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	<title>BGH Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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	<description>Finden Sie den richtigen Anwalt für Ihr Anliegen</description>
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	<title>BGH Archive &#8211; Klopsch &amp; Partner</title>
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		<title> „Großzügige Behandlung“ von Betriebsräten kann strafbare Untreue sein</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/grosszuegige-behandlung-von-betriebsraeten-kann-strafbare-untreue-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Mar 2023 08:29:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Begünstigung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsratsmitglieder]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Zuwendungen]]></category>
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					<description><![CDATA[Mitglieder eines Betriebsrats dürfen wegen ihrer Tätigkeit als Betriebsrat weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 S. 2 BetrVG). Sie führen ihr Betriebsratsamt unentgeltlich als Ehrenamt aus und sind für diese Tätigkeit von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts befreit (§ 37 BetrVG). Arbeitgebern, die Betriebsräte wegen ihrer Tätigkeit benachteiligen oder begünstigen, können mit Freiheitsstrafe ... <a title=" „Großzügige Behandlung“ von Betriebsräten kann strafbare Untreue sein" class="read-more" href="https://ra-klopsch.de/grosszuegige-behandlung-von-betriebsraeten-kann-strafbare-untreue-sein/" aria-label="Mehr Informationen über  „Großzügige Behandlung“ von Betriebsräten kann strafbare Untreue sein">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Mitglieder eines Betriebsrats dürfen wegen ihrer Tätigkeit als Betriebsrat weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 S. 2 BetrVG). Sie führen ihr Betriebsratsamt unentgeltlich als Ehrenamt aus und sind für diese Tätigkeit von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts befreit (§ 37 BetrVG). Arbeitgebern, die Betriebsräte wegen ihrer Tätigkeit benachteiligen oder begünstigen, können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 119 BetrVG). die Strafvorschrift führt nicht nur wegen der geringen Strafdrohung, sondern auch deshalb ein Schattendasein, weil die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. &#8211; Dass eine gezielte Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern auch eine strafbare Untreue der Unternehmensführung zum Nachteil des Unternehmens nach § 266 StGB sein kann, die von Amts wegen verfolgt wird und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, urteilte der BGH in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 10.1.2023 (6 StR 133/22).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BGH hatte sich mit der Vergütung langjähriger, zu 100% von der Arbeitspflicht freigestellter Betriebsratsmitglieder zu befassen, die in ihrer Funktion zugleich Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft waren und nach Entgeltstufen des Managements mit entsprechend hohen Gehältern und Boni vergütet wurden. Der BGH sah darin einen Verstoß gegen § 78 S. 2 BetrVG. Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern sei nach dem Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern zu bemessen, die eine vergleichbare fachliche und persönliche Qualifikation und Tätigkeit hätten, wie das Betriebsratsmitglied sie vor Aufnahme seiner Tätigkeit im Betriebsrat hatte. Bei langjährig freigestellten Betriebsratsmitgliedern bemesse sich die betriebsübliche Vergütung und deren Entwicklung im Laufe der Jahre nach normaler betrieblicher und personeller Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer im Unternehmen. Auf sogenannte Sonderkarrieren darf nach BGH entgegen einer teilweise in der arbeitsrechtlichen Literatur vertretenen Auffassung nicht abgestellt werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Praktische Bedeutung</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Was bedeutet die aktuelle Entscheidung praktisch? Auch wenn jeder Unternehmensführung an einem möglichst guten Verhältnis zum Betriebsrat gelegen sein muss, zeigt die jetzige Entscheidung auch, welche Risiken damit verbunden sein können, wenn Arbeitgeber es zu gut meinen. Das gilt nicht nur bei der in der Praxis kleinerer und mittlerer Unternehmen eher seltenen kompletten Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von der Arbeitspflicht und der Vergütung. Auch bei kleineren Unternehmen können Betriebsratsmitglieder durch „Zuwendungen“ wie das zur Verfügung stellen auch privat zu nutzender Dienstwagen, durch großzügige Regelungen bei Reise- und Hotelkosten, durch großzügige Pauschalierung oder Budgetierung von Kosten der Betriebsratstätigkeit ohne Nachweis und/oder Kontrolle begünstigt werden. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer das als Arbeitgeber strafrechtliche Risiken vermeiden will, sollte in Grenzfällen qualifizierten<a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/dr-detlev-geerds/"> Rechtsrat</a> einholen, bevor er entsprechende Vereinbarungen trifft.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Löschungsansprüche gegen Jameda und andere Ärztebewertungsportale.</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/loeschungsansprueche-gegen-jameda-und-andere-aerztebewertungsportale/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Apr 2019 10:37:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[jameda]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil v. 20.02.2018 – VI ZR 30/17]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 20.02.2018 – VI ZR 30/17) hat entschieden, dass ein Anspruch auf dauerhafte Löschung des eigenen Arztprofils gegen die Arztbewertungsplattform Jameda besteht. ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 20.02.2018 – VI ZR
30/17) hat entschieden, dass ein Anspruch auf dauerhafte Löschung des eigenen Arztprofils
gegen die Arztbewertungsplattform Jameda besteht. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Ärztin klagte gegen ihr nicht selbst erstelltes Arztprofil auf dem Arztsuche- und Bewertungsportal www.jameda.de. Das Portal stellt den Besuchern der Website Informationen und sogenannte “Basisdaten“ zur Verfügung. Zu diesen Basisdaten gehören Auskünfte über den akademischen Grad, die Praxisanschrift, den Namen, die Fachrichtung, Sprechzeiten und Kontaktdaten. Außerdem sind Bewertungen der Ärzte in Form eines Notenschemas mit dazugehörigen Freitextkommentierungen möglich und abrufbar. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesgerichtshof hielt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit
von Bewertungsfunktionen durch Internetportale zunächst an seiner bisherigen
Rechtsprechung fest. Es ist Internetportalen gestattet, “Basisdaten“ von Ärzten
mit Bewertungen durch Noten und Freitextkommentaren zum Abruf bereitzustellen, 01.03.2016-VI
ZR 34/15 (Jameda II). Der BGH sah bei Portalen, die sichauf die Bereitstellung von Basisdaten und Bewertungen beschränken,
die gebilligte gesellschaftliche Funktion des “neutralen Informationsmittlers“
als gegeben an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Plattform Jameda bietet jedoch über die kostenfreien
Basisprofile hinaus, verschiedene kostenpflichtige Premiumpakete an. Die
Premiumpakete führen zu einer besseren Auffindbarkeit im Internet. Unter
anderem erscheinen Besuchern eines Basisprofils Hinweise auf Ärzte mit gleicher
Fachrichtung in der näheren Umgebung, wenn diese ein Premiumpaket gebucht
haben. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Plattform Jameda durch diese
werbenden Hinweise den Bereich des neutralen Informationsmittlers verlässt.
Vielmehr bietet Jameda Ärzten mit Premiumprofil die Möglichkeit, gezielt
Werbung zu schalten und sich damit einen Vorteil gegenüber den kostenfreien
Basisprofilen zu verschaffen. Aus diesem Grund befand der BGH, dass bei
Plattformen wie Jameda, ein Anspruch auf dauerhafte Löschung des eigenen Arztprofils
besteht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hinsichtlich des Vorgehens gegen einzelne Bewertungen ändert
sich durch das Urteil nichts. Diese sind nach wie vor zulässig, sofern sie vom
Schutz der grundgesetzlich gewährten Meinungsfreiheit umfasst sind. Zur Wehr
setzen können sich Betroffene gegen Bewertungen, die eine unwahre
Tatsachenbehauptung, Schmähkritik oder ein Werturteil ohne Tatsachenkern
darstellen. Eine schlechte Sternebewertung ohne Textkommentar ist nach der
aktuellen Rechtsprechung genauso unzulässig, wie eine negative Bewertung einer
tatsächlich nie stattgefundenen Behandlung. Sie können in solchen und ähnlichen
Fällen die Löschung des Beitrags sowohl von Portalen bzw. Google, als auch von
dem Verfasser selbst verlangen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Sie möchten gegen eine unfaire Bewertung im Internet vorgehen oder ihr Profil von einer Plattform löschen?&nbsp; Wir stehen Ihnen für eine Beratung und weitere Fragen gerne unterstützend zur Seite. </p>



<p class="wp-block-paragraph">

Ihre Ansprechpartner sind: RA <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/ronald-klopsch/">Ronald Klopsch</a> &amp; RAin <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/berit-dech/">Berit Dech ﻿</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Private Krankenversicherung muss Patienten auch die Prothesen-Wartung bezahlen</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/private-krankenversicherung-muss-patienten-auch-die-prothesen-wartung-bezahlen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Jan 2019 11:28:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rostock]]></category>
		<category><![CDATA[Wartung]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 07.11.2018 – IV ZR 14/17 entschieden, dass private Krankenversicherungen auch die Kosten für notwendige Wartungen medizinischer Hilfsmittel wie Prothesen, Rollstühle, Sehhilfen, orthopädische Schuhe oder Hörgeräte erstatten müssen. Die je nach Tarif gegebene Leistungszusage beschränkt sich danach nicht nur auf die reinen Anschaffungskosten.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom
07.11.2018 – IV ZR 14/17 entschieden, dass private Krankenversicherungen auch
die Kosten für notwendige Wartungen medizinischer Hilfsmittel wie Prothesen,
Rollstühle, Sehhilfen, orthopädische Schuhe oder Hörgeräte erstatten müssen.
Die je nach Tarif gegebene Leistungszusage beschränkt sich danach nicht nur auf
die reinen Anschaffungskosten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im konkret entschiedenen Fall ging es um eine Beinprothese
mit einem mehr als 40.000,00 € teuren computergesteuerten Kniegelenk. Die
dreijährige Herstellergarantie hing davon ab, dass der Patient nach 24 Monaten
eine Service-Inspektion durchführen ließ. Die Erstattung der angefallenen
Inspektionskosten in Höhe von 1.400,00 € lehnte die Krankenversicherung mit der
Begründung ab, die Wartung der Prothese sei keine medizinisch notwendige
Heilbehandlung. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Dem widersprach der BGH und entschied, dass zu den von der
Versicherung zu ersetzenden Hilfsmittelkosten auch solche zählen, die der
Patient aufwenden muss, um das Hilfsmittel in einem technisch sicheren und
gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei medizinrechtlichen oder auch versicherungsrechtlichen
Fragestellungen helfen wir Ihnen jederzeit gern weiter.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ihre Ansprechpartner sind: RA <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/ronald-klopsch/">Ronald Klopsch</a> &amp; RAin <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/berit-dech/">Berit Dech </a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rechtsschutzversicherung &#8211; Wann beginnt der versicherte Zeitraum?</title>
		<link>https://ra-klopsch.de/rechtsschutzversicherung-wann-beginnt-der-versicherte-zeitraum-bgh-urteil-rechtsanwalt-rostock/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ra-klopsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Jan 2019 11:19:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>
		<category><![CDATA[ARB 2008]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil v. 04.07.2018 - IV ZR 200/16]]></category>
		<category><![CDATA[Wann beginnt der versicherte Zeitraum?]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 04.07.2018 – IV ZR 200/16) hat entschieden, dass einschlägige Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen (ARB 2008), die sog. Vorerstreckungsklauseln, intransparent und daher unwirksam sind!]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesgerichtshof  (BGH, Urteil v. 04.07.2018 &#8211; IV ZR 200/16) hat entschieden, dass einschlägige Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen (ARB 2008), die sog. Vorerstreckungsklauseln, intransparent und daher unwirksam sind!<br></p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Der Versicherungsnehmer bat 2014 seine Rechtsschutzversicherung um Deckungsschutz für ein Klageverfahren gegen seine Bank über das Zustandekommen bzw. den Fortbestand eines Darlehensvertrages. Der Versicherungsnehmer hatte den Darlehensvertrag im Jahr 2008 widerrufen. Die Rechtsschutzversicherung lehnte den Deckungsschutz mit der Begründung ab, der Rechtsschutzfall liege nicht in der versicherten Zeit, weil die Rechtsschutzversicherung erst im Jahr 2010 abgeschlossen wurde. Dabei stellte die Rechtsschutzversicherung unter Verweis auf die in ihren ARB enthaltene Vorerstreckungsklausel auf den Zeitpunkt des Widerrufs im Jahr 2008 ab.<br></p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesgerichtshof entschied nunmehr, dass die Vorerstreckungsklausel (ARB 2008) intransparent und damit gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist. Nach dieser Klausel soll in denjenigen Fällen kein Rechtsschutz bestehen, in denen die vor Versicherungsbeginn vorgenommene Willenserklärung oder Rechtshandlung den Verstoß ausgelöst hat. Die Vorerstreckungsklausel soll somit Zweckabschlüssen von Rechtsschutzversicherungen entgegenwirken.<br></p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BGH bestätigte zunächst seine Rechtsprechung, wonach für die Festlegung des maßgeblichen Verstoßes der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers entscheidend ist. Es kommt somit darauf an, wie der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. In dem zu entscheidenden Fall begründete der Versicherungsnehmer sein Begehren nach Rechtsschutz von vornherein mit der Vorwurf, die Bank weigert sich zu Unrecht, sein Widerrufsrecht anzuerkennen. Der der Bank angelastete Verstoß lag jedoch unstreitig in versicherter Zeit. Ausgehend von den Interessenlagen der Vertragspartner entschied der BGH, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht mit Lücken im Versicherungsschutz rechnen muss, es sei denn der Versicherer diese hinreichend deutlich gemacht.<br> </p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Risikoausschlussklauseln geht das Interesse des Versicherungsnehmers nämlich in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen,<br>dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlich, vgl. Rn. 24 (Juris) Eine nach diesen Maßstäben hinreichend klare Aussage darüber, inwieweit der Versicherungsschutz eingeschränkt werden soll, trifft die Vorerstreckungsklausel nicht. So verwendet die Klausel nicht hinreichend bestimmte Begrifflichkeiten wie &#8222;Rechtshandlung&#8220; und &#8222;auslösen&#8220;. Die Klausel beschreibt daher insbesondere die von ihr
vorausgesetzte Ursächlichkeit der Willenserklärung oder Rechtshandlung für den
späteren Verstoß nicht hinreichend klar und durchschaubar.&nbsp; </p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Ergebnis bedeutet dies, dass die von vielen
Rechtsschutzversicherern verwendete Klausel unwirksam ist, da niemand sie
versteht und nach der Lektüre des Kleingedruckten weiß, in welchen Fällen
Rechtsschutz besteht und wann nicht. Durch diese BGH-Rechtsprechung haben
einerseits Rechtsschutzversicherte viel höhere Chancen auf Kostendeckung und
andererseits besteht derzeit im größeren Umfang als bisher die Möglichkeit in
Ansehnung eines drohenden Rechtsstreits noch eine Rechtsschutzversicherung
abzuschließen und Rechtsschutz zu erhalten. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Fragen im Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherung oder auch bei konkreten Streitigkeiten über die Kostendeckung unterstützen wir Sie sehr gern. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Ihr Ansprechpartner ist: RAin <a href="https://ra-klopsch.de/rechtsanwaelte/berit-dech/">Berit Dech</a></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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