»Fremdes Umfeld« im Einzelfall wichtiger Grund für den Besuch der Wunschschule

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in seinem Beschluss vom 09.07.2015 den Bürgermeister einer Gemeinde in der Nähe Rostocks verpflichtet, ein 6 jähriges, im Umland von Rostock wohnendes Kind, aufgrund seiner Eingliederungsschwierigkeiten, Störungen der Feinmotorik, der Sprachentwicklung und der Fähigkeit, Kontakt zu anderen Kindern aufzunehmen, vorläufig den Besuch einer örtlich grundsätzlich nicht zuständigen Schule zu gestatten.

Grundsätzlich ist in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 46 Absatz 1 SchulG M-V die Schule örtlich zuständig, in deren Einzugsbereich das Kind seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hiervon kann nach § 46 Absatz 3 SchulG M-V bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Ausnahme gemacht werden. Danach kann nämlich der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule gestatten, wenn besondere soziale Umstände vorliegen. Dass solche besonderen Umstände auch dann vorliegen, wenn ein Kind nachweisliche besondere Eingliederungsschwierigkeiten aufweist, hat nun das Verwaltungsgericht Schwerin festgestellt.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in seiner Entscheidung zwar betont, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Ausnahmevorschrift handelt, bei der das gesetzlich vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht durch zu weitgefasstes Gebrauchmachen von dieser Vorschrift verkehrt werden soll. Jedoch hat das Gericht auch hervorgehoben, dass die Vermeidung drohender Gefahren für die seelische Gesundheit des zu beschulenden Kindes als wichtig im Sinne von § 46 SchulG M-V anzusehen ist, sodass im Einzelfall ein Anspruch auf die jeweilige Wunschschule besteht. Dabei begründe sich das besondere Interesse in der Schutzbedürftigkeit eines Kindes „betreffend seine soziale Eingliederung und Eingliederungsfähigkeit in die Gruppe der Gleichaltrigen“.

Ansprechpartner: Dr. Andreas Beutin