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	<title>Medizinrecht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<description>Finden Sie den richtigen Anwalt für Ihr Anliegen</description>
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	<title>Medizinrecht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<item>
		<title>Kassenärztliche Vereinigung ist nicht zuständig für die Prüfung des Sprechstundenbedarfs</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/kassenaerztliche-vereinigung-ist-nicht-zustaendig-fuer-die-pruefung-des-sprechstundenbedarfs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Apr 2020 08:12:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfstelle]]></category>
		<category><![CDATA[Sprechstundenbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftlichkeitsprüfung]]></category>
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					<description><![CDATA[BSG v. 11.12.2019 – B 6 KA 23/18 R Das Bundessozialgericht entschied am 11.12.2019, dass ausschließlich und originär die paritätisch besetzten Prüfgremien zuständiges Prüfungsorgan nach der Sprechstundenbedarfsvereinbarung sind. Die Prüfungen haben demnach im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung und nicht – wie vielfach geschehen – im Rahmen einer durch die Kassenärztliche Vereinigung durchgeführten sachlich-rechnerischen Berichtigung (Abrechnungsprüfung) zu ... <a title="Kassenärztliche Vereinigung ist nicht zuständig für die Prüfung des Sprechstundenbedarfs" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/kassenaerztliche-vereinigung-ist-nicht-zustaendig-fuer-die-pruefung-des-sprechstundenbedarfs/" aria-label="Mehr Informationen über Kassenärztliche Vereinigung ist nicht zuständig für die Prüfung des Sprechstundenbedarfs">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">BSG v. 11.12.2019 – B 6 KA 23/18 R</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Bundessozialgericht entschied am 11.12.2019, dass ausschließlich und originär die paritätisch besetzten Prüfgremien zuständiges Prüfungsorgan nach der Sprechstundenbedarfsvereinbarung sind. Die Prüfungen haben demnach im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung und nicht – wie vielfach geschehen – im Rahmen einer durch die Kassenärztliche Vereinigung durchgeführten sachlich-rechnerischen Berichtigung (Abrechnungsprüfung) zu erfolgen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Oftmals sehen die regionalen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen vor, dass auf Antrag der Krankenkassen eine sachlich-rechnerische Berichtigung/Richtigstellung durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung erfolgt. Nur für den Fall, dass die Kassenärztliche Vereinigung den Schadenersatzanspruch der Krankenkasse nicht anerkennt, ist die Krankenkasse berechtigt, die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bei dem zuständigen Prüfgremium zu beantragen. Diese Verfahrensregelung ist nach der obigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rechtswidrig mit der Folge, dass auch die Regressbescheide der Kassenärztlichen Vereinigungen rechtswidrig und damit aufzuheben sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Fragestellungen zur Thematik Sprechstundenbedarf oder allgemein zu medizinrechtlichen Fragen helfen wir Ihnen jederzeit gern weiter.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ihre Ansprechpartner sind: Rechtsanwalt Ronald Klopsch &amp; Rechtsanwältin <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/berit-dech/">Berit Dech</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kurzarbeitergeld für Vertragsärzte?</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/kurzarbeitergeld-fur-vertragsarzte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Apr 2020 07:52:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Arztpraxen]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarausfall]]></category>
		<category><![CDATA[KUG]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeitergeld]]></category>
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					<description><![CDATA[Vermehrt lehnen die Arbeitsagenturen KUG-Anzeigen von Arztpraxen mit der Begründung ab, es bestehe bei einem auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 % ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 87a Abs. 3b SGB V. Diese Ablehnung ist rechtswidrig und muss im Wege des Widerspruchs angegriffen werden. Die Arbeitsagenturen verkennen in diesem Zusammenhang, dass ... <a title="Kurzarbeitergeld für Vertragsärzte?" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/kurzarbeitergeld-fur-vertragsarzte/" aria-label="Mehr Informationen über Kurzarbeitergeld für Vertragsärzte?">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Vermehrt lehnen die Arbeitsagenturen KUG-Anzeigen von Arztpraxen mit der Begründung ab, es bestehe bei einem auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 % ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 87a Abs. 3b SGB V. Diese Ablehnung ist rechtswidrig und muss im Wege des Widerspruchs angegriffen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Arbeitsagenturen verkennen in diesem Zusammenhang, dass der einzelne Vertragsarzt keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung aus § 87a Abs. 3b SGB V herleiten kann. Die Regelung stellt keine Anspruchsgrundlage dar, sondern räumt Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen allgemein die Möglichkeit ein, entsprechende Ausgleichsansprüche in den jeweiligen Honorarverträgen bzw. Honorarverteilungsmaßstäben zu vereinbaren. Derzeit enthalten die Honorarverträge bzw. Honorarverteilungsmaßstäbe nach unserer Kenntnis solche Ansprüche nicht. Auch Vertragsärzte müssen daher auf die allgemeinen Hilfsmaßnahmen wie Stundungen von Steuern oder Beiträgen, Fördermittel oder Kurzarbeitergeld zurückgreifen. Einzelne Kassenärztliche Vereinigungen haben daneben „Soforthilfeprogramme“ zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen installiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gern unterstützen wir Sie bei der Beantragung entsprechender Unterstützungsleistungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ihre Ansprechpartner sind Herr Rechtsanwalt <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/ronald-klopsch/">Ronald Klopsch</a> und Frau Rechtsanwältin <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/berit-dech/">Berit Dech</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Telefonische Krankschreibung bei Atemwegs&#173;infektionen &#8211; Sonderregelung im Rahmen der Coronakrise</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/telefonische-krankschreibung-bei-atemwegsinfektionen-sonderregelung-im-rahmen-der-coronakrise/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Mar 2020 14:03:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Atemwegsinfektionen]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[Corvid-19]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonische Krankschreibung]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbarten, dass Ärzte aufgrund der Corona-Epidemie vorübergehend in bestimmten Fällen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1) per Telefon ausstellen dürfen. Dies gilt auch für die Ausstellung einer Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nach telefonischer Anamnese für bis zu zwei ... <a title="Telefonische Krankschreibung bei Atemwegs&#173;infektionen &#8211; Sonderregelung im Rahmen der Coronakrise" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/telefonische-krankschreibung-bei-atemwegsinfektionen-sonderregelung-im-rahmen-der-coronakrise/" aria-label="Mehr Informationen über Telefonische Krankschreibung bei Atemwegs&#173;infektionen &#8211; Sonderregelung im Rahmen der Coronakrise">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der
GKV-Spitzenverband vereinbarten, dass Ärzte aufgrund der Corona-Epidemie
vorübergehend in bestimmten Fällen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(Muster 1) per Telefon ausstellen dürfen. Dies gilt auch für die Ausstellung
einer Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung
eines Kindes (Muster 21). </p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nach telefonischer
Anamnese für bis zu zwei Wochen ausgestellt und per Post dem Patienten zugesandt
werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine telefonische Krankschreibung ist nur möglich bei
Patienten</p>



<ul class="wp-block-list"><li>mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine
leichten Symptomatik zeigen und</li><li>mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine
leichte Symptomatik zeigen, und bei denen außerdem ein Verdacht besteht, dass
sie mit dem Corona-Virus infiziert sein könnten.</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph">Bei einem begründeten Verdacht auf eine Corona-Infektion,
informiert der Arzt den Patienten darüber, wo er sich testen lassen kann. Der
Patient sucht sodann auf Weisung des Arztes das entsprechende Abstrichzentrum
auf. Das Ergebnis des Tests wird an den Hausarzt übermittelt, welcher den
Patienten informiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Regelung über die telefonische Krankschreibung gilt seit dem 09.03.2020 und ist derzeit bis zum 23.06.2020 befristet.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>AU-Schein per App nicht zulässig</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/au-schein-per-app-nicht-zulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2020 13:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>
		<category><![CDATA[APP]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Krankschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankschreibung per APP]]></category>
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					<description><![CDATA[Trotz der Lockerung des in § 7 Abs. 4 S. 3 MBO-Ä geregelten, ärztlichen Fernbehandlungsverbots hat die ärztliche Beratung und Behandlung weiterhin grundsätzlich im persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient zu erfolgen. Der persönliche Kontakt im Sinne einer guten Arzt-Patienten-Kommunikation wird auch im digitalen Zeitalter in den Vordergrund gestellt. Digitale Techniken sollen unterstützen, die persönliche ... <a title="AU-Schein per App nicht zulässig" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/au-schein-per-app-nicht-zulaessig/" aria-label="Mehr Informationen über AU-Schein per App nicht zulässig">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Trotz der Lockerung des in § 7
Abs. 4 S. 3 MBO-Ä geregelten, ärztlichen Fernbehandlungsverbots hat die ärztliche Beratung und Behandlung
weiterhin grundsätzlich im persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient zu
erfolgen. Der persönliche Kontakt im Sinne einer guten
Arzt-Patienten-Kommunikation wird auch im digitalen Zeitalter in den
Vordergrund gestellt. Digitale Techniken sollen unterstützen, die persönliche
Zuwendung des Arztes jedoch nicht ersetzen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für den Fall der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet dies
Folgendes: </p>



<p class="wp-block-paragraph">Ärzte, welche gesetzlich Versicherte behandeln, sind an die
vertragsärztlichen Vorgaben gebunden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des
Gemeinsamen Bundesausschusses, in der Fassung vom 04.02.2020, regelt in § 4
Abs. 1 S. 2 weiterhin, dass die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nur auf Grund
ärztlicher Untersuchung erfolgen darf. Die AU-Bescheinigung ist zudem auf den
vereinbarten Vordrucken zu erteilen, § 5 Abs. 1 S. 1 AU-RL. Die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss ferner erkennen lassen, ob es sich um
eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt, § 5 Abs. 1 S. 5 AU-RL. Und schließlich
ist eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem
Behandlungsbeginn liegenden Tag ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über
das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach
gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig, § 5
Abs. 3 S. 2 AU-RL. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber
hinaus ist die Regelung des § 275 Abs. 1a SGB V zu beachten. Der Arbeitgeber kann bei ernsthaften
Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit den MDK einschalten und eine erneute Prüfung
der Arbeitsunfähigkeit erwirken. Gemäß § 275 Abs. 1a SGB V bestehen ernsthafte Zweifel
an der Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt
festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten
Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Dementsprechend sehen sich die in jüngster
Zeit am Markt in Erscheinung getretenen Telemedizin Startups wie beispielsweise
„AU-Schein.de“ rechtlichen Angriffen ausgesetzt. Die Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs hat Anfang Oktober 2019 Klage vor dem Landgericht
Hamburg (Az. 406 HKO 165/19) gegen das Startup eingereicht, da das Unternehmen
einen „100 Prozent gültigen AU-Schein“ verspricht und unzulässige Werbung für
Fernbehandlungen macht. Die Wettbewerbszentrale bezieht sich u.a. auf § 9
Heilmittelwerbegesetz.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In einem ähnlichen Verfahren hat das
Landgericht München I (Urteil v. 16.07.2018, Az. 33 O 4026/18) der privaten
Krankenversicherung Ottonova verboten, Fernbehandlungen im Internet zu
bewerben. Der Versicherer bewarb nicht nur Diagnose und Therapieempfehlung,
sondern auch die Krankschreibung per App. Die Wettbewerbszentrale
argumentierte, es sei fraglich, wie ein Fernbehandler den Pflichten nach dem
Infektionsschutzgesetz nachkommen und meldepflichtige Krankheiten erkennen
solle. Zudem ist die dauernde ärztliche Tätigkeit an die Niederlassung, d.h. an
einen Praxissitz gebunden. Das Landgericht München gab der Wettbewerbszentrale
recht und verbot die Online-Werbung. Das Urteil ist nicht rechtkräftig, da der
Versicherer Berufung zum OLG München (6 U 5180/19) einlegte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Derzeit begegnet die Erteilung von
AU-Bescheinigungen ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt vielerlei rechtlichen
Bedenken. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass politische Tendenzen eine weitere
Liberalisierung anstreben. So wurde mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung
durch Digitalisierung und Innovation (DGV), welches seit dem 19.12.2019 in
Kraft ist, ein Leistungsanspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen
(Gesundheits-Apps) geschaffen. Ärzte sollen künftig per Apps verschreiben
dürfen und die Kosten werden durch die gesetzliche Krankenversicherung
getragen. Die hierfür notwendigen Abstimmungen sind aktuell jedoch noch nicht
abgeschlossen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Fragestellungen zur Thematik
Telemedizin oder allgemein zu medizinrechtlichen Fragen helfen wir Ihnen
jederzeit gern weiter.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ihre Ansprechpartner sind: <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/ronald-klopsch/">RA Ronald Klopsch</a> &amp; RAin <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/berit-dech/">Berit Dech </a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das grundsätzliche Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID) gilt unabhängig vom Zweck der Untersuchung</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/das-grundsaetzliche-verbot-pid-praimplantationsdiagnostik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Apr 2019 10:49:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BayVGH]]></category>
		<category><![CDATA[PID]]></category>
		<category><![CDATA[Präimplantationsdiagnostik]]></category>
		<category><![CDATA[Urt. 30.11.2018 – 20 B 18.290]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-klopsch.de/?p=4763</guid>

					<description><![CDATA[Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigte in einer aktuellen Entscheidung, dass die Präimplantationsdiagnostik in Deutschland strengen Regeln – insbesondere denen des Embryonenschutzgesetzes –  unterliegt und Ausnahmen nur nach Zustimmung der jeweiligen Ethikkommission zulässig sind.  Nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt das Embryonenschutzgesetz, einen Embryo nach einer künstlichen Befruchtung vor dem Einpflanzen in den Mutterleib genetisch zu untersuchen. So muss grundsätzlich das Risiko schwerer Erbkrankheiten oder die hohe Wahrscheinlichkeit einer Tot- oder Fehlgeburt bestehen. Bundesweit entscheiden die PID-Ethikkommissionen darüber, ob eine Untersuchung im Einzelfall erlaubt ist oder nicht.  ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">BayVGH, Urt. 30.11.2018 – 20 B 18.290</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigte in
einer aktuellen Entscheidung, dass die Präimplantationsdiagnostik in
Deutschland strengen Regeln – insbesondere denen des Embryonenschutzgesetzes
–&nbsp; unterliegt und Ausnahmen nur nach
Zustimmung der jeweiligen Ethikkommission zulässig sind. &nbsp;Nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt das
Embryonenschutzgesetz, einen Embryo nach einer künstlichen Befruchtung vor dem
Einpflanzen in den Mutterleib genetisch zu untersuchen. So muss grundsätzlich
das Risiko schwerer Erbkrankheiten oder die hohe Wahrscheinlichkeit einer Tot-
oder Fehlgeburt bestehen. Bundesweit entscheiden die PID-Ethikkommissionen
darüber, ob eine Untersuchung im Einzelfall erlaubt ist oder nicht.&nbsp; </p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine bundesweit agierende Laborkette wollte Embryonen im
Blastozystenstadium (ca. 5 Tage nach der Befruchtung) untersuchen, ohne zuvor
die Erlaubnis der Ethikkommission einzuholen. Die Laborbetreiberin
argumentierte, die beabsichtigten Untersuchungen (Trophektodermbiopsien) würden
nicht in den Anwendungsbereich des Embryonenschutzgesetzes fallen, da nicht dem
Embryo selbst Zellen entnommen würden, sondern dem umgebenden Gewebe, aus dem
nach der Einnistung in die Gebärmutter der Mutterkuchen entstehe. Es werde
zudem lediglich untersucht, ob eine Zelle sich überhaupt einnisten könne und
die Frau schwanger werde. Einziger Untersuchungszweck sei daher die Erkennung
einer aufgrund des Alters der Frau bzw. der Eizelle etwaig bestehende
Entwicklungshemmung, weitreichendere genetische Prüfungen der entnommenen
Zellen sollten hingegen nicht erfolgen. &nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof folgte dieser
Argumentation nicht und stellte vielmehr fest, dass auch Trophektodermbiopsien
dem Embryonenschutzgesetz unterfallen und somit stets einer Ausnahmegenehmigung
der zuständigen Ethikkommission bedürfen. &nbsp;Das generelle Verbot der
Präimplantationsdiagnostik unterscheide nicht nach Untersuchungszwecken. Darüber
hinaus kommt es nach Ansicht des BayVGH auch nicht auf das konkrete
Entwicklungsstadium der Zelle (pluripotente Zellen) an. Zellen einer
Blastozyste stellten jedenfalls „Zellen eines Embryos“ im Sinne des
Embryonenschutzgesetzes dar, so dass das Verbot der Präimplantation
uneingeschränkt gilt. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat der
BayVGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Es bleibt somit
die Entscheidung der Revisionsinstanz abzuwarten. </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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