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	<title>Amtsgericht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<description>Finden Sie den richtigen Anwalt für Ihr Anliegen</description>
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	<title>Amtsgericht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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		<title>Beim automatisch ausgeschalteten Motor ist Telefonieren erlaubt!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Oct 2014 19:01:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Handy]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[Beim automatisch ausgeschalteten Motor ist Telefonieren erlaubt! Man darf das Handy im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor im Rahmen der Start-Stopp-Automatik ausgeschalten ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Der betroffene Autofahrer musste mit seinem Fahrzeug an einer roten Ampel anhalten. Der Motor wurde automatisch durch die Start-Stopp-Automatik ausgeschalten. In dieser ... <a title="Beim automatisch ausgeschalteten Motor ist Telefonieren erlaubt!" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/beim-automatisch-ausgeschalteten-motor-ist-telefonieren-erlaubt/" aria-label="Mehr dazu unter Beim automatisch ausgeschalteten Motor ist Telefonieren erlaubt!">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Beim automatisch ausgeschalteten Motor ist Telefonieren erlaubt!</p>
<p>Man darf das Handy im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor im Rahmen der Start-Stopp-Automatik ausgeschalten ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.</p>
<p>Der betroffene Autofahrer musste mit seinem Fahrzeug an einer roten Ampel anhalten. Der Motor wurde automatisch durch die Start-Stopp-Automatik ausgeschalten. In dieser Zeit der Rotphase hat der Autofahrer telefoniert. Das Amtsgericht verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbuße –nach altem Recht- zu 40,00 €. Die eingelegte Rechtsbeschwerde hatte am Oberlandesgericht Erfolg.</p>
<p>Das „Handy-Verbot“ gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschalten ist, so das OLG Hamm. Wie der Motor ausgeschaltet wird hat der Gesetzgeber nicht unterschieden. Die Vorschrift verlange auch nicht, dass der Motor nur dann abgeschaltet ist, wenn für das Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient wird. Aus diesem Grund ist das Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor zulässig, wenn der Motor durch Betätigen des Gaspedals  wieder gestartet wird, wenn das Fahrzeug steht.</p>
<p>Die Verbotsvorschrift soll gewährleisten, dass dem Autofahrer die Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen. Wenn das Fahrzeug steht und der Motor aus ist, fallen keine Fahraufgaben an, so das OLG Hamm weiter.</p>
<p>OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014 -1 RBs 1/14 &#8211;</p>
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		<title>Entscheidung des Monats! Das Zusatzschild „Schneeflocke!“ soll auch gelten, wenn keine winterlichen Verhältnisse vorliegen.</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/entscheidung-des-monats-das-zusatzschild-schneeflocke-soll-auch-gelten-wenn-keine-winterlichen-verhaltnisse-vorliegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Oct 2014 11:47:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Punkte]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Zusatzschild „Schneeflocke!“ soll auch gelten, wenn keine winterlichen Verhältnisse vorliegen. Das Schild soll nach Ansicht des Oberlandesgericht Hamm lediglich für die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung  Akzeptanz schaffen. Meines Erachtens wird hier lediglich der Fiskus geschützt. In dem vorliegenden Fall wurde mit einem elektronischen Verkehrszeichen 80 km/h angeordnet. Die Messung sei im Januar erfolgt, winterliche Verhältnisse lagen ... <a title="Entscheidung des Monats! Das Zusatzschild „Schneeflocke!“ soll auch gelten, wenn keine winterlichen Verhältnisse vorliegen." class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/entscheidung-des-monats-das-zusatzschild-schneeflocke-soll-auch-gelten-wenn-keine-winterlichen-verhaltnisse-vorliegen/" aria-label="Mehr dazu unter Entscheidung des Monats! Das Zusatzschild „Schneeflocke!“ soll auch gelten, wenn keine winterlichen Verhältnisse vorliegen.">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Zusatzschild „Schneeflocke!“ soll auch gelten, wenn keine winterlichen Verhältnisse vorliegen.</p>
<p>Das Schild soll nach Ansicht des Oberlandesgericht Hamm lediglich für die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung  Akzeptanz schaffen. Meines Erachtens wird hier lediglich der Fiskus geschützt.</p>
<p>In dem vorliegenden Fall wurde mit einem elektronischen Verkehrszeichen 80 km/h angeordnet. Die Messung sei im Januar erfolgt, winterliche Verhältnisse lagen wohl nicht vor. Unter diesem Zeichen war das Zusatzschild „Schneeflocke“ angebracht. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einem Bußgeld in Höhe von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene legte dagegen Rechtsbeschwerde ein, da keine winterlichen Verhältnisse geherrscht hätten. In jedem Fall sei die Beschilderung irreführend gewesen.</p>
<p>Das Oberlandesgericht bestätigte diese meines Erachtens falsche Entscheidung des Amtsgerichts mit dem Argument. dass bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen Hinweis darauf enthalte, dass die darüber angebrachte Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren bei möglichen winterlichen Verhältnisse abwehren solle. Dieser Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erhöhen, so die Richter. Das Schild diene lediglich der Information und enthalte keine zeitliche Einschränkung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Daher hätten Kraftfahrer die Anordnung auch bei trockener Fahrbahn zu beachten (Beschl. v. 04.09.2014, Az. 1 RBs 125/14).</p>
<p>Das ist nach meiner Meinung eindeutig falsch! Zum einen liegt wohl eine sog. beschränkte Beschränkung vor; Vergleichbar mit dem Zusatzschild „bei Nässe“. Auch in diesem Fall müssen die Voraussetzungen von „Nässe“ vorliegen. Zum anderen unterlag der Betroffene nach meiner Meinung einem Irrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG, da er nicht vom der Geltung des Schildes ausgehen musste.</p>
<p>Zumindest hätte das Amtsgericht von einem Fahrverbot absehen müssen / können.</p>
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		<title>Blitzer an Feiertagen ab sofort aus?</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/blitzer-an-feiertagen-ab-sofort-aus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 May 2014 13:41:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein Autofahrer aus Velbert hat gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und Recht bekommen. Er war mit rund 40 km/h geblitzt worden. Die Begründung seines Einspruchs war, dass an Feiertagen –hier Himmelfahrt 2013- keine Schule sei und daher die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gelten würde. Quelle: http://www.wz-newsline.de/mobile/lokales/wuppertal/ab-sofort-muessen-blitzer-an-feiertagen-entschaerft-werden-1.1647564]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Autofahrer aus Velbert hat gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und Recht bekommen. Er war mit rund 40 km/h geblitzt worden. Die Begründung seines Einspruchs war, dass an Feiertagen –hier Himmelfahrt 2013- keine Schule sei und daher die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gelten würde.<br />
Quelle: http://www.wz-newsline.de/mobile/lokales/wuppertal/ab-sofort-muessen-blitzer-an-feiertagen-entschaerft-werden-1.1647564</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Vorsicht beim Telefonieren am Steuer! Fahrverbot kann drohen.</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/vorsicht-beim-telefonieren-am-steuer-fahrverbot-kann-drohen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jan 2014 20:46:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ordnungswidrigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[Mit dem Smartphone eben mal die Emails geschickt oder eine SMS geschrieben. Das Handy am Steuer ist wohl eins der Delikte, welches am meisten vernachlässigt und daher missachtet werden. Wer jedoch zu oft gegen das Handy-Verbot verstößt, riskiert ein Fahrverbot, so das Oberlandesgericht Hamm. Wegen dieser beharrlichen Pflichtverletzung hat das Gericht als Nebenfolge ein Fahrverbot ... <a title="Vorsicht beim Telefonieren am Steuer! Fahrverbot kann drohen." class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/vorsicht-beim-telefonieren-am-steuer-fahrverbot-kann-drohen/" aria-label="Mehr dazu unter Vorsicht beim Telefonieren am Steuer! Fahrverbot kann drohen.">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Smartphone eben mal die Emails geschickt oder eine SMS geschrieben. Das Handy am Steuer ist wohl eins der Delikte, welches am meisten vernachlässigt und daher missachtet werden.<span id="more-252"></span></p>
<p>Wer jedoch zu oft gegen das Handy-Verbot verstößt, riskiert ein Fahrverbot, so das Oberlandesgericht Hamm.<br />
Wegen dieser beharrlichen Pflichtverletzung hat das Gericht als Nebenfolge ein Fahrverbot verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wies das Beschwerdegericht ab (3 RBs 256/13).<br />
Normalerweise ist ein Bußgeld von 40,00 € fällig sowie ein Punkt in dem zukünftigen Fahreignungsregister. Ab 1.5.2014 ist dann ein Bußgeld von 60,00 € fällig.<br />
Bei dem entschiedenen Fall hat das Gericht entschieden, dass der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, so dass ein Bußgeld von 80,00 € vom Gericht ausgesprochen wurde. Da der Mann in den vergangenen beiden Jahren zweimal wegen der unerlaubten Nutzung des Mobilfunktelefons verurteilt worden ist sowie verschiedene Geschwindigkeitsüberschreitungen auf sein Konto gingen, darunter einmal unter Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots, hat das Gericht eine beharrliche Pflichtverletzung angenommen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>ANSCHNALLEN! Auch ein Kind von 4 Jahren muss das.</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/anschnallen-auch-ein-kind-von-4-jahren-muss-das/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jan 2014 15:17:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[In dem zu entscheidenden Fall hat sich das vierjährige Kind während der Fahrt abgeschnallt. Dann kam es zur Polizeikontrolle, die eine Anzeige wegen der mangelhaften Sicherung des Kindes. Es wurde sodann eine Geldbuße von 40,00 € gegen den Fahrer ausgesprochen. Dieser wehrte sich gegen den Bußgeldbescheid. Zur Begründung führte der Fahrer aus, dass sich das ... <a title="ANSCHNALLEN! Auch ein Kind von 4 Jahren muss das." class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/anschnallen-auch-ein-kind-von-4-jahren-muss-das/" aria-label="Mehr dazu unter ANSCHNALLEN! Auch ein Kind von 4 Jahren muss das.">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In dem zu entscheidenden Fall hat sich das vierjährige Kind während der Fahrt abgeschnallt. Dann kam es zur Polizeikontrolle, die eine Anzeige wegen der mangelhaften Sicherung des Kindes. Es wurde sodann eine Geldbuße von 40,00 € gegen den Fahrer ausgesprochen. Dieser wehrte sich gegen den Bußgeldbescheid. <span id="more-248"></span><br />
Zur Begründung führte der Fahrer aus, dass sich das Kind erst während der Fahrt abgeschnallt hätte und es ihm als Fahrer nicht zumutbar wäre, während der Fahrt ständig zu kontrollieren, ob das Kind noch weiterhin abgeschnallt sei. Diese Ansicht teilte das Gericht nicht.</p>
<p>Schon das Amtsgericht Marl hat die Entscheidung der Bußgeldbehörde bestätigte. Aber auch hiergegen legte der Betroffene das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ein, aber verlor auch vor dem Rechtsbeschwerdegericht in Hamm. Meines Erachtens ist die Entscheidung das Bußgeld aufrecht zu erhalten richtig, aber die Begründung teilweise ziemlich lebensfremd.</p>
<p>Richtig ist natürlich, dass der Fahrer während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen hat, dass ein im Fahrzeug befördertes Kind ständig vorschriftsmäßig gesichert ist und das auch bleibt. Das Gericht meint aber auch dass im Einzelfall der Fahrer seine Route so anpassen müsste, dass er ausschließlich Straßen befährt, auf denen er sich regelmäßig nach dem Kind umsehen und sofort anhalten kann. Ausnahmsweise könne der Fahrer nach Ansicht des Rechtsbeschwerdegerichts sogar gehalten sein, die ständige Kontrolle des beförderten Kindes durch Mitnahme einer Begleitperson zu gewährleisten. Einem Kind im Alter von 4 Jahren könne man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in dem Alter in der Lage, das deshalb ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Missachtung dieses Verbots zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Der Fahrer muss ein solches Verbot mit Nachdruck aussprechen.</p>
<p>OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2013 &#8211; 5 RBs 153/13</p>
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