Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung

Nachdem man den Schreck eines Verkehrsunfalls überwunden hat und das Auto oder das Motorrad in der Werkstatt steht, stellt sich die Frage, ob man einen Mietwagen nehmen sollte oder eher nicht.

Sofern man nicht zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen ist, sollte man zumindest einen kurzen Augenblick darüber nachdenken, ob es nicht sinnvoller sein könnte, bei der gegnerischen Versicherung die sog. Nutzungsausfallentschädigung (für entgangene Gebrauchsvorteile) geltend zu machen. Die Grundsätze zum Ersatz der Mietwagenkosten und der Nutzungsausfallentschädigung sollen hier kurz beleuchtet werden.

I. Mietwagenkosten

Wer einen Verkehrsunfall erleidet hat als Geschädigter für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeuges bzw. bis zur Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeuges einen Anspruch auf Nutzung einer vergleichbaren Sache. Das Ersatzfahrzeug muss mit dem Unfallfahrzeug vergleichbar sein. Dies wird in der Praxis anhand von Fahrzeuggruppen ermittelt. Diese Fahrzeuggruppen sind in Tabellen zusammengefasst. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erspart sich der Unfallgeschädigte regelmäßig Aufwendungen für das verunfallte Fahrzeug. Diesen „Vorteil“ kann der Geschädigte dadurch ausgleichen, dass er ein Fahrzeug anmietet, dass eine Klasse niedriger als das verunfallte Fahrzeug eingruppiert ist. Bei Fahrzeugen, welche älter als acht Jahre sind kommt ein sog. Sonderabzug in Betracht, so dass eine weitere Abstufung in der Fahrzeugklasse in Erwägung gezogen werden sollte.

Voraussetzung für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist, dass der Geschädigte in der Reparaturzeit das Fahrzeug auch hätte benutzen wollen und können. Ersatz der Mietwagenkosten kann auch verlangen, wessen Fahrzeug bereits vor dem Unfall von Familienangehörigen oder Freunden genutzt worden ist und dies auch während der Reparaturzeit genutzt worden wäre. In der Vergangenheit wurde von vielen Autovermietern sog. Unfallersatztarife angeboten, welche deutlich über den Normaltarifen lagen. Teilweise werden weiterhin solche Tarife angeboten. Diese sind nach der umfangreichen BGH-Rechtsprechung weiterhin ersatzfähig, sofern diese in dem jeweiligen Einzelfall erforderlich war. Diese Erfordernisse sind von dem Geschädigten darzulegen.

II. Nutzungsausfallentschädigung

Wer jedoch darauf verzichtet einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen, kann für die voraussichtliche Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer die sog. Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Auch diese Höhe wird nach Fahrzeugklassen und Fahrzeugalter errechnet und ist in anerkannten Tabellen für das entsprechende Fahrzeug niedergelegt. Grundlage ist dasjenige, was dem Verkehr die Einsatzfähigkeit der Sache wert ist. Regelmäßig wird diese Entschädigung unter dem Betrag liegen, was für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges gezahlt wird. Die Entschädigungssätze für Kfz liegen zwischen 23,00 EUR und 175,00 EUR pro Tag.

Die Grundsätze zum Ersatz bei der gewerblichen Nutzung eines beschädigten Fahrzeugs sollen in einem gesonderten Beitrag beleuchtet werden. Auch für die Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung muss der Geschädigte seinen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit nachweisen können.

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