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	<title>Krankschreibung Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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		<title>AU-Schein per App nicht zulässig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2020 13:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>
		<category><![CDATA[APP]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Krankschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankschreibung per APP]]></category>
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					<description><![CDATA[Trotz der Lockerung des in § 7 Abs. 4 S. 3 MBO-Ä geregelten, ärztlichen Fernbehandlungsverbots hat die ärztliche Beratung und Behandlung weiterhin grundsätzlich im persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient zu erfolgen. Der persönliche Kontakt im Sinne einer guten Arzt-Patienten-Kommunikation wird auch im digitalen Zeitalter in den Vordergrund gestellt. Digitale Techniken sollen unterstützen, die persönliche ... <a title="AU-Schein per App nicht zulässig" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/au-schein-per-app-nicht-zulaessig/" aria-label="Mehr dazu unter AU-Schein per App nicht zulässig">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Trotz der Lockerung des in § 7
Abs. 4 S. 3 MBO-Ä geregelten, ärztlichen Fernbehandlungsverbots hat die ärztliche Beratung und Behandlung
weiterhin grundsätzlich im persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient zu
erfolgen. Der persönliche Kontakt im Sinne einer guten
Arzt-Patienten-Kommunikation wird auch im digitalen Zeitalter in den
Vordergrund gestellt. Digitale Techniken sollen unterstützen, die persönliche
Zuwendung des Arztes jedoch nicht ersetzen.</p>



<p>Für den Fall der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet dies
Folgendes: </p>



<p>Ärzte, welche gesetzlich Versicherte behandeln, sind an die
vertragsärztlichen Vorgaben gebunden.</p>



<p>Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des
Gemeinsamen Bundesausschusses, in der Fassung vom 04.02.2020, regelt in § 4
Abs. 1 S. 2 weiterhin, dass die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nur auf Grund
ärztlicher Untersuchung erfolgen darf. Die AU-Bescheinigung ist zudem auf den
vereinbarten Vordrucken zu erteilen, § 5 Abs. 1 S. 1 AU-RL. Die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss ferner erkennen lassen, ob es sich um
eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt, § 5 Abs. 1 S. 5 AU-RL. Und schließlich
ist eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem
Behandlungsbeginn liegenden Tag ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über
das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach
gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig, § 5
Abs. 3 S. 2 AU-RL. </p>



<p>Darüber
hinaus ist die Regelung des § 275 Abs. 1a SGB V zu beachten. Der Arbeitgeber kann bei ernsthaften
Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit den MDK einschalten und eine erneute Prüfung
der Arbeitsunfähigkeit erwirken. Gemäß § 275 Abs. 1a SGB V bestehen ernsthafte Zweifel
an der Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt
festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten
Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist. </p>



<p>Dementsprechend sehen sich die in jüngster
Zeit am Markt in Erscheinung getretenen Telemedizin Startups wie beispielsweise
„AU-Schein.de“ rechtlichen Angriffen ausgesetzt. Die Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs hat Anfang Oktober 2019 Klage vor dem Landgericht
Hamburg (Az. 406 HKO 165/19) gegen das Startup eingereicht, da das Unternehmen
einen „100 Prozent gültigen AU-Schein“ verspricht und unzulässige Werbung für
Fernbehandlungen macht. Die Wettbewerbszentrale bezieht sich u.a. auf § 9
Heilmittelwerbegesetz.</p>



<p>In einem ähnlichen Verfahren hat das
Landgericht München I (Urteil v. 16.07.2018, Az. 33 O 4026/18) der privaten
Krankenversicherung Ottonova verboten, Fernbehandlungen im Internet zu
bewerben. Der Versicherer bewarb nicht nur Diagnose und Therapieempfehlung,
sondern auch die Krankschreibung per App. Die Wettbewerbszentrale
argumentierte, es sei fraglich, wie ein Fernbehandler den Pflichten nach dem
Infektionsschutzgesetz nachkommen und meldepflichtige Krankheiten erkennen
solle. Zudem ist die dauernde ärztliche Tätigkeit an die Niederlassung, d.h. an
einen Praxissitz gebunden. Das Landgericht München gab der Wettbewerbszentrale
recht und verbot die Online-Werbung. Das Urteil ist nicht rechtkräftig, da der
Versicherer Berufung zum OLG München (6 U 5180/19) einlegte.</p>



<p>Derzeit begegnet die Erteilung von
AU-Bescheinigungen ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt vielerlei rechtlichen
Bedenken. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass politische Tendenzen eine weitere
Liberalisierung anstreben. So wurde mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung
durch Digitalisierung und Innovation (DGV), welches seit dem 19.12.2019 in
Kraft ist, ein Leistungsanspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen
(Gesundheits-Apps) geschaffen. Ärzte sollen künftig per Apps verschreiben
dürfen und die Kosten werden durch die gesetzliche Krankenversicherung
getragen. Die hierfür notwendigen Abstimmungen sind aktuell jedoch noch nicht
abgeschlossen.</p>



<p>Bei Fragestellungen zur Thematik
Telemedizin oder allgemein zu medizinrechtlichen Fragen helfen wir Ihnen
jederzeit gern weiter.</p>



<p>Ihre Ansprechpartner sind: <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/ronald-klopsch/">RA Ronald Klopsch</a> &amp; RAin <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/berit-dech/">Berit Dech </a></p>
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