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	<title>Sportrecht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<title>Sportrecht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<item>
		<title>Auch Bundesrat billigt Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/auch-bundesrat-billigt-gesetz-zur-abmilderung-der-folgen-der-covid-19-pandemie-im-zivil-insolvenz-und-strafverfahrensrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Mar 2020 14:53:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesrat hat am heutigen Tage zahlreiche Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gebilligt, welche der Bundestag bereits zwei Tage zuvor verabschiedet hatte. Ziel des Gesetzes ist, die Folgen der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Gesellschaften, Genossenschaften etc. abzumildern. Die Regelungen treten zum Teil rückwirkend in Kraft. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung ... <a title="Auch Bundesrat billigt Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/auch-bundesrat-billigt-gesetz-zur-abmilderung-der-folgen-der-covid-19-pandemie-im-zivil-insolvenz-und-strafverfahrensrecht/" aria-label="Mehr dazu unter Auch Bundesrat billigt Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Bundesrat hat am heutigen Tage zahlreiche Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gebilligt, welche der Bundestag bereits zwei Tage zuvor verabschiedet hatte. Ziel des Gesetzes ist, die Folgen der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Gesellschaften, Genossenschaften etc. abzumildern. Die Regelungen treten zum Teil rückwirkend in Kraft. </p>



<p>Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet und damit &#8211; zum Teil rückwirkend &#8211;  wirksam werden. </p>



<p>Alle Regelungen gelten grundsätzlich begrenzt. Mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage. </p>



<h4 class="wp-block-heading">Die einzelnen Änderungen im Überblick:</h4>



<ul class="wp-block-list"><li>Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020, es sei denn die Insolvenz reifer beruht nicht auf den folgende Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus. Soweit der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht bereits zahlungsunfähig war, wird vermutet dass eine Zahlungsunfähigkeit Folge der Pandemie ist.</li></ul>



<p></p>



<ul class="wp-block-list"><li>Im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungsrecht kommt es zu Änderungen, die das Ziel haben die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben z.B. durch virtuelle Hauptversammlungen, Beschlussfassungen in Schriftform oder Textform.</li></ul>



<p></p>



<ul class="wp-block-list"><li>Fristverlängerung im Umwandlungsrecht.</li></ul>



<p></p>



<ul class="wp-block-list"><li>Kündigungsschutz im Miet-, Pachtrecht für den Zeitraum 1. April &#8211; 30. Juni 2020 soweit Miet- oder Pachtschulden auf Auswirkungen der  COVID19-Pandemie beruhen. Die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. </li></ul>



<p></p>



<ul class="wp-block-list"><li>Stundungen im Verbraucherdarlehensrecht.</li></ul>



<p></p>



<ul class="wp-block-list"><li>Leistungsverweigerungsrecht (hier: krisenbedingte Zahlungseinstellung) für Verbraucher und Kleinstunternehmen bei Dauerschuldverhältnissen die vor dem 08.März 2020 geschlossen wurden, insbesondere Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser. </li></ul>



<p></p>



<ul class="wp-block-list"><li>Möglichkeit zur Unterbrechung von Strafprozessen für maximal 3 Monate und 10 Tage</li></ul>



<p> Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urteil des VG Bremen – Müssen sich Fußballvereine bei der polizeilichen Absicherung von Risikospielen an den Kosten beteiligen?</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/sportrecht-dfl-fussball-bremen-hamburg-kosten-fussballverein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 May 2017 15:02:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bremen]]></category>
		<category><![CDATA[Fußball]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[Müssen sich die Fußballbundesligavereine oder die Deutsche Fußball Liga (DFL) an den Polizeikosten bei Risikospielen beteiligen? Diese generelle Fragestellung beschäftigt die Fußballwelt, seit das Land Bremen der DFL einen Gebührenbescheid über 425.718 Euro zugestellt hatte, um die Mehrkosten, welche durch den Einsatz zusätzliche Polizeikräfte beim Derby zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV ... <a title="Urteil des VG Bremen – Müssen sich Fußballvereine bei der polizeilichen Absicherung von Risikospielen an den Kosten beteiligen?" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/sportrecht-dfl-fussball-bremen-hamburg-kosten-fussballverein/" aria-label="Mehr dazu unter Urteil des VG Bremen – Müssen sich Fußballvereine bei der polizeilichen Absicherung von Risikospielen an den Kosten beteiligen?">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Müssen sich die Fußballbundesligavereine oder die Deutsche Fußball Liga (DFL) an den Polizeikosten bei Risikospielen beteiligen? Diese generelle Fragestellung beschäftigt die Fußballwelt, seit das Land Bremen der DFL einen Gebührenbescheid über 425.718 Euro zugestellt hatte, um die Mehrkosten, welche durch den Einsatz zusätzliche Polizeikräfte beim Derby zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV am 19.04.2015 entstanden war, geltend zu machen.</p>
<p>Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 17.05.2017 der Klage der DFL GmbH gegen die Freie Hansestadt Bremen stattgegeben und die Gebührenbescheide (Ausgangs- und Widerspruchsbescheid) aufgehoben.</p>
<p>Das Gericht stützte in der mündlichen Urteilsbegründung die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides darauf, dass die Summe nicht nachvollziehbar sei. Die Kosten sind zu unbestimmt und daher für den Veranstalter überhaupt nicht kalkulierbar. Es fehlen ausreichende Bemessungsfaktoren.</p>
<p>Die generelle Fragestellung, ob ein Fußballbundesligaverein oder die Deutsche Fußballliga bei Risikospielen an den Mehrkosten für zusätzliche Polizeikräfte beteiligt werden kann, blieb jedoch (vorerst) unbeantwortet. Das Gericht hat diesen Punkt explizit offengelassen. Es bleibt also spannend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ihre Ansprechpartner für Sportrecht: RA Gunnar Kempf, <a href="https://ra-klopsch.de/thomas-knueppel">RA Thomas Knüppel</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Regressansprüche gegen störende Zuschauer</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/bundesgerichtshof-bestaetigt-regressansprueche-gegen-stoerende-zuschauer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2016 14:20:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom heutigen Tage bestätigt, dass Vereine die eigentlichen Verursacher (sog. Störer) für die ihnen vom DFB auferlegten Strafen in Regress nehmen können. Wir waren mit einer solchen Frage bereits vor mehreren Jahren befasst. Damals war der F.C. Hansa Rostock e.V. im Jahr 2003 aufgrund von „Flitzern“ während eines Spieles ... <a title="Bundesgerichtshof bestätigt Regressansprüche gegen störende Zuschauer" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/bundesgerichtshof-bestaetigt-regressansprueche-gegen-stoerende-zuschauer/" aria-label="Mehr dazu unter Bundesgerichtshof bestätigt Regressansprüche gegen störende Zuschauer">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom heutigen Tage bestätigt, dass Vereine die eigentlichen Verursacher (sog. Störer) für die ihnen vom DFB auferlegten Strafen in Regress nehmen können.</p>
<p>Wir waren mit einer solchen Frage bereits vor mehreren Jahren befasst. Damals war der F.C. Hansa Rostock e.V. im Jahr 2003 aufgrund von „Flitzern“ während eines Spieles zu einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 € vom DFB Sportgericht verurteilt worden. Anschließend nahm der Verein mit unserer Hilfe erstmals die Täter in Regress und verlangte den Ersatz der an den DFB gezahlten Strafe. Der F.C. Hansa Rostock e.V. war dabei erfolgreich und erzielte im Vorfeld der Weltmeisterschaft 2006 mit der Entscheidung des OLG Rostock hohe mediale Präsenz.</p>
<p>In den vergangenen Jahren folgten viele Vereine dem Beispiel des F.C. Hansa Rostock e.V. Selbst der DFB empfahl in seinem „9-Punkte-Papier (Verfolgung und Ahndung von Zuschauerfehlverhalten)“ die Durchsetzung der Regressansprüche als wesentlichen Bestandteil der Bekämpfung von solchen Spiel-Störungen.</p>
<p>Umso überraschter waren die Sportrechtler, als das Oberlandesgericht Köln die Regressklage des 1. FC Köln in der Berufungsinstanz abwies, nachdem dieser vor dem Landgericht Köln noch gegen die verantwortlichen Zuschauer obsiegt hatte.</p>
<p>Damit lagen sich widersprechende Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte vor, weshalb der BGH als höchstes Instanzgericht über die Revision des 1. FC Köln zu entscheiden hatte. Heute urteilte daraufhin der BGH, dass jeden Zuschauer im Stadion die Verhaltenspflicht treffe, die Durchführung eines Fußballspiels nicht zu stören. Verstoße ein Zuschauer hiergegen – z.B. durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers – habe er für hieraus folgende Schäden zu haften und diese dem Verein zu ersetzen. Dies gelte auch für Strafen, die der DFB dem Verein wegen solcher Vorfälle auferlege.</p>
<p>Unser Sportrechtsexperte RA Gunnar Kempf sagt hierzu: „Ich begrüße die Entscheidung des BGH außerordentlich, denn damit wurde die von uns bereits vor vielen Jahren erstmals durchgesetzte Rechtsauffassung nun auch letztinstanzlich endgültig bestätigt. Ich hoffe, dass diese Entscheidung dazu beiträgt, dass derartige Störungen von Fußballspielen künftig unterbleiben. Angesichts der Höhe der von DFB-Gerichten in solchen Fällen verhängten Geldstrafen wird regelmäßig die wirtschaftliche Existenz einer hierfür haftenden Privatperson gefährdet sein.“</p>
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