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	<title>Baurecht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<description>Finden Sie den richtigen Anwalt für Ihr Anliegen</description>
	<lastBuildDate>Mon, 27 Jul 2026 08:10:04 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Baurecht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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		<title>Widerrufsrecht bei Gerüstbau-Vertrag: EuGH setzt Missbrauch Grenzen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jul 2026 08:09:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerksverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein aktuelles Urteil mit Bedeutung für Bauunternehmer und private Bauherren  Der Europäische Gerichtshof (Az.: C-564/24) hat im März 2026 entschieden: Wer das Widerrufsrecht gezielt nutzt, um bereits erbrachte Bauleistungen kostenlos zu behalten, handelt möglicherweise rechtsmissbräuchlich. Das ist eine wichtige Nachricht – für Handwerker und Bauunternehmer ebenso wie für private Bauherren. &#160; Der Fall: Gerüst gebaut, ... <a title="Widerrufsrecht bei Gerüstbau-Vertrag: EuGH setzt Missbrauch Grenzen" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/widerrufsrecht-bei-geruestbau-vertrag-eugh-setzt-missbrauch-grenzen/" aria-label="Mehr Informationen über Widerrufsrecht bei Gerüstbau-Vertrag: EuGH setzt Missbrauch Grenzen">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-weight: 400;">Ein aktuelles Urteil mit Bedeutung für Bauunternehmer und private Bauherren </span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Der Europäische Gerichtshof (Az.: C-564/24) hat im März 2026 entschieden: Wer das Widerrufsrecht gezielt nutzt, um bereits erbrachte Bauleistungen kostenlos zu behalten, handelt möglicherweise rechtsmissbräuchlich. Das ist eine wichtige Nachricht – für Handwerker und Bauunternehmer ebenso wie für private Bauherren.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Der Fall: Gerüst gebaut, Rechnung nicht bezahlt </b></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Eine Privatperson wollte ihr Haus aufstocken. Ihr Architekt organisierte alles – er holte Angebote ein, verhandelte und schickte der Gerüstbaufirma einen fertigen Vertragsentwurf per E-Mail. Die Firma unterschrieb, baute das Gerüst – und erhielt am Ende kein Geld.</span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Stattdessen erklärte die Auftraggeberin kurz vor Ablauf der verlängerten Widerrufsfrist den Widerruf des Vertrags. Ihr Argument: Die Firma hatte sie nie ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Wegen dieses Fehlers verlängert sich die Widerrufsfrist nach europäischem Recht auf bis zu 13 Monate. Und wer nicht belehrt wurde, muss nach einem Widerruf grundsätzlich keinen Wertersatz zahlen – selbst, wenn die Leistung längst erbracht ist.</span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Das Kammergericht Berlin legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser hat nun klare Antworten geliefert. </span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Was der EuGH entschieden hat – verständlich erklärt </b></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Architekt als Helfer ändert nichts an der Verbrauchereigenschaft </span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Wer als Privatperson baut, bleibt Verbraucher – auch wenn ein Architekt, Planer oder sonstiger Fachmann die gesamte Vertragsanbahnung übernimmt. Der EuGH stellt klar: Es kommt allein darauf an, ob jemand privat oder beruflich handelt. Wer ein Experte an seiner Seite hat, ist dadurch nicht weniger schutzbedürftig.</span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Was das für Sie bedeutet: Als Bauunternehmer können Sie sich nicht darauf berufen, dass Ihr Auftraggeber fachkundig beraten wurde und deshalb kein Verbraucher sei. Die Belehrungspflichten gelten unverändert.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Nachtrags-E-Mail kann eigenständigen Widerrufsanspruch auslösen </b></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Wird ein Nachtrag oder eine Zusatzvereinbarung ausschließlich per E-Mail geschlossen, kann dies rechtlich als eigenständiger Fernabsatzvertrag gelten – mit der Folge, dass auch hier ein Widerrufsrecht entsteht und eine eigene Belehrung erforderlich ist.</span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Was das für Sie bedeutet: Gerade im Baualltag werden Nachträge häufig schnell und formlos per E-Mail vereinbart. Das kann teuer werden, wenn dabei keine Widerrufsbelehrung erfolgt.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Widerrufsrecht darf nicht zur Bereicherung missbraucht werden </b></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Das ist die wichtigste Aussage des Urteils: Der EuGH erkennt ausdrücklich an, dass das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt werden kann.</span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Konkret: Hat jemand den Widerruf erst dann erklärt, als die Leistung bereits vollständig erbracht war – und offenbar nur deshalb, um die Leistung kostenlos zu behalten – kann der Unternehmer den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben.</span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Dafür müssen zwei Dinge zusammenkommen: </span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">&#8211; Der Widerruf dient nicht dem eigentlichen Schutzzweck des Gesetzes. Das Widerrufsrecht soll es Verbrauchern ermöglichen, nach einem übereilten Vertragsschluss noch einmal zu prüfen, ob sie den Vertrag wirklich wollen – nicht dazu dienen, eine fertig gestellte Leistung nicht bezahlen zu müssen.</span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">&#8211; Der Verbraucher hat den Widerruf absichtlich so eingesetzt, dass er auf Kosten des Unternehmers profitiert. </span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Ob das im Einzelfall so war, entscheiden die deutschen Gerichte. Der EuGH gibt aber klare Hinweise: Zeitpunkt des Widerrufs kurz vor Fristablauf, die Tatsache, dass der Verbraucher selbst den Vertragsinhalt vorgegeben hat, und das vollständige Ausnutzen der Leistung ohne jede Zahlungsbereitschaft können zusammen auf Missbrauch hindeuten.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Was das für Bauunternehmer bedeutet </b></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Die gute Nachricht: Sie haben nun eine anerkannte rechtliche Möglichkeit, sich gegen missbräuchliche Widerrufe zu wehren.</span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Die wichtige Einschränkung: Wer seine Belehrungspflichten vernachlässigt, gibt dem Verbraucher erst die Möglichkeit, das Widerrufsrecht länger auszuüben. Die beste Absicherung bleibt deshalb die korrekte Widerrufsbelehrung von Anfang an.</span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Konkrete Empfehlungen:<br /></span><span style="font-weight: 400;"><br /></span><span style="font-weight: 400;">&#8211; Prüfen Sie bei jedem Auftrag, ob Ihr Vertragspartner als Verbraucher handelt </span><span style="font-weight: 400;"><br /></span><span style="font-weight: 400;">&#8211; Erteilen Sie in diesem Fall stets eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung – auch bei Nachträgen per E-Mail </span><span style="font-weight: 400;"><br /></span><span style="font-weight: 400;">&#8211; Dokumentieren Sie den gesamten Vertragsablauf sorgfältig </span><span style="font-weight: 400;"><br /></span><span style="font-weight: 400;">&#8211; Wenn ein Widerruf nach vollständiger Leistungserbringung erfolgt: Lassen Sie prüfen, ob der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Was das für private Bauherren bedeutet </b></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Das Widerrufsrecht bleibt ein wichtiges Schutzinstrument. Wer als Privatperson einen Handwerker oder Bauunternehmer beauftragt und dabei nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, kann dieses Recht grundsätzlich auch noch Monate später ausüben.</span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Allerdings gilt jetzt klar: Wer die Leistung bewusst in Anspruch nimmt und erst danach widerruft, um die Zahlung zu umgehen, riskiert, dass das Gericht darin einen Missbrauch sieht.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-weight: 400;">Haben Sie Fragen zu diesem Thema? </span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Rechtsanwalt Tamás Ignácz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, berät Sie zu allen Fragen rund um Bauverträge – ob Sie als Bauunternehmer Ihre Verträge rechtssicher gestalten möchten oder als privater Bauherr Ihre Rechte kennen und durchsetzen wollen.</span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen weiter. </span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Dieser Beitrag informiert allgemein über ein aktuelles Urteil und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.</span></p>


<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unsere Expertise wächst: Fachanwaltstitel im Bau- und Architektenrecht</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/unsere-expertise-waechst-fachanwaltstitel-im-bau-und-architektenrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Sep 2025 09:08:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tamas Ignacz]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Baurecht war schon immer ein Schwerpunkt unserer Kanzlei. Mit der neuen Qualifikation von Rechtsanwalt Tamás Ignácz als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht können wir diesen Bereich nun auch mit einem anerkannten Fachanwaltstitel untermauern. Für unsere Mandanten bedeutet das: noch mehr Sicherheit, noch mehr Fachwissen und noch mehr Durchsetzungskraft bei allen Fragen rund um Bauprojekte. ... <a title="Unsere Expertise wächst: Fachanwaltstitel im Bau- und Architektenrecht" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/unsere-expertise-waechst-fachanwaltstitel-im-bau-und-architektenrecht/" aria-label="Mehr Informationen über Unsere Expertise wächst: Fachanwaltstitel im Bau- und Architektenrecht">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
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<div class="wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex">
<div class="wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow" style="flex-basis:33.33%"><div class="wp-block-image">
<figure class="aligncenter size-full is-resized"><a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/tamas-ignacz/"><img decoding="async" width="102" height="392" src="https://ra-klopsch.de/wp-content/uploads/2022/08/rechtsanwalt-ignacz.png" alt="" class="wp-image-5340" style="width:126px;height:auto" srcset="https://ra-klopsch.de/wp-content/uploads/2022/08/rechtsanwalt-ignacz.png 102w, https://ra-klopsch.de/wp-content/uploads/2022/08/rechtsanwalt-ignacz-78x300.png 78w" sizes="(max-width: 102px) 100vw, 102px" /></a><figcaption class="wp-element-caption">Tamás Ignácz</figcaption></figure>
</div></div>



<div class="wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow" style="flex-basis:66.66%">
<p class="wp-block-paragraph">Das <a href="https://ra-klopsch.de/bau-und-architektenrecht/">Baurecht</a> war schon immer ein Schwerpunkt unserer Kanzlei. Mit der neuen Qualifikation von Rechtsanwalt Tamás Ignácz als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht können wir diesen Bereich nun auch mit einem anerkannten Fachanwaltstitel untermauern. Für unsere Mandanten bedeutet das: noch mehr Sicherheit, noch mehr Fachwissen und noch mehr Durchsetzungskraft bei allen Fragen rund um Bauprojekte.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Unsere Kanzlei steht für ein starkes Team aus Spezialist:innen in vielen Fachgebieten – vom Medizinrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Erb- oder Arbeitsrecht. Gerade komplexe Fälle machen deutlich, wie wertvoll diese Vernetzung der Fachbereiche ist: Probleme betreffen selten nur ein Rechtsgebiet. Durch unsere breite Aufstellung können wir rechtliche Herausforderungen ganzheitlich erfassen und Lösungen entwickeln, die alle Aspekte berücksichtigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Der neue Fachanwaltstitel von Tamás Ignácz stärkt nicht nur unseren Kompetenzbereich im Baurecht, sondern auch den Teamgedanken: Spezialisierungen ergänzen sich, Wissen wird geteilt, und unsere Man-danten profitieren von einem Beratungskonzept, das über die Grenzen einzelner Rechtsgebiete hinausgeht.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><br>„Bauprojekte sind nie nur juristische Konstrukte – sie sind persönliche und wirtschaftliche Herzensangelegenheiten. Mein Ziel ist es, rechtliche Sicherheit zu schaffen, Streit zu vermeiden und gemeinsam mit meinen Kolleg:innen Lösungen zu entwickeln, die alle rechtlichen Blickwinkel berücksichtigen.“, so Rechtsanwalt Tamás Ignácz</p>



<p class="wp-block-paragraph"><br><strong>Sie planen ein Bauvorhaben oder stehen vor rechtlichen Fragen im Baurecht?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne umfassend, praxisnah und mit dem gebündelten Wissen unserer Fachanwält:innen.</p>
</div>
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</div>



<p class="wp-block-paragraph"><br></p>



<p class="wp-block-paragraph"><br></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Widerrufsrecht bei Handwerksverträgen: Wann Handwerker ihren Werklohn verlieren</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/widerrufsrecht-bei-handwerksvertraegen-wann-handwerker-ihren-werklohn-verlieren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 May 2025 10:15:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerksverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Verträge an der Haustür abgeschlossen? Handwerker aufgepasst! Wer private Auftraggeber nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt, riskiert den vollständigen Verlust des Werklohns. Ein aktuelles Urteil zeigt, wie teuer eine fehlende Belehrung werden kann. Aktuelles Urteil: Kein Geld ohne Widerrufsbelehrung Das LG Frankenthal, Urteil vom 15.04.2025 &#8211; 8 O 214/24 hat entschieden: Ein Handwerker, der den ... <a title="Widerrufsrecht bei Handwerksverträgen: Wann Handwerker ihren Werklohn verlieren" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/widerrufsrecht-bei-handwerksvertraegen-wann-handwerker-ihren-werklohn-verlieren/" aria-label="Mehr Informationen über Widerrufsrecht bei Handwerksverträgen: Wann Handwerker ihren Werklohn verlieren">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Verträge an der Haustür abgeschlossen? Handwerker aufgepasst! Wer private Auftraggeber nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt, riskiert den vollständigen Verlust des Werklohns. Ein aktuelles Urteil zeigt, wie teuer eine fehlende Belehrung werden kann.</p>
<p><strong>Aktuelles Urteil: Kein Geld ohne Widerrufsbelehrung</strong></p>
<p>Das LG Frankenthal, Urteil vom 15.04.2025 &#8211; 8 O 214/24 hat entschieden: Ein Handwerker, der den Verbraucher bei einem sogenannten Haustürgeschäft nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert, hat keinen Anspruch auf Werklohn – auch wenn die Arbeiten bereits vollständig erbracht wurden.</p>
<p><strong>Der Fall im Überblick:</strong></p>
<p>Im April 2024 beauftragte der Eigentümer eines großzügigen Gartengrundstücks ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen mit umfangreichen Gestaltungs- und Pflegearbeiten. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Handwerker eine Rechnung in Höhe von rund 19.000 Euro. Zwischen den Parteien entbrannte jedoch ein Streit über die Höhe des vereinbarten Stundensatzes sowie darüber, ob die Rechnung inhaltlich nachvollziehbar und prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte daraufhin die Zahlung und erklärte im September 2024 den Widerruf des Vertrags.</p>
<p><strong>Das Urteil: </strong></p>
<p>Das Landgericht Frankenthal stellte sich in seinem Urteil auf die Seite des Verbrauchers. Da der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, stand dem Kunden nach Auffassung der Richter ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung durch den Gartenbauer sei jedoch nicht erfolgt.</p>
<p>Infolgedessen habe die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen. Stattdessen gelte nach § 356 Abs. 3 BGB eine verlängerte Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im September 2024 noch nicht abgelaufen. Der Widerruf sei daher wirksam erfolgt.</p>
<p><strong>Kein Werklohn, kein Wertersatz – vollständiger Anspruchsverlust</strong></p>
<p>Das Gericht stellte weiter klar, dass dem Gartenbauunternehmen weder ein Anspruch auf Werklohn noch ein Anspruch auf Wertersatz zustehe. Die unterlassene Belehrung führe dazu, dass sämtliche Vergütungsansprüche des Unternehmers entfallen – auch dann, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde.</p>
<p>Zur Begründung verwies das Gericht auf das europäische Verbraucherschutzrecht, das bewusst eine sanktionierende Wirkung vorsieht: Unternehmer, die ihre gesetzlichen Belehrungspflichten verletzen, sollen keine Kompensation für ihre Leistungen erhalten, um so einen Anreiz zur ordnungsgemäßen Belehrung zu schaffen.</p>
<p><strong>Was gilt rechtlich?</strong></p>
<p>Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden (z. B. bei einem Vor-Ort-Termin oder einem Aufmaß), sind nach § 312b BGB sogenannte Haustürgeschäfte. Wird ein solcher Vertrag mit einem Verbraucher abgeschlossen, muss der Unternehmer den Kunden schriftlich über sein Widerrufsrecht belehren.</p>
<p><strong>Was bedeutet das für die Praxis? </strong></p>
<p><strong>Für Handwerksbetriebe:</strong></p>
<ul>
<li>Widerrufsrecht immer beachten: Wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen (z. B. beim Kunden vor Ort), handelt es sich um ein Haustürgeschäft – mit Widerrufsrecht für Verbraucher.</li>
<li>Pflicht zur Widerrufsbelehrung: Ohne schriftliche und ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.</li>
<li>Risiko: Kein Geld trotz Leistung: Wird die Belehrung unterlassen, kann der Verbraucher auch Monate später widerrufen – mit der Folge, dass kein Werklohn geschuldet ist.</li>
<li>Kein Wertersatz möglich: Selbst bei vollständig erbrachter Arbeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung – ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust!</li>
</ul>
<p><strong>Tipp:</strong> Verwenden Sie professionelle Vertragsformulare mit rechtssicherer Widerrufsbelehrung – wir helfen Ihnen gerne bei der Gestaltung!</p>
<p><strong>Für Verbraucher:</strong></p>
<ul>
<li>Sie haben ein Widerrufsrecht, wenn Sie einen Handwerker außerhalb dessen Geschäftsräumen beauftragen.</li>
<li>Ohne Belehrung: Die Frist zum Widerruf beträgt dann ein Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss.</li>
<li>Widerruf möglich, auch wenn die Leistung bereits erbracht wurde –</li>
<li><strong>aber</strong>: Lassen Sie sich vorher rechtlich beraten, um mögliche Folgen korrekt einzuschätzen.</li>
</ul>
<p>Für Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen Herr <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/tamas-ignacz/">Tamás Ignácz</a> als Ansprechpartner zur Verfügung.</p>


<p class="wp-block-paragraph"></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kommen nun endlich bauvertragliche (Sonder-) Regelungen im BGB?</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/kommen-nun-endlich-bauvertragliche-sonder-regelungen-im-bgb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Nov 2015 08:14:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Architektenvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderregelungen]]></category>
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					<description><![CDATA[Vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wurde kürzlich ein Referentenentwurf für das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung vorgelegt. Diese Gesetzesinitiative ist für die gesamte Baubranche von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Denn erstmals sollen damit spezielle Regelungen zu Bauverträgen und Architekten- /Ingenieurverträgen in das BGB aufgenommen werden. Damit ... <a title="Kommen nun endlich bauvertragliche (Sonder-) Regelungen im BGB?" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/kommen-nun-endlich-bauvertragliche-sonder-regelungen-im-bgb/" aria-label="Mehr Informationen über Kommen nun endlich bauvertragliche (Sonder-) Regelungen im BGB?">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wurde kürzlich ein Referentenentwurf für das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung vorgelegt. Diese Gesetzesinitiative ist für die gesamte Baubranche von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Denn erstmals sollen damit spezielle Regelungen zu Bauverträgen und Architekten- /Ingenieurverträgen in das BGB aufgenommen werden. Damit könnte auch die VOB/B erheblich an Bedeutung für die Baupraxis verlieren. Wesentlich im vorgelegten Gesetzesentwurf sind vor allem folgende neue Regelungsinhalte.</p>
<p>Der Bauvertrag soll durch eigene bauvertragsspezifische Regelungen normiert werden. Zentrale Ansätze sind dabei u.a. die Einführung eines Anordnungsrechtes des Bestellers, eines mit solchen Anordnungen korrespondierenden Vergütungsanpassungsanspruchs des Unternehmers, eines Leistungsverweigerungsrechts bei streitigen Nachträgen, einer Regelung zur Kündigung aus wichtigem Grund und einer Begrenzung der Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB bei Vereinbarung von Abschlagszahlungen.</p>
<p>Für Architekten-/Ingenieurverträge soll es ebenfalls erstmals planungsspezifische Sonderregelungen geben. Bei zu planenden Bauvorhaben ist z.B. ein zweiphasiges Modell vorgesehen, dass mit einer Zielfindungsphase mit zeitlich befristetem Sonderkündigungsrecht beginnt. Zudem soll die Inanspruchnahme des Planers im Falle von Bauwerksmängeln erschwert werden.</p>
<p>Von erheblicher Bedeutung sind schließlich auch besondere Schutzvorschriften für „Verbraucherbauverträge“. Hier werden verpflichtende Mindestinhalte für Baubeschreibungen definiert. Zudem sollen eine Obergrenze von 90% für die Summe der Abschlagszahlungen sowie ein Sicherungsanspruch des Verbrauchers in Höhe von mindestens 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung eingeführt werden. Darüber hinaus werden (erleichterte) Widerrufsmöglichkeiten und Sonderkündigungsrechte für Verbraucher normiert.</p>
<p>Neben diesen vorgenannten Punkten soll es noch zu neuen Regelungen im Bauträgerrecht sowie zur kaufrechtlichen Mängelhaftung von Baustofflieferanten kommen.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form sich die einzelnen Regelungsentwürfe durchsetzen werden. Dazu laufen derzeit die Anhörungen mit betroffenen Interessenträgern. Schon diese kurze Zusammenfassung macht unseres Erachtens aber deutlich, dass die Diskussionen rund um diesen Entwurf intensiv geführt werden dürften und die endgültige Regelung mit Spannung zu erwarten ist.</p>
<p>Für Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen bei KLOPSCH RECHTSANWÄLTE Herr Dr. Andreas Beutin als Ansprechpartner zur Verfügung.</p>
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