Pflicht zu Eintragung im Tranzparenzregister – Bußgeld droht

Seit dem 01.08.2021 besteht für Unternehmen eine Anmeldeverpflichtung zum Tranzparenzregister.

Dieses wurde bereits am 01.10.2017 eingeführt und dient der Geldwäscheprävention durch Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den oder die wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung. Das Transparenzregister als Auffangregister hat die wirtschaftlich Berechtigten jedoch bisher nicht ausgewiesen, wenn die Angaben aus einem anderen Register übernommen wurden. Folglich fehlte es an der Transparenz und die Verifikation der Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten war nicht möglich.

Wirtschaftlich Berechtigte sind diejenigen natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Besondere Schwierigkeiten bereitet die Berücksichtigung von mittelbaren Beteiligungen durch andere Gesellschaften oder disquotale Stimmrechte etc.. Diese müssen zunächst als solche erkannt und entsprechend berücksichtigt werden.

Mit dem Transparenz- und Finanzinformationsgesetz vom 01.08.2021 wurde es nun von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestellt. Für die Eintragung in das Register sind die Vereinigungen/Gesellschaften selbst verantwortlich.

I. Wer ist meldepflichtig?

Gemäß §§ 20, 21 GwG sind folgende Vereinigungen zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet:

  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Europäische Aktiengesellschaft (SE)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (UG)
  • Genossenschaft (eG)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
  • Trusts
  • rechtsfähige Stiftungen
  • nicht rechtsfähige Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck

mit Satzungssitz in Deutschland.

Nicht hingegen meldepflichtig sind die GbR und die Erbengemeinschaft.

Eingetragene Vereine werden weiterhin automatisch gemeldet gem. § 20a GwG.

II. Bis wann hat eine Meldung zu erfolgen?

Für die Vereinigungen, bei denen die Mitteilungsfiktion am 01.08.2021 wegfiel, wurden Übergangsfristen angeordnet.

  • Für die AG, europäische Aktiengesellschaften und KGaA lief diese Frist bereits am 31.03.2022 ab.
  • Die GmbH, UG, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften haben sich bis zum 30.06.2022 einzutragen. Wir empfehlen dies auch einer KG und einer GmbH & Co. KG.
  • Alle anderen Fälle haben bis zum 31.12.2022 Zeit.

Die Eintragung als solche ist nicht gebührenpflichtig. Aber selbst bei einem leichtfertigen Meldeverstoß durch Fristablauf oder durch Angabe des falschen wirtschaftlich Berechtigten droht bereits ein Bußgeld von bis zu 100.000 EUR.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Prüfung, wer wirtschaftlich Berechtigter Ihrer Vereinigung ist und übernehmen die Meldung an das Transparenzregister. Die Kosten unserer anwaltlichen Hilfe betragen hierfür pro anzumeldende Vereinigung pauschal 290 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer.