Verkehrsunfall

Bei einem Verkehrsunfall sollten Sie dies bereits sofort nach einem Unfall bedenken. Sie sollten am Unfall keine Angaben zur Sache machen oder gar vorschnell ein Schuldeingeständnis am Unfallort abgeben.

Unfallbericht und Schnellratgeber für den Schadensfall vom ADAC ›

Sie sollten die Beteiligten an Ihren Verkehrsanwalt verweisen. Auch wenn Sie eindeutig unschuldig sind, kann es sein, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihre Ansprüche kürzt. Dies geschieht in der Regel aus Gründen der Kostenoptimierung. Lassen Sie sich hier nicht einschüchtern und suchen Sie anwaltliche Hilfe.

Die Erfahrung zeigt, dass Unfallbeteiligte, die von einem Rechtsanwalt vertreten werden in Regel höhere Schadenersatzansprüche erhalten als Beteiligte, die allein Ihre Rechte wahren wollen.

Hier sollten Sie die nachstehenden Tipps beherzigen:

  • Keine Schuldeingeständnisse am Unfallort
  • Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der gegnerischen Versicherung über die Werkstatt- oder Sachverständigenauswahl
  • Sie sollten die Abwicklung des Unfalls Ihrem Verkehrsanwalt überlassen und nicht einem Dritten, dem Sie unter Umständen Ihre Ansprüche abtreten

Der schuldige Unfallverursacher trägt – bis auf wenige Ausnahmen – auch die Kosten der Inanspruchnahme Ihres Anwaltes.

Tipp von Anwalt zu UnfallTipp:
Die gegnerische Versicherung kann Ihnen als Unfallgeschädigten nicht vorschreiben, ob Sie dieses reparieren lassen oder nicht. Auch müssen Sie der Versicherung keine Nachweise schicken, ob das Fahrzeug repariert wurde oder nicht. …mehr ›

 

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie Anspruch auf:

  • einen Anwalt ihrer Wahl. Dies gilt auch, wenn Sie rechtsschutzversichert sind und den Unfall mitverursacht haben.
  • Sie haben die Wahl, in welcher Werkstatt Sie ihr Fahrzeug reparieren lassen.
  • Sie haben die Wahl, ob und in welchem Umfang Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen.
  • Sie haben die Wahl, welchen Gutachter Sie nach einem Unfall beauftragen.
  • Sie haben Anspruch auf einen Mietwagen, für die Zeit der Reparatur oder auf den sog. Nutzungsausfall.
  • Sie haben ein Recht auf die Reparatur, solange die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs nicht um mehr als 30 Prozent übersteigen. Ansonsten können Sie den Kaufpreis eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges erstattet verlangen.

Wir beraten Sie gerne.

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