Was tun, wenn man geblitzt wurde? Der überwiegende Teil der Bevölkerung ist der Ansicht, dass bei Bußgeldbescheiden die Lage aussichtslos sei. Dies ist mitnichten der Fall. Nach einer Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG sind lediglich 15 Prozent der Geschwindigkeitsmessungen absolut fehlerfrei. Hinzu kommen möglich Fehler der Behörden, so dass eine erfolgsversprechende Verteidigung möglich ist.
Eine erfolgversprechende Verteidigung ist jedoch lediglich mit einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Rostock zu erwarten, der sich regelmäßig auf diesem Gebiet weiterbildet. Neben der Kenntnis der Rechtsnormen muss sich der Verteidiger mit den technischen Voraussetzungen der Messungen auseinandersetzen. Bei den sog. Standardisierten Messverfahren reicht es nicht aus, vor Gericht zu behaupten die Messung sei fehlerhaft gewesen. Es müssen die bestehenden Zweifel hinreichend begründet werden. Die technischen und formalen Fehlerquellen sind hier zahlreich.
Im deutschen Recht wird in der Regel unterschieden zwischen Geldbußen und Geldstrafen. Die Geldstrafen werden bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften erhoben. Bei dem Verstoß gegen das Ordnungswidrigkeitenrecht werden Geldbußen erhoben.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist der Rahmen der Geldbußen durch § 17 OWiG zu bestimmend. Maßgebend als Leitlinie ist hier der sog. Bußgeldkatalog.
Den aktuellen Bußgeldkatalog finden Sie hier ›
Für Gerichte ist dieser jedoch nicht zwingend. Das Gericht kann hiervon unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles abweichen. Der Bußgeldkatalog selbst geht von einer fahrlässigen Begehung unter normalen Umständen aus.
Die meisten Verkehrsteilnehmer haben bereits einen sog. Anhörungsbogen erhalten. Aber was soll man damit tun. Ignoriert man ihn oder muss man ihn ausgefüllt zurück schicken? … mehr ›
Für die meisten wird es immer dann von Bedeutung sein bei Bußgeldsachen verteidigt zu werden, wenn ein Fahrverbot droht.
Ein Fahrverbot kommt in Frage, wenn
- die Geschwindigkeit um mehr als 30 km/h Innerorts und 40 km/h Außerorts überschritten wird.
- die Geschwindigkeit um mehr als 25 km/h binnen einen nach Rechtskraft des ersten Verstoßes überschritten wird
- Unterschreiten des Sicherheitsabstandes um weniger als 3/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h.
- Überholen und Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung oder Sachbeschädigung.
- Rotlichtverstöße nach mehr als 1 Sekunde Rotlicht oder unter Gefährdung anderer.
- Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut.
- Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss eines berauschenden Mittels wie zum Beispiel Cannabis, Heroin, Kokain oder Amphetamine, vgl. Anlage zu § 24a StVG
In den Fällen eines Regelfahrverbotes kann unter Umständen durch den Richter von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn zum Beispiel ein sog. Augenblicksversagen vorliegt. Ein solches kommt in der Regel dann in Betracht, wenn für den Beschuldigten das Ortseingangsschild nicht gut zu erkennen war und die Ortschaft selbst, als solche nicht zu erkennen ist. Auch ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes kann ein Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen.
Im Flensburger Register werden die in dem Punktekatalog vorgesehen Punkte eingetragen. Eintragungsfähig sind alle erhobenen Bußgelder ab 40,00 EUR sowie alle strafrechtlichen Verfehlungen im Straßenverkehr.
Die Höhe der Punkteeintragungen richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß. Bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h wird mit einem Punkt geahndet. Bei der strafrechtlichen Verfehlung, wie der Trunkenheit im Verkehr werden gleich sieben Punkte in das Flensburger Register eingetragen. Die Höhe ist in § 4 Abs. 2 StVG und in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Auch eine fehlerhafte Eintragung kann gerichtliche angefochten werden.
Eingetragene Punkte werden nach einer Frist, in der Regel zwei Jahre, getilgt. Mit der rechtskräftigen Entscheidung bzw. bei strafrechtlichen Eintragungen mit dem Urteil bzw. Erlass des Strafbefehls, beginnt diese Frist. Sogenannte Strafpunkte hindern die Löschung von anderen Eintragungen jedoch über fünf Jahre. Sprechen Sie uns an!
Bevor der Bußgeldbescheid erlassen wird, muss der Betroffene angehört werden. Dies geschieht in der Regel mit dem Anhörungsbogen, sofern der Betroffene nicht direkt angehalten wird. Entgegen der langläufigen Meinung muss der Anhörungsbogen nicht immer zurück geschickt werden. Es besteht zwar die Pflicht nach § 111 OWiG die Personalien anzugeben. Dies jedoch nur dann, wenn der Behörde die persönlichen Angaben nicht bekannt sind. Hierzu gehört der Vorname, der Familienname, ggf. Geburtsname, Geburtsort, Geburtsdatum sowie die Anschrift. Eine Verknüpfung hierdurch mit der Fahrereigenschaft ist unzulässig.