Reparatur und Werkstatt – Tipp vom Anwalt

Viele Autofahrer kennen das. Das sonst zuverlässige Auto muss aus irgendwelchen Gründen in einer Kfz-Werkstatt repariert werden. Der PKW wird sodann in die nächste Werkstatt gebracht. Dort erläutert man dem Kfz-Meister das Problem in der Regel so: „Hören Sie das? Ich würde Sie bitten, dieses Geräusch zu “ Nach einer kurzen Analyse geht man übereinstimmend davon aus, dass die Reparatur etwa eineinhalb Stunden dauert. Wenn man dann das Auto abholt, muss man bei Zahlung der Rechnung feststellen, dass die Reparatur fast den halben Tag gedauert hat. Ohne eine konkrete Pauschale bzw. schriftliche Vereinbarung ist man schnell im Streit.

Die Kfz-Innung hat hier bundesweit Schiedsstellen eingerichtet, um solche Streitigkeiten ohne ein gerichtliches Verfahren zu beenden. Gerne berate ich Sie als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht aus Rostock hierzu.

Tipp zur WerkstattWichtig: Eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages liegt im allgemeinen bei einer Überschreitung von 15 Prozent vor. Dann muss der Verbraucher hierüber rechtzeitig informiert werden. Es besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass hier Schadenersatzansprüche ggü. der Werkstatt entstehen. Sprechen Sie mich an. Nutzen Sie das Erstberatungsangebot.

Generell empfehle ich Ihnen, sich vor der Reparatur einen Kostenvoranschlag machen zu lassen. Das Gesetz geht davon aus, dass ein solcher im Zweifel nicht zu vergüten ist. Sollte jedoch eine Vergütung für den Kostenvorschlag vereinbart worden sein, so ist dies ohne weiteres zulässig.

Kostenvoranschläge sind von den sog. Festpreisvereinbarungen zu unterscheiden. In der Regel werden sich die Werkstätten nur auf Kostenvoranschläge einlassen, um ggf. von diesen abweichen zu können.

Tipp vom Anwalt zu Autoreparatur in Werkstatt

Bevor Sie Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen, sollten Sie sich unbedingt einen Kostenvoranschlag geben lassen. Nur so können Sie sich vor unliebsamen Überraschungen schützen.

Bei der Erteilung eines Kostenvoranschlages muss man zunächst zwischen dem unverbindlichen und dem verbindlichen Kostenvoranschlag unterscheiden. Nur der verbindliche Kostenvorschlag hat den für den Verbraucher gewünschten Effekt.

Nach dem § 650 BGB darf ein verbindlicher Kostenvoranschlag nicht wesentlich überschritten werden. Ob eine Überschreitung wesentlich ist, wird von den Gerichten uneinheitlich beurteilt. Im Durchschnitt wird die wesentliche Überschreitung bei 15% bis 20% angenommen.

Wann ein Kostenvorschlag anzunehmen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles. In erster Linie ist ein Kostenvoranschlag verbindlich, wenn er Ihnen schriftlich vorliegt oder auf dem Angebot ein Hinweis auf einen Höchstbetrag gegeben ist.

In dem Zeitpunkt, in dem die Werkstatt erkennen kann, dass der veranschlagte Betrag für die Reparatur nicht ausreicht, muss der Auftraggeber informiert werden. Bei einer Überschreitung kann der Auftraggeber den Vertrag mit der Werkstatt kündigen und muss die bisherig erbrachten Leistungen bezahlen. Erfolgt die Benachrichtigung gegenüber dem Werkstattkunden nicht, so ist dieser so zu stellen, als hätte er den Vertrag rechtzeitig gekündigt.