Wer im Winter mit Sommerreifen unterwegs ist, muss nicht immer eine Kürzung der Leistungen seiner Kaskoversicherung fürchten.

Das Amtsgericht Papenburg (Urteil vom 10.03.2016 –Az.: 20 C 322/15 –) ist der Auffassung, dass das Fahren mit Sommerreifen im Winter zwingend eine Kürzung der Kaskoleistungen zur Folge hat.

Die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers und Klägers ist nicht deswegen gegeben, weil er mit Sommerreifen im Winter unterwegs war. Nach § 2 Abs. 3a StVO ist zwar vorgeschrieben, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte geeignete Reifen zu nutzen sind, dies führt jedoch nicht dazu, dass generell Winterreifen verpflichtend sind. Zum Unfallzeitpunkt dürfte es geboten gewesen sein, mit Winterreifen zu fahren und die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen, sodass ein objektiv verkehrswidriges Verhalten nahe liegend war. In subjektiver Hinsicht jedoch fehlte es an einem erheblich gesteigerten Verschulden. Dem Kläger musste es sich vor dem Unfallereignis nicht unbedingt aufdrängen, dass das Fahren mit Sommerreifen sehr gefahrenträchtig war. Daher konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger sich ein erheblich gesteigertes Verschulden vorwerfen lassen muss. Daher fehlt es unter Beachtung der Gesamtumstände an einem grob fahrlässigen Verhalten. Darüber hinaus steht nicht mit Sicherheit fest, dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn der Kläger Winterreifen benutzt hätte. Insbesondere weist das Gericht darauf hin, dass bei Eisglätte auch mit Winterreifen ein Abkommen von der Straße nicht zwingend ausgeschlossen werden kann.

Auch hat sich in diesem Fall der Kläger nicht einen Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheiten vorwerfen zu lassen. Wenn der Unfallbeteiligte, sich nach einem Unfall erlaubt vom Unfallort entfernt, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nachkommt, jedoch seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt informiert, zu welchem er eine Strafbarkeit wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort durch Mitteilung an den Geschädigten abwehren kann, so begründet ein Verstoß nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.

Es kann sich daher mehr lohnen bei einer Kürzung durch den Kaskoversicherer Kontakt zum eigenen Anwalt aufzunehmen.