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	<title>Erbrecht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<title>Erbrecht Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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		<title>Wenn es wirklich schnell gehen muss – das Nottestament</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/erbrecht-testament-nottestament-thews/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 03 Jun 2017 05:57:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Aktz. 15 W5 187/15)]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss vom 10.02.2017]]></category>
		<category><![CDATA[Nottestament]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Thews]]></category>
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					<description><![CDATA[(Besprechung OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2017, Aktz. 15 W5 187/15) Wenn jemand sich in akuter Todesgefahr befindet oder die Gefahr besteht dass er innerhalb kürzester Zeit geschäftsunfähig wird, ein ggf. geplantes Testament aber noch nicht erstellt wurde, sieht das Gesetz Abhilfe vor. Wenn keine Möglichkeit mehr besteht, ein Testament auf dem „normalen“ Weg &#8211; der ... <a title="Wenn es wirklich schnell gehen muss – das Nottestament" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/erbrecht-testament-nottestament-thews/" aria-label="Mehr dazu unter Wenn es wirklich schnell gehen muss – das Nottestament">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>(Besprechung OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2017, Aktz. 15 W5 187/15)</p>
<p>Wenn jemand sich in akuter Todesgefahr befindet oder die Gefahr besteht dass er innerhalb kürzester Zeit geschäftsunfähig wird, ein ggf. geplantes Testament aber noch nicht erstellt wurde, sieht das Gesetz Abhilfe vor.</p>
<p>Wenn keine Möglichkeit mehr besteht, ein Testament auf dem „normalen“ Weg &#8211; der handschriftlichen Niederschrift bzw. der notariellen Beurkundung – zu errichten, besteht die Möglichkeit ein sogenanntes Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB) zu errichten. Wenn auch der Bürgermeister der Gemeinde nicht erreicht werden kann, kann außerdem ein sogenanntes Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB) aufzunehmen.</p>
<p>Über die Frage der wirksamen Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einem solchen Drei-Zeugen-Testament hatte kürzlich das OLG Hamm zu entscheiden. Im dortigen Fall hatte die spätere Erblasserin ihren Sohn in einem früheren Testament als Alleinerben eingesetzt.</p>
<p>Vier Tage vor ihrem Tod und nur 48 Stunden vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit ordnete sie vor 3 anwesenden Zeugen die Testamentsvollstreckung über ihren Nachlass an.</p>
<p>Im Streit zwischen Erben und Testamentsvollstreckerin hielt diese Bestimmung der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das OLG Hamm stellte heraus, dass die Todesgefahr noch nicht nah genug war und außerdem Voraussetzung sei, dass alle 3 Zeugen von der unmittelbaren Todesgefahr bzw. dem unmittelbaren Verlust der Testierfähigkeit überzeugt sein müssen. Im behandelten Fall war einer der Zeugen sich nicht sicher. Hierüber hätte nur hinweggeholfen, wenn aus klinischer Sicht die unmittelbare Endphase des Lebens erreicht gewesen wäre, d. h. innerhalb weniger Stunden der Tod eingetreten wäre.</p>
<p>Mit Blick auf die Entscheidung des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 12.08.2008 (Aktz. 7 T 5033/08) ist als weiteres nötig, dass die Niederschrift der 3 Zeugen dem Testierenden noch vorgelesen und von diesem genehmigt wird.</p>
<p>Wenn sich also noch die Möglichkeit ergibt, das Gewollte selbst niederzuschreiben, sollte hiervon dringend Gebrauch gemacht werden. Die Anforderungen an die Wirksamkeit von Nottestamenten sind außerordentlich hoch.</p>
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			</item>
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		<title>Aktuelle Erbschaftssteuer bietet Möglichkeiten zum Steuersparen</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/aktuelle-erbschaftssteuer-bietet-moeglichkeiten-zum-steuersparen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 16 Oct 2016 17:53:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Kurz bevor das Bundesverfassungsgericht erneut die Initiative ergriff, hat der Bundestag die als „Reform“ bezeichnete Anpassung des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes verabschiedet. Damit sind für die nächste Zeit die Handlungsparameter bereitgestellt, an denen durch vorausschauend Handelnde erhebliche Sparpotenziale bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausgeschöpft werden können. Zwar bestehen Zweifel daran, dass das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz einer ... <a title="Aktuelle Erbschaftssteuer bietet Möglichkeiten zum Steuersparen" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/aktuelle-erbschaftssteuer-bietet-moeglichkeiten-zum-steuersparen/" aria-label="Mehr dazu unter Aktuelle Erbschaftssteuer bietet Möglichkeiten zum Steuersparen">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kurz bevor das Bundesverfassungsgericht erneut die Initiative ergriff, hat der Bundestag die als „Reform“ bezeichnete Anpassung des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes verabschiedet. Damit sind für die nächste Zeit die Handlungsparameter bereitgestellt, an denen durch vorausschauend Handelnde erhebliche Sparpotenziale bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausgeschöpft werden können.</p>
<p>Zwar bestehen Zweifel daran, dass das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung standhält, jedoch ist dem Bundesverfassungsgericht zunächst die Möglichkeit entzogen, eigenständig tätig zu werden. Rechtsanwalt Thews meint insoweit: „Bis das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht in einigen Jahren zur erneuten Prüfung vorgelegt wird, haben wir in der Gestaltungspraxis das notwendige Maß an Sicherheit gewonnen.“</p>
<p>Das geänderte Gesetz sieht strengere Voraussetzungen für die steuerbegünstigte oder sogar steuerfreie Übertragung von Unternehmensvermögen vor, die &#8211; jedenfalls für kleine und mittelständische Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten und einem Betriebsvermögensanteil des Übertragenden bzw. späteren Erblassers von bis zu 26 Millionen € &#8211; in der Regel so gestaltet werden können, dass Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer nicht oder nur in sehr geringem Umfang entsteht.</p>
<p>Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei Klopsch &amp; Partner Rechtsanwälte mbB hat sich mit ihrem Team u.a. auf die steueroptimierte Gestaltung von Unternehmensnachfolgelösungen spezialisiert und steht Ihnen gerne zur Verfügung.</p>
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		<title>Viele Patientenverfügungen ungültig</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/viele-patientenverfuegungen-ungueltig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Aug 2016 15:12:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Am 09.08.2016 informierte der Bundesgerichtshof darüber, welche Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu stellen sind. Im Ergebnis besteht die Gefahr, dass viele bereits erstellte Patientenverfügungen und/oder Vorsorgevollmachten unwirksam sind. Dies kann nicht nur für den Betroffenen, sondern vor allem auch für die Familienmitglieder unangenehme Folgen haben. ... <a title="Viele Patientenverfügungen ungültig" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/viele-patientenverfuegungen-ungueltig/" aria-label="Mehr dazu unter Viele Patientenverfügungen ungültig">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 09.08.2016 informierte der Bundesgerichtshof darüber, welche Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu stellen sind. Im Ergebnis besteht die Gefahr, dass viele bereits erstellte Patientenverfügungen und/oder Vorsorgevollmachten unwirksam sind. Dies kann nicht nur für den Betroffenen, sondern vor allem auch für die Familienmitglieder unangenehme Folgen haben.</p>
<p>Bei Unwirksamkeit von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht kommt es dazu, dass ein gerichtlicher Betreuer eingesetzt wird, der &#8211; ohne den Betroffenen vorher jemals gesehen zu haben &#8211; entscheidet, was mit ihm geschehen soll und vor allem was nicht. Dabei dient der in der unwirksamen Patientenverfügung niedergelegte Wille ggf. nicht einmal als Anhaltspunkt.</p>
<p>Sinn der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung ist aber gerade, seinen eigenen Willen durchzusetzen, auch wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, diesen zu äußern. Außerdem soll den Familienmitgliedern die nur schwer zu bewältigende Last abgenommen werden, gravierende Entscheidungen, insbesondere zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, treffen zu müssen. Erst recht sollen Rechtsstreitigkeiten zu dieser Frage zwischen den Familienmitgliedern ausgeschlossen werden.</p>
<p>Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben. Die halbstündige Erstberatung zu den Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament ist bei uns nach wie vor kostenlos.</p>
<p>Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.08.2016 finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2016&amp;Sort=3&amp;nr=75566&amp;pos=0&amp;anz=136" target="_blank" rel="noopener noreferrer">http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2016&amp;Sort=3&amp;nr=75566&amp;pos=0&amp;anz=136</a></p>
<p>Das Urteil ist bislang noch nicht veröffentlicht.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Berücksichtigung einer Erbschaft bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/beruecksichtigung-einer-erbschaft-bei-bezug-von-arbeitslosengeld-ii-hartz-iv/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Feb 2016 08:44:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Sozialgericht Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu befassen, wie eine Erbschaft zu behandeln ist, wenn das Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II bezieht. Dabei kann die Erbschaft nach § 11 SGB II als Einkommen oder nach § 12 SGB II als Vermögen eingeordnet werden. Maßgeblich für die Einordnung ... <a title="Berücksichtigung einer Erbschaft bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/beruecksichtigung-einer-erbschaft-bei-bezug-von-arbeitslosengeld-ii-hartz-iv/" aria-label="Mehr dazu unter Berücksichtigung einer Erbschaft bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu befassen, wie eine Erbschaft zu behandeln ist, wenn das Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II bezieht. Dabei kann die Erbschaft nach § 11 SGB II als Einkommen oder nach § 12 SGB II als Vermögen eingeordnet werden.</p>
<p>Maßgeblich für die Einordnung ist dabei der Anfall der Erbschaft. Dies stellt das Sozialgericht Karlsruhe noch einmal klar. Hintergrund des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils (Aktz. S 17 AS 4357/14) war ein Sachverhalt, bei dem die Mutter des Klägers vor Beginn des Leistungsbezugs verstarb. Das Jobcenter bewilligte dem Kläger für zwei Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Während des Leistungszeitraums floss dem Kläger die Erbschaft dann zu. Das Jobcenter wertete diesen Zufluss als Einkommen und kürzte die Sozialleistungen.</p>
<p>Dies erfolgte zu Unrecht. Maßgeblich für die Berücksichtigung ist der Zeitpunkt, wann die Erbschaft rechtlich dem Leistungsempfänger zufließt. Dies ist der Zeitpunkt des Erbfalls. Kommt es vor Beantragung der Sozialleistungen zum Erbfall, stellt die Erbschaft Vermögen dar, tritt der Erbfall erst nach Antragstellung ein, handelt es sich um Einkommen. Das Sozialgericht Karlsruhe stellt insoweit klar, dass es sich bei der Erbschaft um Vermögen und nicht um Einkommen handelt.</p>
<p>Auszugehen sei nach dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Ein solcher rechtlich maßgeblich anderer Zufluss ergebe sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 BGB. Danach gehe mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Dies gelte gem. § 1922 Abs. 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben. Demzufolge habe die Anrechnung der Erbschaft als Vermögen nach § 12 SGB II zu erfolgen. Im zu entscheidenden Fall überstiegen die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II das Erbe, so dass ein höherer Arbeitslosengeldanspruch bestanden habe. (Pressemitteilung des Sozialgericht Karlsruhe vom 26.01.2016)</p>
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		<title>Muss ein eigenhändiges Testament gut lesbar sein?</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/muss-ein-eigenhaendiges-testament-gut-lesbar-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2015 14:59:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>
		<category><![CDATA[eigenhändiges Testament]]></category>
		<category><![CDATA[handschriftlich]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein handschriftliches Testament formgerecht erstellt ist. Die gesetzliche Regelung hierzu ist vermeintlich einfach zu verstehen. Danach muss bei der in der Bundesrepublik wohl beliebtesten Form letztwilliger Verfügungen lediglich „eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung“ errichtet werden (§ 2247 Abs. 1 BGB). So individuell wie ... <a title="Muss ein eigenhändiges Testament gut lesbar sein?" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/muss-ein-eigenhaendiges-testament-gut-lesbar-sein/" aria-label="Mehr dazu unter Muss ein eigenhändiges Testament gut lesbar sein?">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein handschriftliches Testament formgerecht erstellt ist. Die gesetzliche Regelung hierzu ist vermeintlich einfach zu verstehen. Danach muss bei der in der Bundesrepublik wohl beliebtesten Form letztwilliger Verfügungen lediglich „eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung“ errichtet werden (§ 2247 Abs. 1 BGB). So individuell wie die Unterschrift ist aber auch die Handschrift eines Jeden. Dies kann zu Problemen führen.</p>
<p>Der Spezialsenat für Nachlassangelegenheiten des OLG Schleswig hat dazu mit Beschluss vom 16.07.2015 (Aktz. 3 Wx 19/15) dem Schreiben einer Verstorbenen die Testamentseigenschaft abgesprochen. Selbst eine Schriftsachverständige konnte nicht alle Worte entziffern, die angeblich „Ich, R. H., vermache alles meiner K. G., geb. 13. Dezember 1974, R. H. 06. April 2012“ (Namenskürzungen aus Datenschutzgründen) lauten sollten.</p>
<p>Zur Entscheidung kam es, weil die Tochter der Erblasserin und die vermeintliche Erbin, eine vormalige Pflegerin der Erblasserin, unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt eines Schriftstücks waren. Die dabei u.a. auch aufgetretene (berechtigte) Frage, ob ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 HeimG (Mitarbeitern eines Heimes ist die Entgegennahme geldwerter Leistungen von Heimbewohnern untersagt) vorlag musste das Oberlandesgericht Schleswig nicht mehr beantworten, weil es den Inhalt des Schriftstücks nicht als Testament anerkannte.</p>
<p>Auf die Frage, ob es jemanden gibt, der die Handschrift der Erblasserin erkennt und das Testament lesen kann heißt es in dem Beschluss, dass „der Inhalt des vom Erblasser Erklärten seinem Wortlaut nach vollständig aus der Urkunde zu entnehmen sein [muss]. Soweit diese unlesbar ist, können außerhalb der Urkunde liegende Umstände und die Aussagen von Zeugen nicht darüber hinweghelfen.“</p>
<p>Bei der Anfertigung eines handschriftlichen Testaments sollte also „Schönschrift“ verwendet werden, da allein aufgrund von Unlesbarkeiten die von der Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) umfasste Testierfreiheit vollständig verloren gehen kann.</p>
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