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	<title>SARS-CoV-2 Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<title>SARS-CoV-2 Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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		<title>Corona – Was muss ich als Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Mar 2020 16:21:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[SARS-CoV-2]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Anzahl der Personen, die sich mit COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) infiziert haben, nimmt auch in Deutschland stetig zu. Vor diesem Hintergrund wurde bereits eine Vielzahl von behördlichen Anordnungen und Verfügungen getroffen. Diese haben erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitswelt. Wir haben für Sie nachfolgend kurz die aus unserer Sicht derzeit wichtigsten Fragen beantwortet. 1. Erkrankung des ... <a title="Corona – Was muss ich als Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/corona-arbeitgeber-arbeitnehmer-beachten-coronavirus/" aria-label="Mehr dazu unter Corona – Was muss ich als Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Anzahl der Personen, die sich
mit COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) infiziert haben, nimmt auch in
Deutschland stetig zu. Vor diesem Hintergrund wurde bereits eine Vielzahl von behördlichen
Anordnungen und Verfügungen getroffen. Diese haben erhebliche Auswirkungen auf die
Arbeitswelt. Wir haben für Sie nachfolgend kurz die aus unserer Sicht derzeit
wichtigsten Fragen beantwortet.</p>



<p><strong>1. Erkrankung des
Arbeitnehmers</strong></p>



<p>Ist der Arbeitnehmer erkrankt, so
gelten die sonst auch im Arbeitsverhältnis vereinbarten üblichen Regelungen.
Insbesondere ist der Arbeitgeber verpflichtet, Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall zu leisten.</p>



<p><strong>2. Erkrankung des Kindes</strong></p>



<p>Ist das Kind eines Arbeitnehmers
erkrankt, finden ebenfalls die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis zutreffenden
Regelungen Anwendung. Insofern gelten keine Besonderheiten.</p>



<p><strong>3. Quarantäne</strong></p>



<p>Wurde für einen Mitarbeiter eine
Quarantäne angeordnet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn für längstens
sechs Wochen weiter zu zahlen. </p>



<p>Für Arbeitgeber wichtig zu wissen
ist jedoch, dass ihm die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet
werden können. Die Erstattung erfolgt allerdings nicht unaufgefordert, vielmehr
muss der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellen.</p>



<p><strong>4. Vergütung bei Fernbleiben
des Arbeitnehmers, aus Angst sich anzustecken</strong></p>



<p>Befürchtet ein Arbeitnehmer, sich
auf dem Arbeitsweg oder am Arbeitsplatz anzustecken und bleibt deshalb zu
Hause, verliert er seinen Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber ist sodann nicht
verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Zeit zu zahlen, in der der
Arbeitnehmer abwesend war.</p>



<p><strong>5. Vergütung bei Fernbleiben
des Arbeitnehmers, weil seine Kinder, z.B. aufgrund der geschlossenen Schule,
KiTa etc., während der Arbeitszeit nicht betreut werden können</strong></p>



<p>Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer
selbst dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder während ihrer Arbeitszeit betreut werden.</p>



<p>Es kann aber dennoch sein, dass
der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Entgelt fortzuzahlen. Hier kommt § 616
BGB zur Anwendung. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Erkrankung des
Kindes.</p>



<p>Zunächst ist zu prüfen, ob die
Regelung des § 616 BGB im betreffenden Arbeitsverhältnis wirksam ausgeschlossen
wurde. Ist dies der Fall, kommt eine Entgeltzahlung des Arbeitgebers, für die
Zeit der Abwesenheit, nicht in Betracht.</p>



<p>Liegt kein Ausschluss vor, hängt
eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers insbesondere davon ab, wie alt das Kind
ist, ob der Arbeitnehmer anderweitig, zum Beispiel durch den Partner, eine
Betreuung sicherstellen kann und wie lang die jeweilige Einrichtung geschlossen
wird.</p>



<p><strong>6. Kurzarbeitergeld – fehlende „Arbeit“</strong></p>



<p>Das wirtschaftliche Risiko, seine
Arbeitnehmer ausreichend zu beschäftigen, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.
Führt beispielsweise eine Unterbrechung der Lieferkette dazu, dass die
Produktion herabgesetzt oder gar vollständig gestoppt werden muss, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer weiterzuzahlen.</p>



<p>Dem Arbeitgeber kommt hier jedoch
gegebenenfalls die Gewährung von Kurzarbeitergeld entlastend zur Hilfe.
Voraussetzung hierfür ist, dass ein erheblicher Arbeitsausfall (mit
Entgeltausfall) vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen
erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Bundesagentur für Arbeit angezeigt
wurde. </p>



<p>Ein Arbeitsausfall ist erheblich,
wenn er unter anderem auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Die
Bundesagentur für Arbeit hat in Pressemitteilungen bereits angedeutet, dass die
mit dem COVID-19 verbundenen Arbeitsausfälle zu einem Anspruch von
Kurzarbeitergeld führen können.</p>



<p>Der Koalitionsausschuss von CDU,
CSU und SPD hat am 08.03.2020 beschlossen, dass die Regelungen zum
Kurzarbeitergeld „erleichtert“ werden sollen. Der Beschluss wurde umgesetzt. </p>



<p>War es zuvor für einen
erheblichen Arbeitsausfall erforderlich, dass mindestens 1/3 der Belegschaft
von Arbeitszeitreduzierungen betroffen war, so ist dies nun auf einen Anteil
von nur noch 1/10 gesenkt.</p>



<p>Ein Arbeitsausfall ist zudem nur
dann erheblich, wenn er nicht vermeidbar war. Der Arbeitsausfall ist aber u.a. schon
dann vermeidbar, wenn negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden können. Gemäß
dem o.g. Beschluss ist ein solcher Aufbau nicht mehr erforderlich.</p>



<p>Gesetzlich geregelt ist, dass die
Arbeitgeber während des Bezuges von Kurzarbeitergeld weiterhin verpflichtet
bleiben, die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Diesbezüglich hat der
Koalitionsausschuss beschlossen, dass eine vollständige Erstattung durch die
Bundesagentur für Arbeit erfolgen wird. </p>



<p>Für Arbeitgeber ist wichtig zu
wissen, dass sie ihren Arbeitnehmer nicht einseitig freistellen können. Es
bedarf daher einer entsprechenden Vereinbarung, z.B. im Arbeitsvertrag, in
einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag.</p>



<p>Ebenfalls müssen Arbeitgeber unbedingt
beachten, dass Kurzarbeitergeld nur aufgrund einer unverzüglichen Anzeige bei
der Bundesagentur und einem entsprechenden Antrag gewährt wird.</p>



<p>Haben Sie zu den vorgenannten oder
auch anderen Themen Fragen, melden Sie sich gern bei uns! Wir sind für Sie da!</p>
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