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	<title>Verkehrsrecht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<description>Finden Sie den richtigen Anwalt für Ihr Anliegen</description>
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	<title>Verkehrsrecht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<item>
		<title>Nachlese zum 61. Verkehrsgerichtstag</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/nachlese-zum-61-verkehrsgerichtstag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Mar 2023 15:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitskreis]]></category>
		<category><![CDATA[Goslar]]></category>
		<category><![CDATA[PKW]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsgerichtstag]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederbeschaffungswert]]></category>
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					<description><![CDATA[Vom 25.01.2023 bis 27.01.2023 fand in Goslar der jährlich stattfindende Verkehrsgerichtstag statt. Es handelte sich hierbei bereits um die 61. Auflage dieser Veranstaltung. Der Verkehrsgerichtstag ist eine Tagung rund um das Verkehrsrecht, das in Europa seines Gleichen sucht und die dort gefassten Empfehlungen finden in der Politik regelmäßig Berücksichtigung, so dass die Bedeutung der Tagung ... <a title="Nachlese zum 61. Verkehrsgerichtstag" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/nachlese-zum-61-verkehrsgerichtstag/" aria-label="Mehr dazu unter Nachlese zum 61. Verkehrsgerichtstag">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Vom 25.01.2023 bis 27.01.2023 fand in Goslar der jährlich stattfindende Verkehrsgerichtstag statt. Es handelte sich hierbei bereits um die 61. Auflage dieser Veranstaltung. Der Verkehrsgerichtstag ist eine Tagung rund um das Verkehrsrecht, das in Europa seines Gleichen sucht und die dort gefassten Empfehlungen finden in der Politik regelmäßig Berücksichtigung, so dass die Bedeutung der Tagung erheblich ist.&nbsp;</p>



<p>In diesem Jahr hatte unser Partner Rechtsanwalt <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/tamas-ignacz/">Tamás Ignácz</a> die Ehre als Referent im größten Arbeitskreis des Verkehrsgerichtstages als Vertreter der Geschädigten zu referieren und in der anschließenden Diskussion seine Auffassung zu vertreten. </p>



<p>Dieser IV. Arbeitskreis hat sich mit dem Thema des Ersatzes des Reparaturkostenersatz im Haftpflichtschaden befasst. Es ging also um sehr praxisrelevante Fragen, welche Kosten von den Versicherungen nach einem Unfall übernommen werden, wenn sich der Geschädigte entscheidet seinen beschädigten PKW reparieren zu lassen.&nbsp;</p>



<p>Die Themen in diesem Arbeitskreis waren zum einen ob es noch zeitgemäß ist, dass Unfallgeschädigte ihr Fahrzeug auch dann noch reparieren lassen können, wenn die Reparaturkosten den sog. Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist die Summe, die Sie aufwenden müssten, um ein gleichwertiges Auto zu kaufen. Darüber hinaus war ein weiteres Thema, wie mit Reparaturrechnungen umzugehen ist, die ggf. überhöht sind. Diese unberechtigten Rechnungspositionen sind oftmals von Geschädigten nicht dahingehend prüfbar, ob sie berechtigt sind oder nicht.&nbsp;</p>



<p>Am Ende der intensiven Diskussionen ist der Arbeitskreis zu dem Ergebnis gekommen, dass auch noch derzeit die Rechtsprechung zur sog. 130%-Rechtsprechung zeitgemäß ist, auch wenn Deutschland dabei eine Sonderstellung einnimmt. Zu den Reparaturkosten hat der Arbeitskreis ausgeführt, dass ein eventueller Streit über die Reparaturkosten zwischen den Werkstätten und der Versicherer zu führen ist und die Geschädigten außen vor bleiben sollen.&nbsp;</p>



<p>Falls Sie Fragen zum Thema <a href="https://ra-klopsch.de/verkehrsrecht-rostock/">Verkehrsrecht </a>haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Änderung der Straßenverkehrsordnung – härtere Strafen bei Geschwindigkeitsverstößen ab 28.04.2020</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/blitzer-bussgeld-punkte-neuerungen-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Apr 2020 08:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blitzen]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsüberschreitung]]></category>
		<category><![CDATA[Ignacz]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesrat hat am 14. Februar 2020 einer Änderung der Straßenverkehrsordnung zugestimmt.  Ziele der Änderung sind Verstöße gegen die Rettungsgasse besser ahnden zu können, die Radfahrer besser zu schützen und Geschwindigkeitsverstöße härter zu bestrafen.

Insbesondere sollen Strafen für zu schnelles Fahren verschärft werden. ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Bundesrat hat am 14. Februar 2020 einer Änderung der Straßenverkehrsordnung zugestimmt. &nbsp;Ziele der Änderung sind Verstöße gegen die Rettungsgasse besser ahnden zu können, die Radfahrer besser zu schützen und Geschwindigkeitsverstöße härter zu bestrafen.</p>



<p>Insbesondere sollen Strafen für zu schnelles Fahren verschärft werden. </p>



<p>Geschwindigkeits-Überschreitungen innerorts sollen ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h mit einem Monat Fahrverbot bestraft werden. </p>



<p>Bisher galten Geschwindigkeitsüberschreitungen durch PKW und Motorräder bis 20 km/h als geringfüge Verstöße und haben keinen Eintrag im Fahreignungsregister nach sich gezogen. Erst Überschreitungen von 21 km/h bis 30 km/h innerorts bzw. bis 40 km/h außerorts waren normale Verkehrsverstöße und führten zu einem Bußgeld und einem Punkt. Erst bei einer Überschreitung von 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts wurde ein Fahrverbot angeordnet. </p>



<p>Eine weitere Änderung gibt es zu Verstößen gegen die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden. Wer keine Rettungsgasse bildet, wird mit einer Geldbuße von 200,00 Euro belegt und kassiert zwei Punkte in Flensburg. Hinzu kommt jetzt auch noch ein Monat Fahrverbot. Deutlich härter werden in Zukunft Autofahrer bestraft, die durch die Rettungsgasse fahren oder sich an Einsatzfahrzeuge dranhängen: mindestens 240,00 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot werden hier fällig.</p>



<p>Die Fahrradfahrer sollen durch folgende Strafen besser geschützt werden: Das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen wird künftig mit 55,00 Euro belegt. Bei Behinderung sollen 70,00 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig werden. Kraftfahrzeuge sollen beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern außerorts mindestens zwei Meter Abstand halten, innerorts 1,5 Meter. </p>



<p>Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten, die vor Blitzern warnen, sind nun ausdrücklich verboten. Es droht eine Geldbuße von 75,00 Euro und ein Punkt in Flensburg. </p>



<p>Diese Änderung treten ab dem 28.04.2020 in Kraft.</p>



<p> Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht: <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/tamas-ignacz/">Tamás Ignácz </a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aufnahmen einer Dashcam sind als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zulässig!</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/aufnahmen-einer-dashcam-sind-als-beweismittel-im-unfallhaftpflichtprozess-zulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 May 2018 15:39:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2018 (VI ZR 233/17) über die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen im Rahmen eines Unfallhaftpflichtprozesses entschieden. Bei Dashcams handelt es sich um kleine Videokameras, welche auf dem Amaturenbrett angebracht werden und den Straßenverkehr frontal aufnehmen. In dem vorliegenden Fall war zu klären, wer von den Beteiligten die Kollision ... <a title="Aufnahmen einer Dashcam sind als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zulässig!" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/aufnahmen-einer-dashcam-sind-als-beweismittel-im-unfallhaftpflichtprozess-zulaessig/" aria-label="Mehr dazu unter Aufnahmen einer Dashcam sind als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zulässig!">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2018 (VI ZR 233/17) über die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen im Rahmen eines Unfallhaftpflichtprozesses entschieden. Bei Dashcams handelt es sich um kleine Videokameras, welche auf dem Amaturenbrett angebracht werden und den Straßenverkehr frontal aufnehmen. In dem vorliegenden Fall war zu klären, wer von den Beteiligten die Kollision herbeigeführt hat. Der Kläger hatte keine Beweismittel außer den Aufnahmen seiner Dashcam. Die Vorinstanzen hatten das Beweisangebot des Klägers seine Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel heranzuziehen aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen abgelehnt. Diese unterlägen dem Beweisverwertungsverbot.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Aufnahmen im Gegensatz zu den Vorinstanzen erlaubt. Dieses Urteil bedeutet jedoch nicht, dass man automatisch ständig den Straßenverkehr filmen darf. Das permanente Aufzeichnen bleibt unzulässig. Es liegt hierbei ein Verstoß gegen § 4 BDSG vor, da eine Einwilligung der Betroffenen nicht vorliegt. Diese grundsätzliche Unzulässigkeit führt jedoch nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden können. Es handelt sich immer um eine Abwägung im Einzelfall.</p>
<p>Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwertung der Aufnahmen hat der Bundesgerichtshof auf der einen Seite die Rechte der gefilmten Personen und auf der anderen Seite die Interessen des Klägers und der Gerichte abgewogen. Gemäß § 6b Abs. 1 Nummer drei Bundesdatenschutzgesetz ist eine solche Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Daraus folgt, dass zunächst zu klären ist was ein berechtigtes Interesse ist und für welche Zwecke die Dashcam Aufzeichnungen eingesetzt werden sollen. Der Beklagte setzt sich freiwillig dem öffentlichen Straßenverkehr aus und somit auch der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer. Darüber hinaus führt die Schnelligkeit des Verkehrs immer öfter zu Beweisnot, welche die Aufnahmen einer Dashcam beseitigen kann. Ferner müssen die Unfallbeteiligten ohnehin an der Unfallaufklärung mitwirken, so dass im Rahmen der Abwägung die Aufzeichnungen im Zivilprozess verwertet werden können.</p>
<p>Es sollte jedoch bedacht werden, dass in dieser Entscheidung auch ausdrücklich betont worden ist, dass das dauerhafte Filmen des Straßenverkehrs verboten ist. Dieses Verbot kann mit einem Bußgeld geahndet werden.</p>
<p>Falls es tatsächlich mal zu einem Unfall kommt, kann die Polizei die Dashcam beschlagnahmen, die Videos auswerten und auch ggf. gegen den Fahrer verwenden.</p>
<p>Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht: Tamás Ignácz</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ein iPod ist ein iPod und eben kein Telefon</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/ipod-kein-telefon/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jan 2018 10:51:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Wer mit dem iPod während der Autofahrt diktiert und dabei dies auch in der Hand hält, verstößt nicht gegen § 23 Absatz 1a StVO, in dem er verbotswidrig ein Mobilfunktelefon nutzte, hielt oder aufnahm. Der Betroffene war freizusprechen. Dies entschied das Amtsgericht Waldbröl. Entscheidend war für das Gericht, dass der iPod keine eigenständige Telefonfunktion und ... <a title="Ein iPod ist ein iPod und eben kein Telefon" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/ipod-kein-telefon/" aria-label="Mehr dazu unter Ein iPod ist ein iPod und eben kein Telefon">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer mit dem iPod während der Autofahrt diktiert und dabei dies auch in der Hand hält, verstößt nicht gegen § 23 Absatz 1a StVO, in dem er verbotswidrig ein Mobilfunktelefon nutzte, hielt oder aufnahm. Der Betroffene war freizusprechen. Dies entschied das Amtsgericht Waldbröl.</p>
<p>Entscheidend war für das Gericht, dass der iPod keine eigenständige Telefonfunktion und SIM-Karte aufweist. Technisch kann mit dem iPod nur mittels einer WLAN-Verbindung via Internet telefoniert werden. Aus diesem Grund hat der Betroffene kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO genutzt.</p>
<p>Eine gesetzliche Definition des Mobilfunktelefons gibt es nicht. Allgemein versteht man unter dem Mobiltelefon ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Alle Geräte, die nur via Internet zum Telefonieren gebraucht werden können, fallen nicht darunter. Dies gilt auch insbesondere deshalb, weil die Vorschrift aus § 23 Absatz 1a StVO nicht über den Wortlaut hinaus ausgelegt werden darf.</p>
<p><i>AG Waldbröl, Urt. v. 31.10.2014 &#8211; 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14</i></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Bezeichnung als „Parkplatzschwein“ ist im Einzelfall keine strafbare Beleidigung, wenn der beleidigte unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt.</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/parkplatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jan 2018 10:51:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[AG Rostock, Urteil vom 11.07.2012 (46 C 186/12) Wenn jemand sein Fahrzeug unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, kann unter Umständen als „Parkplatzschwein“ bezeichnet werden. Dem Urteil vor dem Amtsgericht Rostock liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Verfügungskläger war Beifahrer eines Werttransporters und stellte sein Fahrzeug, ohne die entsprechende Berechtigung zu haben, auf einem Behindertenparkplatz eines ... <a title="Die Bezeichnung als „Parkplatzschwein“ ist im Einzelfall keine strafbare Beleidigung, wenn der beleidigte unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt." class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/parkplatz/" aria-label="Mehr dazu unter Die Bezeichnung als „Parkplatzschwein“ ist im Einzelfall keine strafbare Beleidigung, wenn der beleidigte unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt.">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>AG Rostock, Urteil vom 11.07.2012 (46 C 186/12)</p>
<p>Wenn jemand sein Fahrzeug unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, kann unter Umständen als „Parkplatzschwein“ bezeichnet werden. Dem Urteil vor dem Amtsgericht Rostock liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Der Verfügungskläger war Beifahrer eines Werttransporters und stellte sein Fahrzeug, ohne die entsprechende Berechtigung zu haben, auf einem Behindertenparkplatz eines Supermarktes ab. Der Verfügungsbeklagte fotografierte das Fahrzeug, steckte hinter den Scheibenwischer einen Zettel mit der Aufschrift „Sie Parkplatzschwein“. Als der Verfügungskläger das Fahrzeug verließ wurde er von dem Verfügungsbeklagten noch einmal als „Parkplatzschwein“ betitelt. Das AG Rostock verneinte mit dem vorliegenden Urteil einen Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung der vorstehenden Bezeichnung als „Parkplatzschwein“.</p>
<p>Das Amtsgericht Rostock sah in diesem Fall unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls keine Beleidigung durch die Betitelung als Parkplatzschwein. Auch sah das Gericht keinen Grund hier die begehrte einstweilige Unterlassungsverfügung auszusprechen, da das Gericht davon ausgehe, dass der unberechtigt auf dem Behindertenparkplatz parkende Verfügungskläger, sich in der Zunkuft an die StVO halten werde.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p><i>„… Das Gericht musste in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2012 zur Kenntnis nehmen, dass zwar nach Auffassung des Verfügungsklägers, die ihm gegenüber durch den Verfügungsbeklagten gewählte Betitelung „Parkplatzschwein“ eine grobe strafrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte darstellen soll; gleichwohl ein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der unberechtigten Benutzung eines Behindertenparkplatzes in keiner Weise zu erkennen war.<br />
Das Gericht geht auch davon aus, dass die Betitelung „Parkplatzschwein“, welche nach Akteninhalt maximal einmal gegenüber dem Verfügungskläger geäußert wurde, im vorliegenden Fall keine Beleidigung darstellt.<br />
Die Feststellung, dass eine Äußerung eine Beleidigung darstellt, erfordert eine umfassende Aufklärung aller Umstände unter denen sie gefallen ist. Die Äußerung des Verfügungsbeklagten gegen den Verfügungskläger darf nicht aus dem Sachzusammenhang gerissen werden. Ein nach den objektiv vorliegenden Akten war der Verfügungskläger nicht berechtigt, einen Behindertenparkplatz zu benutzen. Wie auch während der Anhörung durch das Gericht war ein Unrechtsbewusstsein des Verfügungsklägers, der in der Anhörung entgegen der Darstellung der Klage dann behauptete, er sei lediglich Beifahrer gewesen, gleichwohl ein Unrechtsbewusstsein nicht zu erkennen. danach zu prüfen, ob die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz genießt und ob sie die Tatbestandsmerkmale eines des in Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz bezeichneten Gesetze erfüllt, sowie die dann erforderliche fallbezogene Abwägung, setzt voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst wird. …<br />
</i></p>
<p><i>Allerdings muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet. Auch tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurück. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung aber für sich genommen noch nicht zur Schmähung, hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. …</i></p>
<p><i>Bereits aus dem Wort heraus ergibt sich, dass der Verfügungsbeklagte offensichtlich nicht die negativen Eigenschaften eines „Schweines“, welches nach Auffassung des OLG Hamburg (Bem. des Unterzeichners: Urteil vom 16.06.2009 des OLG Hamburg, 7 U 9/09) gemein ist, als schmutzend und stinkend angesehen wird, gemeint hat, sondern den Begriff „Schwein“ zwingend im Zusammenhang mit „Parkplatzschwein“, nämlich mit der Wertung „rücksichtslos, nur im eigenen Sinne handelnd – vorliegend „parkend“ gemeint hat. Die Berücksichtigung der Umstände des Gesamtzusammenhanges, dass nämlich der Verfügungsbeklagte in Anwesenheit seiner behinderten Lebensgefährtin den Verfügungskläger auf das unberechtigte Benutzen eines Behindertenparkplatzes angesprochen hat, führt im Zusammenhang mit der Situation dazu, dass die „Parkplatzschwein“-Äußerung, wenn nicht durch die Meinungsfreiheit nach Artikel 2 Grundgesetz gedeckt, dann zumindest nicht als Beleidigung oder ehrverletzende Schmähkritik gesehen werden kann. Denn nach der Haltung des Verfügungsklägers, hätte dieser offensichtlich aus die Betitelung „Falschparker“ bzw. „Falschparker auf einem Behindertenparkplatz“ als eine ehrverletzende Schmähkritik angesehen. Zusammenfassend lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so dass ein Verfügungsanspruch nicht erkennbar ist.<br />
Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch, die auf Tatsachen begründete objektiv ernstliche Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht erstmals oder wiederholt verstoßen wird. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlung die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr (BGH NJW 94, 1281). Die Wiederlegung dieser Wiederholungsgefahr verlangt, dass entweder eine erneuter Eingriff nicht mehr rechtswidrig ist (BGH NJW 05, 594) oder das Verhalten des Störers eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe bietet (KG NJW-RR 10, 1424) oder die tatsächliche Entwicklung einen erneuten Eingriff unwahrscheinlich macht (BGH NJW 66, 448). Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass eine Beleidigung des Verfügungsklägers nicht erfolgt ist. Selbst wenn aus dem Sachverhalt, dass eine tatsächliche Wiederholungsgefahr sich nach dem unstreitigen Sachvortrag nur ergeben könnte, wenn der Verfügungskläger sich wiederum bewusst entscheidet, unberechtigt einen Behindertenparkplatz zu nutzen. Das der Verfügungsbeklagte allerdings die Titulierung „Parkplatzschwein“ auf der Internetseite geändert hat, und das Gericht davon ausgeht, dass die Prozessparteien grundsätzlich die sich aus der StVO ergebenden Pflichten erfüllen, kann im vorliegenden Fall von einer Wiederholungsgefahr als Anspruchsvoraussetzung für den Unterlassungsanspruch nicht ausgegangen werden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. …“</i></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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