.

OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil 10.3.2015, Az.: 13 U 73/14“