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	<title>Zusammenfassung Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<description>Finden Sie den richtigen Anwalt für Ihr Anliegen</description>
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	<title>Zusammenfassung Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<item>
		<title>Nachruf auf Herrn Dr. Detlev Geerds</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/nachruf-auf-herrn-dr-detlev-geerds/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2025 15:48:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Geerds]]></category>
		<category><![CDATA[Nachruf]]></category>
		<category><![CDATA[Trauer]]></category>
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					<description><![CDATA[Mit großer Betroffenheit und tiefer Trauer nehmen wir Abschied von unserem langjährigen Partner, Kollegen Herrn Dr. Detlev Geerds, der nach schwerer Krankheit verstorben ist.

Dr. Geerds war ein Mensch mit außergewöhnlicher Stärke, der trotz seiner Krankheit bis zuletzt aktiv und zugewandt geblieben ist. Als Rechtsanwalt und Partner war er eine feste Größe in unserer Kanzlei – freundlich im Umgang und stets mit einem offenen Ohr für Kollegen und Mandanten.

Seine positive Ausstrahlung, sein Humor und seine Lebensfreude werden uns sehr fehlen. Unser Mitgefühl gilt seiner Familie und allen, die ihm nahestanden.

Wir werden Dr. Geerds in dankbarer Erinnerung behalten.

Die Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kanzlei Klopsch &#038; Partner Rechtsanwälte]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Mit großer Betroffenheit und tiefer Trauer nehmen wir Abschied von unserem langjährigen Partner, Kollegen Herrn Dr. Detlev Geerds, der nach schwerer Krankheit verstorben ist.</p>



<p>Dr. Geerds war ein Mensch mit außergewöhnlicher Stärke, der trotz seiner Krankheit bis zuletzt aktiv und zugewandt geblieben ist. Als Rechtsanwalt und Partner war er eine feste Größe in unserer Kanzlei – freundlich im Umgang und stets mit einem offenen Ohr für Kollegen und Mandanten.</p>



<p>Seine positive Ausstrahlung, sein Humor und seine Lebensfreude werden uns sehr fehlen. Unser Mitgefühl gilt seiner Familie und allen, die ihm nahestanden.</p>



<p>Wir werden Dr. Geerds in dankbarer Erinnerung behalten.</p>



<p>Die Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kanzlei Klopsch &amp; Partner Rechtsanwälte</p>



<p></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wir begrüßen Herrn RA Dr. Geerds als neuen Kollegen/Partner bei KLOPSCH &#038; Partner Rechtsanwälte</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/dr-geerds-neuer-partner-klopsch-partner/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jan 2021 13:43:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Geerds]]></category>
		<category><![CDATA[Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Wir begrüßen unseren neuen Kollegen und Partner Herrn Rechtsanwalt Dr. Detlev Geerds bei KLOPSCH &#38; PARTNER RECHTSANWÄLTE. Herr Rechtsanwalt Dr. Geerds ist als Fachanwalt für Strafrecht bereits seit mehr als 25 Jahren einerseits im Wirtschaftsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und andererseits im Gesellschafts- und Vertragsrecht tätig. Darüber hinaus ist Herr Dr. Geerds unter anderem als Mitglied des ... <a title="Wir begrüßen Herrn RA Dr. Geerds als neuen Kollegen/Partner bei KLOPSCH &#038; Partner Rechtsanwälte" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/dr-geerds-neuer-partner-klopsch-partner/" aria-label="Mehr dazu unter Wir begrüßen Herrn RA Dr. Geerds als neuen Kollegen/Partner bei KLOPSCH &#038; Partner Rechtsanwälte">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wir begrüßen unseren neuen Kollegen und Partner Herrn Rechtsanwalt <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/dr-detlev-geerds/">Dr. Detlev Geerds</a> bei KLOPSCH &amp; PARTNER RECHTSANWÄLTE.</p>



<p>Herr Rechtsanwalt Dr. Geerds ist als Fachanwalt für Strafrecht bereits seit mehr als 25 Jahren einerseits im Wirtschaftsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und andererseits im Gesellschafts- und Vertragsrecht tätig.</p>



<p>Darüber hinaus ist Herr Dr. Geerds unter anderem als Mitglied des Vorstands des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Mecklenburg-Vorpommern KöR, sowie als Mitglied des Landesvorstands MV des Wirtschaftsrats der CDU e.V. und auch als Mitglied des Vorstands der Freunde und Förderer der Hochschule für Musik und Theater, Rostock tätig.</p>



<p>Wir freuen uns auf die gemeinsame Zusammenarbeit.</p>



<p></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verhalten des Bildungsministeriums bei der Verbeamtung von „zu alten“ Lehrkräften doch rechtswidrig?</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/schulrecht-beamtenrecht-verbeamtung-ruhendstellung-lehrer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jul 2017 14:31:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrer]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhendstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Schulrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbeamtung]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Jahre 2015 wurde die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von Lehrkräften in Nordrhein-Westfalen vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung erregte große mediale Aufmerksamkeit. Dies nicht zuletzt auch in Mecklenburg-Vorpommern, da die in unserem Bundesland diesbezüglich geltende Norm derjenigen, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig gehalten hatte, äußerst ähnlich war. Daher stellten eine Reihe von Lehrern ... <a title="Verhalten des Bildungsministeriums bei der Verbeamtung von „zu alten“ Lehrkräften doch rechtswidrig?" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/schulrecht-beamtenrecht-verbeamtung-ruhendstellung-lehrer/" aria-label="Mehr dazu unter Verhalten des Bildungsministeriums bei der Verbeamtung von „zu alten“ Lehrkräften doch rechtswidrig?">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Jahre 2015 wurde die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von Lehrkräften in Nordrhein-Westfalen vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung erregte große mediale Aufmerksamkeit. Dies nicht zuletzt auch in Mecklenburg-Vorpommern, da die in unserem Bundesland diesbezüglich geltende Norm derjenigen, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig gehalten hatte, äußerst ähnlich war. Daher stellten eine Reihe von Lehrern Anträge auf Verbeamtung. Diese Anträge wurden vom Ministerium nicht bearbeitet. Es wurde vielmehr abgewartet, bis Ende Dezember 2015 eine neue, dann (möglicherweise) verfassungsgemäße Rechtsgrundlage geschaffen worden war.</p>
<p>Mit Urteil vom 21. April 2016 hat das Verwaltungsgericht Schwerin (1 A 3105/15 SN) geurteilt, dass ein solches Abwarten des Ministeriums auf eine Gesetzesänderung rechtmäßig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, es sei legitim ein Gesetzgebungsverfahren abzuwarten, um Anträge dann auf Grundlage neuer Rechtslage zu verbescheiden.</p>
<p>Mit Beschluss vom 24. April 2017 hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2 L 254/16) inzwischen auf unseren Antrag hin die Berufung gegen vorgenanntes Urteil zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht hat dabei ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin (§ 124 Abs. 2 VwGO) erhoben. Eine abschließende Entscheidung in dieser Frage steht allerdings noch aus. Die Begründung der Zulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts sollte jedoch bei all denjenigen, die von der „Ruhendstellung“ der Verbeamtungsgesuche im Jahre 2015 betroffen waren, die Frage aufwerfen, ob nicht auch in ihrem Falle gerichtliche Schritte Erfolg versprechen.</p>
<p>Ihr Ansprechpartner für Schulrecht: <a href="https://ra-klopsch.de/dr-christian-nowak">RA Dr. Christian Nowak</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neuigkeiten zum Schulstart</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/neuigkeiten-zum-schulstart/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Sep 2016 15:59:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Schuljahr 2016/2017 ist inzwischen eine Woche alt und so sind auch die schuljahresstartabhängigen Rechtsfragen inzwischen durch die Verwaltungsgerichte im Land Mecklenburg-Vorpommern entschieden. Dabei kam es teils zu interessanten Neuerungen und teils Bestätigungen bestehender Rechtsprechung: Im Hinblick auf die Frage, ob auch Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Alters noch nicht schulpflichtig sind (sog. „Kann-Kinder“) ... <a title="Neuigkeiten zum Schulstart" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/neuigkeiten-zum-schulstart/" aria-label="Mehr dazu unter Neuigkeiten zum Schulstart">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Schuljahr 2016/2017 ist inzwischen eine Woche alt und so sind auch die schuljahresstartabhängigen Rechtsfragen inzwischen durch die Verwaltungsgerichte im Land Mecklenburg-Vorpommern entschieden. Dabei kam es teils zu interessanten Neuerungen und teils Bestätigungen bestehender Rechtsprechung:</p>
<p><strong>Im Hinblick auf die Frage, ob auch Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Alters noch nicht schulpflichtig sind (sog. „Kann-Kinder“) ein Anspruch auf Aufnahme an der „Wunschgrundschule“</strong> haben, hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 30.08.2016  − 2 M 372/16) entschieden. Es bestätigte die Auffassung der Antragsteller, dass sich auch „Kann-Kinder“ auf Fehler im Auswahlverfahren für den Zugang zur „Wunschgrundschule“ berufen können und ihnen bei Verletzung der rechtlichen Rahmenbedingungen aus eben dieser Verletzung ein Zugangsanspruch auf die Wunschschule erwachsen kann. Das Verwaltungsgericht Greifswald (Beschl. v. 11.08.2016  − 4 B 1121/16 HGW)  hatte diese Frage zuvor anders beantwortet und festgestellt, dass aufgrund der Besonderheit, dass Kinder, die nur auf Antrag ihrer Eltern eingeschult werden und noch nicht regulär schulpflichtig sind, ein solcher Anspruch schon dem Grundsatz nach nicht bestehen könne.</p>
<p><strong>Die Rechte von Eltern deren Kinder sonderpädagogische Förderung benötigen, hat das Verwaltungsgericht Schwerin (Beschl. v. 19.08.2016  −  6 B 1984/16 SN) gestärkt.</strong> Bereits mehrfach Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob Erziehungsberechtigte – sofern bei ihrem Kind sonderpädagogischer Förderbedarf durch den Diagnostischen Dienst der Staatlichen Schulämter festgestellt worden war – die Art der Förderschule wählen dürfen. Dies wird durch die Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern einhellig so gesehen. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat jüngst darüber hinaus bestätigt, dass in Fällen, bei denen (bspw. wegen des Alters des vorliegenden Gutachtens) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Diagnostischen Dienstes bestehen, Eltern auch dann die Beschulung an einer Förderschule durchsetzen können, wenn für ihr Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht festgestellt worden ist.</p>
<p><strong>Das Verwaltungsgericht Greifswald (Beschl. v. 02.09.2016  −  4 B 1451/16 HGW) entsprach darüber hinaus dem Elternwunsch auf Beschulung an einer örtlich unzuständigen Schule</strong>, weil es in der Person des zu beschulenden Kindes Umstände glaubhaft gemacht sah, die den Rückschluss rechtfertigten, dass es für die seelische Gesundheit des betroffenen Kindes unzuträglich wäre, die örtlich zuständige Schule zu besuchen. Insofern bestätigte das Verwaltungsgericht Greifswald – in einem im Detail jedoch deutlich anders gelagerten Fall – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwerin (Beschl. v. 09.07.2015 – 6 B 1018/15 SN) aus dem Jahr 2015 (wir berichteten).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ansprechpartner:<br />
RA Dr. Andreas Beutin<br />
<a href="https://ra-klopsch.de/dr-christian-nowak">RA Dr. Christian Nowak</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Finanzierung der Kooperativen Gesamtschulen in Mecklenburg-Vorpommern in Gefahr!</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/finanzierung-der-kooperativen-gesamtschulen-in-mecklenburg-vorpommern-in-gefahr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2016 07:59:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>
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					<description><![CDATA[Bereits vor vielen Jahren wurde durch das Schulgesetz M-V (SchulG M-V) die Möglichkeit eingeführt, dass einer Gemeinde vom Landkreis die Schulträgerschaft für eine Kooperative Gesamtschule übertragen wird. Zahlreiche dieser Übertragungen erfolgten ohne dass zwischen der Gemeinde und dem übertragenden Landkreis die Kostentragung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Im Ergebnis dessen haben die gemeindlichen ... <a title="Finanzierung der Kooperativen Gesamtschulen in Mecklenburg-Vorpommern in Gefahr!" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/finanzierung-der-kooperativen-gesamtschulen-in-mecklenburg-vorpommern-in-gefahr/" aria-label="Mehr dazu unter Finanzierung der Kooperativen Gesamtschulen in Mecklenburg-Vorpommern in Gefahr!">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits vor vielen Jahren wurde durch das Schulgesetz M-V (SchulG M-V) die Möglichkeit eingeführt, dass einer Gemeinde vom Landkreis die Schulträgerschaft für eine Kooperative Gesamtschule übertragen wird.</p>
<p>Zahlreiche dieser Übertragungen erfolgten ohne dass zwischen der Gemeinde und dem übertragenden Landkreis die Kostentragung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Im Ergebnis dessen haben die gemeindlichen Schulträger oftmals die Umlandgemeinden zur Tragung von Schulkostenbeiträgen gemäß § 115 Abs. 1 SchulG M-V für die in deren jeweiligem Hoheitsgebiet lebenden Schüler herangezogen.</p>
<p>Nachdem gegenüber dieser Finanzierungspraxis rechtliche Zweifel geltend gemacht wurden, hatte der Landtag am 13.12.2012 ein Änderungsgesetz erlassen, mit dem durch die Einfügung einer neuen Regelung in § 115 Abs. 1 SchulG M-V diese Form der Kostenerhebung bei den Schüler entsendenden Umlandgemeinden rechtssicher ausgestaltet werden sollte. Unter Berücksichtigung dieser Intention des Gesetzgebers haben zahlreiche kommunale Träger einer Kooperativen Gesamtschule die entsprechende Erhebung von Schulkostenbeiträgen fortgesetzt.</p>
<p>Im Rahmen eines zu dieser Frage anhängigen Gerichtsverfahrens, bei dem wir den Schulträger vertreten haben, hat das Verwaltungsgericht Schwerin am 27.01.2016 entschieden, dass die neue Regelung des § 115 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V nicht ausreichend sei, um in diesen Fällen von den Umlandgemeinden Schulkostenbeiträge rechtmäßig erheben zu können und hat einen auf dieser Grundlage erlassenen Schulkostenbeitragsbescheid aufgehoben.</p>
<p>Auch wenn die schriftlichen Urteilsgründe bislang nicht vorliegen und das Verwaltungsgericht Schwerin die Berufung zum Oberverwaltungsgericht M-V ausdrücklich zugelassen hat, ist mit dieser gerichtlichen Entscheidung das Finanzierungskonzept von Kooperativen Gesamtschulen in gemeindlicher Trägerschaft erheblich gefährdet.</p>
<p>Den von dieser neuen Rechtsprechung betroffenen Gemeinden als Schulträger einer Kooperativen Gesamtschule ist daher dringend anzuraten, rechtzeitig Vorsorge gegen nachteilige Auswirkungen auf ihre entsprechende Schulfinanzierung bzw. ihren kommunalen Haushalt zu treffen.</p>
<p>Bei Fragen zu dieser Thematik können Sie sich gerne an uns wenden!</p>
<p>Ansprechpartner:<br />
RA Dr. Andreas Beutin<br />
<a href="https://ra-klopsch.de/dr-christian-nowak">RA Dr. Christian Nowak</a></p>
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