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	<title>Bußgeld Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<description>Finden Sie den richtigen Anwalt für Ihr Anliegen</description>
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	<title>Bußgeld Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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		<title>Pflicht zu Eintragung im Tranzparenzregister &#8211; Bußgeld droht</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/pflicht-zu-eintragung-im-tranzparenzregister/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jun 2022 11:09:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Tranzparenzregister]]></category>
		<category><![CDATA[Wir unterstützen]]></category>
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					<description><![CDATA[Seit dem 01.08.2021 besteht für Unternehmen eine Anmeldeverpflichtung zum Tranzparenzregister. Dieses wurde bereits am 01.10.2017 eingeführt und dient der Geldwäscheprävention durch Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den oder die wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung. Das Transparenzregister als Auffangregister hat die wirtschaftlich Berechtigten jedoch bisher nicht ausgewiesen, wenn die Angaben aus einem anderen Register übernommen wurden. ... <a title="Pflicht zu Eintragung im Tranzparenzregister &#8211; Bußgeld droht" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/pflicht-zu-eintragung-im-tranzparenzregister/" aria-label="Mehr Informationen über Pflicht zu Eintragung im Tranzparenzregister &#8211; Bußgeld droht">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Seit dem 01.08.2021 besteht für Unternehmen eine Anmeldeverpflichtung zum Tranzparenzregister.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieses wurde bereits am 01.10.2017 eingeführt und dient der Geldwäscheprävention durch Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den oder die wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung. Das Transparenzregister als Auffangregister hat die wirtschaftlich Berechtigten jedoch bisher nicht ausgewiesen, wenn die Angaben aus einem anderen Register übernommen wurden. Folglich fehlte es an der Transparenz und die Verifikation der Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten war nicht möglich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wirtschaftlich Berechtigte sind diejenigen natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Besondere Schwierigkeiten bereitet die Berücksichtigung von mittelbaren Beteiligungen durch andere Gesellschaften oder disquotale Stimmrechte etc.. Diese müssen zunächst als solche erkannt und entsprechend berücksichtigt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dem Transparenz- und Finanzinformationsgesetz vom 01.08.2021 wurde es nun von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestellt. Für die Eintragung in das Register sind die Vereinigungen/Gesellschaften selbst verantwortlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>I. Wer ist meldepflichtig?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß §§ 20, 21 GwG sind folgende Vereinigungen zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Aktiengesellschaft (AG)</li><li>Europäische Aktiengesellschaft (SE)</li><li>Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)</li><li>Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)</li><li>Unternehmergesellschaft (UG)</li><li>Genossenschaft (eG)</li><li>Offene Handelsgesellschaft (OHG)</li><li>Kommanditgesellschaft (KG)</li><li>Gesellschaft mit beschränkter Haftung &amp; Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH &amp; Co. KG)</li><li>Partnerschaftsgesellschaft (PartG)</li><li>Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)</li><li>Trusts</li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>rechtsfähige Stiftungen</li><li>nicht rechtsfähige Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph">mit Satzungssitz in Deutschland.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Nicht</strong> hingegen <strong>meldepflichtig</strong> sind die GbR und die Erbengemeinschaft.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eingetragene Vereine werden weiterhin automatisch gemeldet gem. § 20a GwG.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>II. Bis wann hat eine Meldung zu erfolgen?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Vereinigungen, bei denen die Mitteilungsfiktion am 01.08.2021 wegfiel, wurden Übergangsfristen angeordnet.</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Für die AG, europäische Aktiengesellschaften und KGaA lief diese Frist bereits am 31.03.2022 ab.</li><li>Die <strong>GmbH, UG, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften</strong> haben sich bis zum <strong>30.06.2022</strong> einzutragen. Wir empfehlen dies auch einer <strong>KG</strong> und einer <strong>GmbH &amp; Co. KG</strong>.</li><li>Alle anderen Fälle haben bis zum <strong>31.12.2022</strong> Zeit.</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die Eintragung als solche ist nicht gebührenpflichtig. Aber selbst bei einem leichtfertigen Meldeverstoß durch Fristablauf oder durch Angabe des falschen wirtschaftlich Berechtigten droht bereits ein <strong>Bußgeld</strong> von bis zu 100.000 EUR.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Prüfung, wer wirtschaftlich Berechtigter Ihrer Vereinigung ist und übernehmen die Meldung an das Transparenzregister. Die Kosten unserer anwaltlichen Hilfe betragen hierfür pro anzumeldende Vereinigung pauschal 290 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer.</strong></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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		<title>Änderung der Straßenverkehrsordnung – härtere Strafen bei Geschwindigkeitsverstößen ab 28.04.2020</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/blitzer-bussgeld-punkte-neuerungen-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Apr 2020 08:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blitzen]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsüberschreitung]]></category>
		<category><![CDATA[Ignacz]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesrat hat am 14. Februar 2020 einer Änderung der Straßenverkehrsordnung zugestimmt.  Ziele der Änderung sind Verstöße gegen die Rettungsgasse besser ahnden zu können, die Radfahrer besser zu schützen und Geschwindigkeitsverstöße härter zu bestrafen.

Insbesondere sollen Strafen für zu schnelles Fahren verschärft werden. ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesrat hat am 14. Februar 2020 einer Änderung der Straßenverkehrsordnung zugestimmt. &nbsp;Ziele der Änderung sind Verstöße gegen die Rettungsgasse besser ahnden zu können, die Radfahrer besser zu schützen und Geschwindigkeitsverstöße härter zu bestrafen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Insbesondere sollen Strafen für zu schnelles Fahren verschärft werden. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Geschwindigkeits-Überschreitungen innerorts sollen ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h mit einem Monat Fahrverbot bestraft werden. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Bisher galten Geschwindigkeitsüberschreitungen durch PKW und Motorräder bis 20 km/h als geringfüge Verstöße und haben keinen Eintrag im Fahreignungsregister nach sich gezogen. Erst Überschreitungen von 21 km/h bis 30 km/h innerorts bzw. bis 40 km/h außerorts waren normale Verkehrsverstöße und führten zu einem Bußgeld und einem Punkt. Erst bei einer Überschreitung von 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts wurde ein Fahrverbot angeordnet. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine weitere Änderung gibt es zu Verstößen gegen die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden. Wer keine Rettungsgasse bildet, wird mit einer Geldbuße von 200,00 Euro belegt und kassiert zwei Punkte in Flensburg. Hinzu kommt jetzt auch noch ein Monat Fahrverbot. Deutlich härter werden in Zukunft Autofahrer bestraft, die durch die Rettungsgasse fahren oder sich an Einsatzfahrzeuge dranhängen: mindestens 240,00 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot werden hier fällig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Fahrradfahrer sollen durch folgende Strafen besser geschützt werden: Das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen wird künftig mit 55,00 Euro belegt. Bei Behinderung sollen 70,00 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig werden. Kraftfahrzeuge sollen beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern außerorts mindestens zwei Meter Abstand halten, innerorts 1,5 Meter. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten, die vor Blitzern warnen, sind nun ausdrücklich verboten. Es droht eine Geldbuße von 75,00 Euro und ein Punkt in Flensburg. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Änderung treten ab dem 28.04.2020 in Kraft.</p>



<p class="wp-block-paragraph"> Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht: <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/tamas-ignacz/">Tamás Ignácz </a></p>
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