Strafrecht bei Trunkenheit im Straßenverkehr

Um allen Verkehrsteilnehmern einen ersten Einblick in die Thematik Alkohol am Steuer zu ermöglichen, sollen hier Aspekte der strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Folgen erläutert werden.

Normalerweise beginnt eine solche Angelegenheit immer mit einer allgemeinen Verkehrskontrolle, die die Polizei (im Rahmen ihrer Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr) vornimmt. Wenn man nun angehalten wird, sollte man mit seinem Fahrzeug rechts ran fahren, im Auto sitzen bleiben, das Fenster öffnen und die Hände auf das Lenkrad legen. Dann wird man wahrscheinlich gebeten, aus dem Auto zu steigen mit der Aufforderung den Führerschein sowie die Fahrzeugpapiere vorzuzeigen. Jetzt wird der Verkehrsteilnehmer gefragt, ob er denn Alkohol oder Drogen genommen habe. Jetzt wird es interessant. Haben Sie etwas gegen einen “freiwilligen” Atemalkoholtest? Spätestens zu diesem Zeitpunkt der Verkehrskontrolle weiß man nicht mehr wie man reagieren soll, wenn man tatsächlich vor der Fahrt Alkohol konsumiert hat.

Keinesfalls darf man selbst die Kontrolle verlieren und gegenüber den Polizeibeamten beleidigend oder gar handgreiflich werden. Man sollte ebenfalls, in Anbetracht der Alkoholisierung weder Angaben zur Sache machen oder bereits anfangen sich zu verteidigen. Für den Fall, dass Sie tatsächlich unter Alkoholeinfluss die Fahrt begonnen haben sollten, sollten Sie den Atemalkoholtest verweigern. Es besteht keine Pflicht an dem Atemalkoholtest mitzuwirken. Die Beamten haben in diesem Fall jedoch bei Gefahr im Verzug (bei ausreichendem Verdacht) das Recht, auf der Polizeiwache Blut entnehmen zu lassen. Grundsätzlich steht die Blutentnahme unter dem sog. Richtervorbehalt. Das heißt also, dass die Blutentnahme von einem Richter, ggf. aus dem Bereitschaftsdienst, angeordnet werden muss. In dringenden Fällen kann jedoch auch die Polizei diese Anordnung selbst treffen. Sie sollten daher den Aufforderungen der Polizeibeamten dennoch Folge leisten! Um den Einwand, dass die Blutentnahme ohne Ihr Einverständnis erfolgte beweisen zu können, achten Sie darauf, dass dies in das Protokoll aufgenommen wird. Unter Umständen kann sich hier ein Beweisverwertungsverbot ergeben.

Sprechen Sie mich an. Ich kann nach entsprechender Bevollmächtigung Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen.

Nun sollen noch kurz die möglichen Sanktionen einer Alkoholfahrt dargestellt werden.

Wer mit mehr als 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration ein Fahrzeug führt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld von 500 EUR,  4 Punkten im Verkehrszentralregister und einem Monat Fahrverbot belegt. Bei einer entsprechenden Voreintragung erhöht sich die Geldbuße auf 1.000 EUR und drei Monaten Fahrverbot. Bei mehreren Voreintragungen erhöht sich die Geldbuße auf 1.500 EUR bei gleichbleibenden 3 Monaten Fahrverbot.

Unter Umständen kommt die Anordnung einer medizinisch – psychologischen Untersuchung in Betracht, wenn erstmalig unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen und ein Blutalkoholwert von 1,6 Promille erreicht wird oder wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.

Die Trunkenheitsfahrt kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Die gewöhnliche Trunkenheitsfahrt ist in § 316 StGB geregelt. Dieser Tatbestand ist immer dann erfüllt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt wurde, obwohl der Fahrer infolge des Genusses von Alkohol – oder anderer berauschender Mittel – außerstande war die sichere Fahrweise zu gewährleisten. Unterschieden wird hier immer zwischen der relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit. Die relative Fahruntüchtigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille und weitere Ausfallerscheinungen vorliegen. Umso niedriger der Blutalkoholwert desto höher sind die Anforderungen an die Ausfallerscheinungen. Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille zum Zeitpunkt des Führens des Fahrzeuges vor.

Wenn bei der Trunkenheitsfahrt Verkehrsteilnehmer oder Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden, richtet sich die Strafbarkeit nach § 315c StGB.

Spätestens hier sollten Sie einen versierten Rechtsanwalt engagieren.

zum Anfrage-Formular