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	<title>Verkehrsrecht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<description>Finden Sie den richtigen Anwalt für Ihr Anliegen</description>
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	<title>Verkehrsrecht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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		<title>Nachlese zum 61. Verkehrsgerichtstag</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/nachlese-zum-61-verkehrsgerichtstag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Mar 2023 15:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitskreis]]></category>
		<category><![CDATA[Goslar]]></category>
		<category><![CDATA[PKW]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsgerichtstag]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederbeschaffungswert]]></category>
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					<description><![CDATA[Vom 25.01.2023 bis 27.01.2023 fand in Goslar der jährlich stattfindende Verkehrsgerichtstag statt. Es handelte sich hierbei bereits um die 61. Auflage dieser Veranstaltung. Der Verkehrsgerichtstag ist eine Tagung rund um das Verkehrsrecht, das in Europa seines Gleichen sucht und die dort gefassten Empfehlungen finden in der Politik regelmäßig Berücksichtigung, so dass die Bedeutung der Tagung ... <a title="Nachlese zum 61. Verkehrsgerichtstag" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/nachlese-zum-61-verkehrsgerichtstag/" aria-label="Mehr dazu unter Nachlese zum 61. Verkehrsgerichtstag">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Vom 25.01.2023 bis 27.01.2023 fand in Goslar der jährlich stattfindende Verkehrsgerichtstag statt. Es handelte sich hierbei bereits um die 61. Auflage dieser Veranstaltung. Der Verkehrsgerichtstag ist eine Tagung rund um das Verkehrsrecht, das in Europa seines Gleichen sucht und die dort gefassten Empfehlungen finden in der Politik regelmäßig Berücksichtigung, so dass die Bedeutung der Tagung erheblich ist.&nbsp;</p>



<p>In diesem Jahr hatte unser Partner Rechtsanwalt <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/tamas-ignacz/">Tamás Ignácz</a> die Ehre als Referent im größten Arbeitskreis des Verkehrsgerichtstages als Vertreter der Geschädigten zu referieren und in der anschließenden Diskussion seine Auffassung zu vertreten. </p>



<p>Dieser IV. Arbeitskreis hat sich mit dem Thema des Ersatzes des Reparaturkostenersatz im Haftpflichtschaden befasst. Es ging also um sehr praxisrelevante Fragen, welche Kosten von den Versicherungen nach einem Unfall übernommen werden, wenn sich der Geschädigte entscheidet seinen beschädigten PKW reparieren zu lassen.&nbsp;</p>



<p>Die Themen in diesem Arbeitskreis waren zum einen ob es noch zeitgemäß ist, dass Unfallgeschädigte ihr Fahrzeug auch dann noch reparieren lassen können, wenn die Reparaturkosten den sog. Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist die Summe, die Sie aufwenden müssten, um ein gleichwertiges Auto zu kaufen. Darüber hinaus war ein weiteres Thema, wie mit Reparaturrechnungen umzugehen ist, die ggf. überhöht sind. Diese unberechtigten Rechnungspositionen sind oftmals von Geschädigten nicht dahingehend prüfbar, ob sie berechtigt sind oder nicht.&nbsp;</p>



<p>Am Ende der intensiven Diskussionen ist der Arbeitskreis zu dem Ergebnis gekommen, dass auch noch derzeit die Rechtsprechung zur sog. 130%-Rechtsprechung zeitgemäß ist, auch wenn Deutschland dabei eine Sonderstellung einnimmt. Zu den Reparaturkosten hat der Arbeitskreis ausgeführt, dass ein eventueller Streit über die Reparaturkosten zwischen den Werkstätten und der Versicherer zu führen ist und die Geschädigten außen vor bleiben sollen.&nbsp;</p>



<p>Falls Sie Fragen zum Thema <a href="https://ra-klopsch.de/verkehrsrecht-rostock/">Verkehrsrecht </a>haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Änderung der Straßenverkehrsordnung – härtere Strafen bei Geschwindigkeitsverstößen ab 28.04.2020</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/blitzer-bussgeld-punkte-neuerungen-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Apr 2020 08:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blitzen]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsüberschreitung]]></category>
		<category><![CDATA[Ignacz]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesrat hat am 14. Februar 2020 einer Änderung der Straßenverkehrsordnung zugestimmt.  Ziele der Änderung sind Verstöße gegen die Rettungsgasse besser ahnden zu können, die Radfahrer besser zu schützen und Geschwindigkeitsverstöße härter zu bestrafen.

Insbesondere sollen Strafen für zu schnelles Fahren verschärft werden. ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Bundesrat hat am 14. Februar 2020 einer Änderung der Straßenverkehrsordnung zugestimmt. &nbsp;Ziele der Änderung sind Verstöße gegen die Rettungsgasse besser ahnden zu können, die Radfahrer besser zu schützen und Geschwindigkeitsverstöße härter zu bestrafen.</p>



<p>Insbesondere sollen Strafen für zu schnelles Fahren verschärft werden. </p>



<p>Geschwindigkeits-Überschreitungen innerorts sollen ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h mit einem Monat Fahrverbot bestraft werden. </p>



<p>Bisher galten Geschwindigkeitsüberschreitungen durch PKW und Motorräder bis 20 km/h als geringfüge Verstöße und haben keinen Eintrag im Fahreignungsregister nach sich gezogen. Erst Überschreitungen von 21 km/h bis 30 km/h innerorts bzw. bis 40 km/h außerorts waren normale Verkehrsverstöße und führten zu einem Bußgeld und einem Punkt. Erst bei einer Überschreitung von 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts wurde ein Fahrverbot angeordnet. </p>



<p>Eine weitere Änderung gibt es zu Verstößen gegen die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden. Wer keine Rettungsgasse bildet, wird mit einer Geldbuße von 200,00 Euro belegt und kassiert zwei Punkte in Flensburg. Hinzu kommt jetzt auch noch ein Monat Fahrverbot. Deutlich härter werden in Zukunft Autofahrer bestraft, die durch die Rettungsgasse fahren oder sich an Einsatzfahrzeuge dranhängen: mindestens 240,00 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot werden hier fällig.</p>



<p>Die Fahrradfahrer sollen durch folgende Strafen besser geschützt werden: Das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen wird künftig mit 55,00 Euro belegt. Bei Behinderung sollen 70,00 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig werden. Kraftfahrzeuge sollen beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern außerorts mindestens zwei Meter Abstand halten, innerorts 1,5 Meter. </p>



<p>Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten, die vor Blitzern warnen, sind nun ausdrücklich verboten. Es droht eine Geldbuße von 75,00 Euro und ein Punkt in Flensburg. </p>



<p>Diese Änderung treten ab dem 28.04.2020 in Kraft.</p>



<p> Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht: <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/tamas-ignacz/">Tamás Ignácz </a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aufnahmen einer Dashcam sind als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zulässig!</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/aufnahmen-einer-dashcam-sind-als-beweismittel-im-unfallhaftpflichtprozess-zulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 May 2018 15:39:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2018 (VI ZR 233/17) über die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen im Rahmen eines Unfallhaftpflichtprozesses entschieden. Bei Dashcams handelt es sich um kleine Videokameras, welche auf dem Amaturenbrett angebracht werden und den Straßenverkehr frontal aufnehmen. In dem vorliegenden Fall war zu klären, wer von den Beteiligten die Kollision ... <a title="Aufnahmen einer Dashcam sind als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zulässig!" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/aufnahmen-einer-dashcam-sind-als-beweismittel-im-unfallhaftpflichtprozess-zulaessig/" aria-label="Mehr dazu unter Aufnahmen einer Dashcam sind als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zulässig!">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2018 (VI ZR 233/17) über die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen im Rahmen eines Unfallhaftpflichtprozesses entschieden. Bei Dashcams handelt es sich um kleine Videokameras, welche auf dem Amaturenbrett angebracht werden und den Straßenverkehr frontal aufnehmen. In dem vorliegenden Fall war zu klären, wer von den Beteiligten die Kollision herbeigeführt hat. Der Kläger hatte keine Beweismittel außer den Aufnahmen seiner Dashcam. Die Vorinstanzen hatten das Beweisangebot des Klägers seine Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel heranzuziehen aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen abgelehnt. Diese unterlägen dem Beweisverwertungsverbot.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Aufnahmen im Gegensatz zu den Vorinstanzen erlaubt. Dieses Urteil bedeutet jedoch nicht, dass man automatisch ständig den Straßenverkehr filmen darf. Das permanente Aufzeichnen bleibt unzulässig. Es liegt hierbei ein Verstoß gegen § 4 BDSG vor, da eine Einwilligung der Betroffenen nicht vorliegt. Diese grundsätzliche Unzulässigkeit führt jedoch nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden können. Es handelt sich immer um eine Abwägung im Einzelfall.</p>
<p>Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwertung der Aufnahmen hat der Bundesgerichtshof auf der einen Seite die Rechte der gefilmten Personen und auf der anderen Seite die Interessen des Klägers und der Gerichte abgewogen. Gemäß § 6b Abs. 1 Nummer drei Bundesdatenschutzgesetz ist eine solche Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Daraus folgt, dass zunächst zu klären ist was ein berechtigtes Interesse ist und für welche Zwecke die Dashcam Aufzeichnungen eingesetzt werden sollen. Der Beklagte setzt sich freiwillig dem öffentlichen Straßenverkehr aus und somit auch der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer. Darüber hinaus führt die Schnelligkeit des Verkehrs immer öfter zu Beweisnot, welche die Aufnahmen einer Dashcam beseitigen kann. Ferner müssen die Unfallbeteiligten ohnehin an der Unfallaufklärung mitwirken, so dass im Rahmen der Abwägung die Aufzeichnungen im Zivilprozess verwertet werden können.</p>
<p>Es sollte jedoch bedacht werden, dass in dieser Entscheidung auch ausdrücklich betont worden ist, dass das dauerhafte Filmen des Straßenverkehrs verboten ist. Dieses Verbot kann mit einem Bußgeld geahndet werden.</p>
<p>Falls es tatsächlich mal zu einem Unfall kommt, kann die Polizei die Dashcam beschlagnahmen, die Videos auswerten und auch ggf. gegen den Fahrer verwenden.</p>
<p>Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht: Tamás Ignácz</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Walkie-Talkie ist Mobilfunktelefon</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/walkie-talkie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jan 2018 10:51:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein Walkie-Talkie ist ein Mobilfunktelefon, zumindest im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO. (Amtsgericht Sonthofen vom 1. September 2010) Wer als Fahrzeugführer während der Fahrt ein Walkie-Talkie nutzt begeht nach der Entscheidung des Amtsgericht Sonthofen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von 40 EUR und einem Punkt in Flensburg geahndet wird. ... <a title="Walkie-Talkie ist Mobilfunktelefon" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/walkie-talkie/" aria-label="Mehr dazu unter Walkie-Talkie ist Mobilfunktelefon">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Walkie-Talkie ist ein Mobilfunktelefon, zumindest im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO. (Amtsgericht Sonthofen vom 1. September 2010)</p>
<p>Wer als Fahrzeugführer während der Fahrt ein Walkie-Talkie nutzt begeht nach der Entscheidung des Amtsgericht Sonthofen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von 40 EUR und einem Punkt in Flensburg geahndet wird. Als Radfahrer riskiert man ein Bußgeld in Höhe von 25 EUR.</p>
<p>Nach dieser Entscheidung sei ein Walkie-Talkie ein Mobilfunktgerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Unter einem Mobiltelefon sei ein bewegliches Kommunikationsgerät zur Übertragung von Tönen, insbesondere von Sprache mittels elektrischer Signale zu verstehen. Es dient zur Übertragung von Sprache mittels elektrischer Signale, so dass das Walkie-Talkie eindeutig beweglich sei. Das Amtsgericht stellt darauf ab, dass der einzige Unterschied zum Mobiltelefon ist, dass kein Mobilfunknetz erforderlich ist und keine Nummer eingegeben werden muss. Eine andere Betrachtungsweise sei daher in keiner Weise möglich. Dies entspräche danach auch dem Willen des Gesetzgebers, da er ansonsten die Vorschrift anders formuliert hätte. Es wird durch diese Vorschrift gerade &#8222;das in der Hand halten&#8220; und nicht der Gesprächsaufbau. Nach dem Oberlandesgericht Köln ist auch das Abspielen von Musik vom Handy von dieser Vorschrift umfasst, Andererseits fällt nach der Rechtsprechung des OLG Köln das Halten des Mobilteils eines Festnetztelefons nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO.</p>
<p>Wer versucht mit seinem Handy ohne Freisprecheinrichtung auch nur versucht ein Gespräch herzustellen, kann bei einem Unfall einer Mithaftung von 20% unterliegen.</p>
<p>Sollte Ihnen ein Fahrverbot drohen, kann auch die anwaltliche Vertretung in einer Bußgeldangelegenheit angezeigt sein, wenn eine Eintragung von einem weiteren Punkt im Flensburger Register droht.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urteil zum Neuwagenersatzanspruch bei Verkehrsunfall</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/anspruch-neuwagen-verkehrsunfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jan 2018 10:51:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Bei einem Verkehrsunfall mit einem PKW mit 2.067 km Laufleistung kann nach der Entscheidung des Landgerichts Braunschweig auf Neuwagenbasis abgerechnet werden, wenn sicherheitsrelevante Teile beschädigt worden sind und der Sachverständige eine Wertminderung von 2.000,00 EUR ermittelt hat. (LG Braunschweig am 27.11.2009; 6 O 3256/08; Hinweisbeschluss des OLG Braunschweig v. 02.09.2010) Der Kläger in diesem Fall ... <a title="Urteil zum Neuwagenersatzanspruch bei Verkehrsunfall" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/anspruch-neuwagen-verkehrsunfall/" aria-label="Mehr dazu unter Urteil zum Neuwagenersatzanspruch bei Verkehrsunfall">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei einem Verkehrsunfall mit einem PKW mit 2.067 km Laufleistung kann nach der Entscheidung des Landgerichts Braunschweig auf Neuwagenbasis abgerechnet werden, wenn sicherheitsrelevante Teile beschädigt worden sind und der Sachverständige eine Wertminderung von 2.000,00 EUR ermittelt hat. (LG Braunschweig am 27.11.2009; 6 O 3256/08; Hinweisbeschluss des OLG Braunschweig v. 02.09.2010)</strong></p>
<p>Der Kläger in diesem Fall hat mit seinem PKW Skoda Roomster am 11. September 2008 einen Verkehrsunfall erlitten. Der PKW wurde am 9. Mai 2008 erstmals zugelassen und hatte zum Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von 2.067 km. Das OLG Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass dem Kläger eine Abrechnung auf Neuwagenbasis zustehe. Daneben wurde dem Kläger ein Nutzungsausfall für 49 (á 35,00 EUR) Tage mithin 1.715,00 EUR zugesprochen.</p>
<p>Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei einer Laufleistung von 3.000 Kilometern und gleichzeitigem Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, wenn durch eine Reparatur der frühere Zustand nicht annähernd wiederhergestellt werden kann.</p>
<p>So lag es in diesem Fall. Durch die Beschädigung der sicherheitsrelevanten Teile am Fahrzeug bleibt nach einer Reparatur immer ein gewisser Unsicherheitsfaktor. Ferner ist der Sachverständige richtiger Weise von einer erheblichen Wertminderung von 2.000,00 EUR ausgegangen, da potentielle Käufer immer dem Unsicherheitsfaktor ausgeliefert sind, ob die sicherheitsrelevanten Teile so repariert sind, dass diese ordnungsgemäß funktionieren.</p>
<p>Die Abrechnung auf Neuwagenbasis ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich darauf keine Bereicherung des Geschädigten ergibt. Daher muss für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis auch ein fabrikneues Fahrzeug angeschafft werden, vgl. BGH v. 09.06.2009 – VI ZR 110/08. Es gibt keinen Anspruch auf eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis.</p>
<p>Bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis wird davon ausgegangen, dass dem Geschädigten eine Reparatur nicht zugemutet werden kann, da diese nur ungenügend sein kann. Grundsätzlich ist eine solche Abrechnung möglich, wenn das Fahrzeug weniger als 1.000 Kilometer gelaufen ist. Wenn besondere Umstände hinzutreten, ist eine solche Abrechnung bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von bis zu 3.000 Kilometer möglich.<br />
Der Ersatzanspruch errechnet sich auf Grundlage des Neupreises zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.</p>
<p>Bei Fragen zur Rechtslage bei Verkehrsunfällen nehmen Sie einfach <a title="Aktuelles Urteil bei Verkehrsunfall" href="https://ra-klopsch.de/#kontakt">Kontakt mit unserer Kanzlei auf.</a></p>
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