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	<title>Urt. 30.11.2018 – 20 B 18.290 Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<description>Finden Sie den richtigen Anwalt für Ihr Anliegen</description>
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		<title>Das grundsätzliche Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID) gilt unabhängig vom Zweck der Untersuchung</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/das-grundsaetzliche-verbot-pid-praimplantationsdiagnostik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Apr 2019 10:49:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BayVGH]]></category>
		<category><![CDATA[PID]]></category>
		<category><![CDATA[Präimplantationsdiagnostik]]></category>
		<category><![CDATA[Urt. 30.11.2018 – 20 B 18.290]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigte in einer aktuellen Entscheidung, dass die Präimplantationsdiagnostik in Deutschland strengen Regeln – insbesondere denen des Embryonenschutzgesetzes –  unterliegt und Ausnahmen nur nach Zustimmung der jeweiligen Ethikkommission zulässig sind.  Nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt das Embryonenschutzgesetz, einen Embryo nach einer künstlichen Befruchtung vor dem Einpflanzen in den Mutterleib genetisch zu untersuchen. So muss grundsätzlich das Risiko schwerer Erbkrankheiten oder die hohe Wahrscheinlichkeit einer Tot- oder Fehlgeburt bestehen. Bundesweit entscheiden die PID-Ethikkommissionen darüber, ob eine Untersuchung im Einzelfall erlaubt ist oder nicht.  ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p></p>



<p>BayVGH, Urt. 30.11.2018 – 20 B 18.290</p>



<p>Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigte in
einer aktuellen Entscheidung, dass die Präimplantationsdiagnostik in
Deutschland strengen Regeln – insbesondere denen des Embryonenschutzgesetzes
–&nbsp; unterliegt und Ausnahmen nur nach
Zustimmung der jeweiligen Ethikkommission zulässig sind. &nbsp;Nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt das
Embryonenschutzgesetz, einen Embryo nach einer künstlichen Befruchtung vor dem
Einpflanzen in den Mutterleib genetisch zu untersuchen. So muss grundsätzlich
das Risiko schwerer Erbkrankheiten oder die hohe Wahrscheinlichkeit einer Tot-
oder Fehlgeburt bestehen. Bundesweit entscheiden die PID-Ethikkommissionen
darüber, ob eine Untersuchung im Einzelfall erlaubt ist oder nicht.&nbsp; </p>



<p>Eine bundesweit agierende Laborkette wollte Embryonen im
Blastozystenstadium (ca. 5 Tage nach der Befruchtung) untersuchen, ohne zuvor
die Erlaubnis der Ethikkommission einzuholen. Die Laborbetreiberin
argumentierte, die beabsichtigten Untersuchungen (Trophektodermbiopsien) würden
nicht in den Anwendungsbereich des Embryonenschutzgesetzes fallen, da nicht dem
Embryo selbst Zellen entnommen würden, sondern dem umgebenden Gewebe, aus dem
nach der Einnistung in die Gebärmutter der Mutterkuchen entstehe. Es werde
zudem lediglich untersucht, ob eine Zelle sich überhaupt einnisten könne und
die Frau schwanger werde. Einziger Untersuchungszweck sei daher die Erkennung
einer aufgrund des Alters der Frau bzw. der Eizelle etwaig bestehende
Entwicklungshemmung, weitreichendere genetische Prüfungen der entnommenen
Zellen sollten hingegen nicht erfolgen. &nbsp;</p>



<p>Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof folgte dieser
Argumentation nicht und stellte vielmehr fest, dass auch Trophektodermbiopsien
dem Embryonenschutzgesetz unterfallen und somit stets einer Ausnahmegenehmigung
der zuständigen Ethikkommission bedürfen. &nbsp;Das generelle Verbot der
Präimplantationsdiagnostik unterscheide nicht nach Untersuchungszwecken. Darüber
hinaus kommt es nach Ansicht des BayVGH auch nicht auf das konkrete
Entwicklungsstadium der Zelle (pluripotente Zellen) an. Zellen einer
Blastozyste stellten jedenfalls „Zellen eines Embryos“ im Sinne des
Embryonenschutzgesetzes dar, so dass das Verbot der Präimplantation
uneingeschränkt gilt. </p>



<p>Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat der
BayVGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Es bleibt somit
die Entscheidung der Revisionsinstanz abzuwarten. </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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