Telefonische Krankschreibung bei Atemwegs­infektionen – Sonderregelung im Rahmen der Coronakrise

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbarten, dass Ärzte aufgrund der Corona-Epidemie vorübergehend in bestimmten Fällen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1) per Telefon ausstellen dürfen. Dies gilt auch für die Ausstellung einer Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nach telefonischer Anamnese für bis zu zwei Wochen ausgestellt und per Post dem Patienten zugesandt werden.

Eine telefonische Krankschreibung ist nur möglich bei Patienten

  • mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine leichten Symptomatik zeigen und
  • mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine leichte Symptomatik zeigen, und bei denen außerdem ein Verdacht besteht, dass sie mit dem Corona-Virus infiziert sein könnten.

Bei einem begründeten Verdacht auf eine Corona-Infektion, informiert der Arzt den Patienten darüber, wo er sich testen lassen kann. Der Patient sucht sodann auf Weisung des Arztes das entsprechende Abstrichzentrum auf. Das Ergebnis des Tests wird an den Hausarzt übermittelt, welcher den Patienten informiert.

Die Regelung über die telefonische Krankschreibung gilt seit dem 09.03.2020 und ist derzeit bis zum 23.06.2020 befristet.