Kommen nun endlich bauvertragliche (Sonder-) Regelungen im BGB?

Vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wurde kürzlich ein Referentenentwurf für das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung vorgelegt. Diese Gesetzesinitiative ist für die gesamte Baubranche von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Denn erstmals sollen damit spezielle Regelungen zu Bauverträgen und Architekten- /Ingenieurverträgen in das BGB aufgenommen werden. Damit könnte auch die VOB/B erheblich an Bedeutung für die Baupraxis verlieren. Wesentlich im vorgelegten Gesetzesentwurf sind vor allem folgende neue Regelungsinhalte.

Der Bauvertrag soll durch eigene bauvertragsspezifische Regelungen normiert werden. Zentrale Ansätze sind dabei u.a. die Einführung eines Anordnungsrechtes des Bestellers, eines mit solchen Anordnungen korrespondierenden Vergütungsanpassungsanspruchs des Unternehmers, eines Leistungsverweigerungsrechts bei streitigen Nachträgen, einer Regelung zur Kündigung aus wichtigem Grund und einer Begrenzung der Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB bei Vereinbarung von Abschlagszahlungen.

Für Architekten-/Ingenieurverträge soll es ebenfalls erstmals planungsspezifische Sonderregelungen geben. Bei zu planenden Bauvorhaben ist z.B. ein zweiphasiges Modell vorgesehen, dass mit einer Zielfindungsphase mit zeitlich befristetem Sonderkündigungsrecht beginnt. Zudem soll die Inanspruchnahme des Planers im Falle von Bauwerksmängeln erschwert werden.

Von erheblicher Bedeutung sind schließlich auch besondere Schutzvorschriften für „Verbraucherbauverträge“. Hier werden verpflichtende Mindestinhalte für Baubeschreibungen definiert. Zudem sollen eine Obergrenze von 90% für die Summe der Abschlagszahlungen sowie ein Sicherungsanspruch des Verbrauchers in Höhe von mindestens 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung eingeführt werden. Darüber hinaus werden (erleichterte) Widerrufsmöglichkeiten und Sonderkündigungsrechte für Verbraucher normiert.

Neben diesen vorgenannten Punkten soll es noch zu neuen Regelungen im Bauträgerrecht sowie zur kaufrechtlichen Mängelhaftung von Baustofflieferanten kommen.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form sich die einzelnen Regelungsentwürfe durchsetzen werden. Dazu laufen derzeit die Anhörungen mit betroffenen Interessenträgern. Schon diese kurze Zusammenfassung macht unseres Erachtens aber deutlich, dass die Diskussionen rund um diesen Entwurf intensiv geführt werden dürften und die endgültige Regelung mit Spannung zu erwarten ist.

Für Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen bei KLOPSCH RECHTSANWÄLTE Herr Dr. Andreas Beutin als Ansprechpartner zur Verfügung.