Die meisten Verkehrsteilnehmer haben bereits einen sog. Anhörungsbogen erhalten. Aber was soll man damit tun. Ignoriert man ihn oder muss man ihn ausgefüllt zurück schicken?
Man muss sich zunächst vor Augen halten, dass das Bußgeldverfahren ein Strafverfahren darstellt. Der Betroffene hat daher das Recht zu Schweigen. In der Regel ist dies, vor der Akteneinsicht, die bester Art der Verteidigung. Aber gilt dies auch bei dem Anhörungsbogen?
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist man weder verpflichtet Angaben zur Sache zu machen noch den Anhörungsbogen auszufüllen. Dagegen besteht die Pflicht Angaben zu den Personalien zu machen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die ermittelnde Behörde nicht bekannt sind. Wenn Sie den Anhörungsbogen bereits erhalten haben liegen der Behörde diese Daten jedoch bereits vor. Wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, ist dies bereits der Zeitpunkt, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Wenn die Personalien der Behörde bereits vorliegen, dürfen aus dem nicht Zurück-senden des Anhörungsbogens keine für Sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Der Anhörungsbogen dient zum einen dem Zweck, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu verschaffen und zum anderen die Verjährung zu unterbrechen. Das Argument, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, greift hier nicht. Nach der herrschenden Rechtsprechung beginnt mit der internen behördlichen Anordnung der Versendung des Anhörungsbogens die verjährungsunterbrechende Wirkung.
Ihr Anwalt hat die Möglichkeit bei der Behörde Akteneinsicht zu nehmen. Aus der Akteneinsicht ergeben sich die möglichen Fehler und eine erste Verteidigungsstrategie. Bei bestehen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt diese nach erteilter Deckungszusage die Kosten der Vertretung. Gerne übernehme ich die Deckungsanfrage für Sie.