Arbeitnehmerhaftung bei Verkehrsunfall

Verkehrsrecht und Arbeitsrecht sind zwei Rechtsgebiete, welche auf den ersten Blick keine Gemeinsamkeiten haben. Jedoch gerade im Bereich des Berufskraftverkehrs sind im Arbeitsrecht auch spezielle Kenntnisse des Verkehrsrechts erforderlich. Daher empfehlen wir unseren Anwalt für Verkehrsrecht in Rostock.

I. Haftung des Arbeitnehmers bei Verkehrsunfall

Auch im Straßenverkehr spielt das Arbeitsrecht in Rostock eine immer größere Rolle. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung entwickelt. Diese Grundsätze werden finden für sämtliche Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer Anwendung, die dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeführt werden. Hierzu gehört daher auch der Fall, wenn der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgibt ein Fahrzeug zu führen und es in diesem Zusammenhang zu einem Verkehrsunfall kommt.

Danach gilt: Der Arbeitnehmer nach der Entscheidung des BAG (v. 23.01.1997) bei grober Fahrlässigkeit in der Regel den Schaden umfassend zu ersetzen, bei leichter Fahrlässigkeit muss der Unfallschaden durch den Arbeitnehmer nicht getragen werden und bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Bei vorsätzlichem Verhalten haftet der Arbeitnehmer selbstverständlich vollständig für den verursachten Unfallschaden.

Von leichter Fahrlässigkeit spricht man, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtverletzungen handelt, die Jedermann mal passieren können.

Von grober Fahrlässigkeit dagegen spricht man, wenn der Arbeitnehmer die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Fahren in alkoholisiertem Zustand
  • Wenden in einer unübersichtlichen Kurve
  • Fahren bei Rotlicht
  • Fahren mit dem LKW, wenn der Ladekran nicht eingefahren ist
  • Nichtbeachten der zulässigen Durchfahrtshöhe

Auch bei grob fahrlässigem Handeln ist eine Haftungsteilung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber nicht ausgeschlossen. Eine summenmäßige Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung ist bisher nicht festgeschrieben, wird jedoch teilweise von Arbeitsgerichten vertreten.

II. Kündigung wegen Vergehen im Straßenverkehr

Immer wieder nehmen Arbeitgeber Verfehlungen im Straßenverkehr als Anlass, den betroffenen Arbeitnehmer zu kündigen. Vorliegend sollen einige Hinweise zu Kündigungen bei Alkoholvergehen und bei sonstigen Verfehlungen im Straßenverkehr gegeben werden.

Bei einem Alkoholmissbrauch ist die Kündigung in der Regel wirksam, wenn der Kündigung eine Abmahnung vorausgegangen ist. Einige Besonderheit ergeben sich jedoch, wenn der Alkoholmissbrauch krankheitsbedingt ist. In einem solchen Fall sind die Besonderheiten einer krankheitsbedingten Kündigung zu beachten. Ein einmaliger hochgradiger Alkoholmissbrauch im privaten Bereich führt zu keiner wirksamen Kündigung, wenn der Betroffene den Alkoholmissbrauch noch steuern kann und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wieder hergestellt werden kann, bzw. dies erwartet werden kann.

Bei einer Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers ist es anerkannt, dass der Entzug der Fahrerlaubnis wegen der Trunkenheitsfahrt einen wichtigen Grund darstellt, welcher zu einer außerordentlichen Kündigung führt. Dies gilt umso mehr, als für den Arbeitnehmer in dem Betrieb keine anderweitige Verwendung gefunden werden kann. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg –Vorpommern hat entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob die Trunkenheitsfahrt im Rahmen einer privaten oder dienstlichen Fahrt erfolgte.

Sofern eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist, droht durch die Arbeitsagentur regelmäßig eine Sperrfrist von drei Monaten für den Bezug des Arbeitslosengeld I.

Bei Straftaten des Arbeitnehmers, welche sich gegen das Eigentum oder Arbeitgebers richten können einen grundsätzlichen einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Von der Rechtsprechung entschieden worden ist, dass ein Abrechnungsbetrug im Zusammenhang mit Fahrtkosten eine fristlose Kündigung bewirkt. Di e Manipulation des Fahrtenschreibers stellt ebenso einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.