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	<title>Vergaberecht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<title>Vergaberecht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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		<title>Vergaberecht in Zeiten der „Corona-Krise“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Mar 2020 13:04:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vergaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[Corvid-19]]></category>
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					<description><![CDATA[In Zeiten von Krisen wird das geltende Vergaberecht, mehr als ohnehin schon, als Bremsklotz für schnelle Beschaffungen angesehen. Dabei gibt es jedoch bereits jetzt Möglichkeiten für öffentliche Auftraggeber für die Durchführung von beschleunigten Vergabeverfahren. I. Regelfristen verkürzen Bei einer „hinreichend begründeten Dringlichkeit“ können auch bei EU-weiten Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen die vorgesehenen Regelfristen verkürzt ... <a title="Vergaberecht in Zeiten der „Corona-Krise“" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/vergaberecht-in-zeiten-der-corona-krise/" aria-label="Mehr Informationen über Vergaberecht in Zeiten der „Corona-Krise“">Weiterlesen</a>]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">In Zeiten von Krisen wird das geltende Vergaberecht, mehr
als ohnehin schon, als Bremsklotz für schnelle Beschaffungen angesehen. Dabei
gibt es jedoch bereits jetzt Möglichkeiten für öffentliche Auftraggeber für die
Durchführung von beschleunigten Vergabeverfahren. </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>I. Regelfristen
verkürzen</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei einer „hinreichend begründeten Dringlichkeit“ können
auch bei EU-weiten Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen die vorgesehenen
Regelfristen verkürzt werden. Es ist eine Verkürzung auf bis zu 15 Tage ab
Absendung der Auftragsbekanntmachung möglich. Für diese Verkürzung der
regelmäßigen Mindestfristen müssen objektive Gründe vorliegen, die es dem
Auftraggeber unmöglich machen die Regelfrist einzuhalten. Dies liegt natürlich
immer vor, wenn es zu einer Gefährdung der Versorgung medizinischer
Einrichtungen mit der notwendigen Ausrüstung kommen würde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Inwieweit die Versäumnisse des öffentlichen Auftraggebers
zur Notwendigkeit der Unterschreitung der Regelfristen zu berücksichtigen ist,
ist umstritten. Man wird jedoch gut vertreten können, dass dies offenbleiben
kann, wenn der Bedarf jedenfalls auf der unerwartet gesteigerten Nachfrage von bspw.
Schutzausrüstung beruht und nur hintergründig die Mängel auf Seiten des
Auftraggebers liegen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>II.
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb möglich?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn der öffentliche Auftraggeber die Vergabe noch schneller
durchführen möchte, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen vorliegen ein
Fahndungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Diese Verfahrensart
sieht keine vorherige EU-weite Bekanntmachung der Beschaffungsabsicht vor.
Dieses Verfahren schränkt den Wettbewerb erheblich ein, so dass dieses
Verfahren nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 4 VgV
angewendet werden kann. Dabei müssen die Ausnahmetatbestände eng ausgelegt
werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beispielsweise kommt dieses Verfahren in Betracht, wenn
zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen vorliegen, die der öffentliche
Auftraggeber nicht vorhersehen konnte und diese Gründe es nicht zulassen, dass
die Mindestfristen für die Durchführung des Vergabeverfahrens eingehalten werden
können. Es muss eine Abwägung des Auftraggebers stattfinden, in dem die
bedrohten Rechtsgüter einerseits und vergaberechtliche Pflichten gegeneinander
abgewogen werden. Dieser Abwägungsprozess muss von den öffentlichen
Auftraggebern dokumentiert werden. Wenn besonders hochrangige Rechtsgüter, wie
das Leben und die körperliche Unversehrtheit, betroffen sind und deren
Beeinträchtigung droht, wird man regelmäßig annehmen, dass diese Rechtsgüter
gegenüber den vergaberechtlichen Vorschriften vorrangig sind. Diese
eingetretene Notlage muss unvorhersehbar gewesen sein. Dies ist bei der
jetzigen Pandemie der Fall.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am
19.3.2020 ein Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit
der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen
Coronavirus versandt. In dem Rundschreiben werden wichtige Auslegungs- und
Anwendungshilfen zur Dringlichkeitsvergabe gemacht. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Das BMWi interpretiert in dem Rundschreiben die Möglichkeiten
von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und gibt Auslegungshilfen
der jeweilig in Betracht kommenden Vorschriften aus dem Vergaberecht. Aufträge
sollen danach zügig vergeben und ausgeführt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wie bereits oben dargestellt, in Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb, kürzeste Fristen sowie die Direktansprache eines
Unternehmens in Betracht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Bedarf sprechen Sie uns gerne, dann werden wir Ihnen das
entsprechende Rundschreiben zur Verfügung stellen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>III.
Interimsvergaben zur temporären Deckung des Beschaffungsbedarfs</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Interimsvergaben handelt es sich um Aufträge, die direkt
vergeben werden, um bis zum frühestmöglichen Abschluss des vergaberechtlichen
vorgeschriebenen Verfahrens den Beschaffungsbedarf zu decken. Mit den
Interimsvergaben&nbsp; sollen Engpässe
überbrückt werden bis zeitgleich ein reguläres Vergabeverfahren durchgeführt
und abgeschlossen werden kann. Bei der Interimsvergabe handelt es sich daher
also nicht um ein Verfahren, um den Bedarf dauerhaft zu decken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Interimsvergaben sind nicht ausdrücklich geregelt aber
von der Rechtsprechung für bestimmte Notsituation anerkannt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</p>
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