Muss ein eigenhändiges Testament gut lesbar sein?

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein handschriftliches Testament formgerecht erstellt ist. Die gesetzliche Regelung hierzu ist vermeintlich einfach zu verstehen. Danach muss bei der in der Bundesrepublik wohl beliebtesten Form letztwilliger Verfügungen lediglich „eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung“ errichtet werden (§ 2247 Abs. 1 BGB). So individuell wie die Unterschrift ist aber auch die Handschrift eines Jeden. Dies kann zu Problemen führen.

Der Spezialsenat für Nachlassangelegenheiten des OLG Schleswig hat dazu mit Beschluss vom 16.07.2015 (Aktz. 3 Wx 19/15) dem Schreiben einer Verstorbenen die Testamentseigenschaft abgesprochen. Selbst eine Schriftsachverständige konnte nicht alle Worte entziffern, die angeblich „Ich, R. H., vermache alles meiner K. G., geb. 13. Dezember 1974, R. H. 06. April 2012“ (Namenskürzungen aus Datenschutzgründen) lauten sollten.

Zur Entscheidung kam es, weil die Tochter der Erblasserin und die vermeintliche Erbin, eine vormalige Pflegerin der Erblasserin, unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt eines Schriftstücks waren. Die dabei u.a. auch aufgetretene (berechtigte) Frage, ob ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 HeimG (Mitarbeitern eines Heimes ist die Entgegennahme geldwerter Leistungen von Heimbewohnern untersagt) vorlag musste das Oberlandesgericht Schleswig nicht mehr beantworten, weil es den Inhalt des Schriftstücks nicht als Testament anerkannte.

Auf die Frage, ob es jemanden gibt, der die Handschrift der Erblasserin erkennt und das Testament lesen kann heißt es in dem Beschluss, dass „der Inhalt des vom Erblasser Erklärten seinem Wortlaut nach vollständig aus der Urkunde zu entnehmen sein [muss]. Soweit diese unlesbar ist, können außerhalb der Urkunde liegende Umstände und die Aussagen von Zeugen nicht darüber hinweghelfen.“

Bei der Anfertigung eines handschriftlichen Testaments sollte also „Schönschrift“ verwendet werden, da allein aufgrund von Unlesbarkeiten die von der Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) umfasste Testierfreiheit vollständig verloren gehen kann.

Ihr Ansprechpartner in Testamentsangelegenheiten: Ingo Thews