Auch Bundesrat billigt Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Der Bundesrat hat am heutigen Tage zahlreiche Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gebilligt, welche der Bundestag bereits zwei Tage zuvor verabschiedet hatte. Ziel des Gesetzes ist, die Folgen der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Gesellschaften, Genossenschaften etc. abzumildern. Die Regelungen treten zum Teil rückwirkend in Kraft.

Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet und damit – zum Teil rückwirkend – wirksam werden.

Alle Regelungen gelten grundsätzlich begrenzt. Mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage.

Die einzelnen Änderungen im Überblick:

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020, es sei denn die Insolvenz reifer beruht nicht auf den folgende Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus. Soweit der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht bereits zahlungsunfähig war, wird vermutet dass eine Zahlungsunfähigkeit Folge der Pandemie ist.

  • Im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungsrecht kommt es zu Änderungen, die das Ziel haben die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben z.B. durch virtuelle Hauptversammlungen, Beschlussfassungen in Schriftform oder Textform.

  • Fristverlängerung im Umwandlungsrecht.

  • Kündigungsschutz im Miet-, Pachtrecht für den Zeitraum 1. April – 30. Juni 2020 soweit Miet- oder Pachtschulden auf Auswirkungen der COVID19-Pandemie beruhen. Die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen.

  • Stundungen im Verbraucherdarlehensrecht.

  • Leistungsverweigerungsrecht (hier: krisenbedingte Zahlungseinstellung) für Verbraucher und Kleinstunternehmen bei Dauerschuldverhältnissen die vor dem 08.März 2020 geschlossen wurden, insbesondere Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser.

  • Möglichkeit zur Unterbrechung von Strafprozessen für maximal 3 Monate und 10 Tage

Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.