Die gegnerische Versicherung kann Ihnen als Unfallgeschädigten nicht vorschreiben, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder nicht. Wenn Sie es nicht reparieren lassen, kann der Schaden auf Grundlage des Sachverständigengutachtens reguliert werden.
Die Kosten hierfür muss die Versicherung des Unfallgegners tragen, wenn dieser den Unfall verursacht hat. Sie haben das Recht als Geschädigter, einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, um den Umfang des Schadens, die Wertminderung ihres Fahrzeuges, den Rest- und Wiederbeschaffungswert sowie die Höhe der Reparaturkosten bestimmen zu lassen.
Dieser Sachverständige kann ebenfalls die Beweise sichern. Sie müssen sich insbesondere nicht auf Sachverständige verlassen, welche Ihnen die Versicherung benennt. Dies gilt auch für die Wahl ihres Rechtsanwalts. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, haben Sie die freie Anwaltswahl! Sie müssen der Empfehlung der Versicherung nicht folgen.
Die Kosten des Sachverständigen muss in der Regel die Versicherung des Schädigers übernehmen, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellschaden handelt. Der Bundesgerichtshof definiert den Bagatellschaden bei PKW als nur geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weiteren Folgen haben und der Reparaturaufwand gering ist. Als Wertgrenze werden hier in der Regel 750,00 EUR benannt.
Wenn es sich um einen sog. Bagatellschaden handelt, kann der Schaden durch einen Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt abgerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie das beschädigte Fahrzeug nicht mehr reparieren lassen wollen, sondern Geld anderweitig einsetzen wollen. Dann wird der Schaden auf Grundlage des Sachverständigengutachtens bzw. Kostenvoranschlages abgerechnet („fiktive Schadensberechnung“). Sie haben gesetzlich den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der zur Wiederherstellung Ihres Fahrzeuges erforderlich ist und in ihrem Fall für Sie günstig ist. Nur die Mehrwertsteuer wird immer nur dann ersetzt, wenn eine Rechnung vorliegt.
Wenn der Betrag, der zur Reparatur erforderlich ist, geringer ist als der Wiederbeschaffungswert, wird der Betrag für eine Reparatur ersetzt. Übersteigt jedoch der Betrag zur Reparatur den Wiederbeschaffungswert wird dieser Betrag abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges ersetzt. Bei der Restwertermittlung sind immer nur Angebote auf dem allgemeinen örtlichen Kfz-Markt zu berücksichtigen. Internetrestwertbörsen müssen nicht berücksichtigt werden. Wenn Ihnen die gegnerische Versicherung ein Restwertangebot vorlegt, so müssen Sie dieses nur dann annehmen, wenn ein Angebot bei Ihnen vorliegt, bevor Sie das Fahrzeug verkauft haben. Daneben muss der Käufer das Fahrzeug am Standort abholen und in Bar bezahlen.
Möchten Sie ihr Fahrzeug doch in ihrer einer Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen, steht Ihnen dieses Recht zu. Sie müssen sich von der Versicherung nicht auf eine Partnerwerkstatt verweisen lassen. Sollte die Versicherungen hier Druck auf Sie ausüben, dann wenden Sie sich an mich.
Für die Reparaturdauer haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen. Jedoch sollten Sie sich ein Fahrzeug mieten, dass eine Klasse niedriger ist als ihr eigenes, weil die Versicherung aufgrund der Ersparnis ein Abzug vornehmen kann. Sollte ein Mietwagen nicht erforderlich sein, haben Sie einen Anspruch auf einen pauschalen Nutzungsausfall.
Am besten Sie wenden sich nach einem Unfall direkt an uns und verweisen bei der Korrespondenz einfach auf unsere Kanzlei.