Jeden Sommer aufs Neue taucht die Frage auf, ob es eigentlich erlaubt ist, mit Flip Flops Auto zu fahren. Grundsätzlich gibt es keine Vorschrift, die das Autofahren mit leichten Schuhen oder sogar barfuß verbietet.
Lediglich in § 23 der StVO ergibt sich die Pflicht für jeden Autofahrer die Sicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten. Das Oberlandesgericht Celle hat jedoch eindeutig festgestellt, dass das Tragen vom leichtem Schuhwerk nicht zu einem Bußgeld führen kann.
Versicherungsrechtlich kann dem Autofahrer nach einem Verkehrsunfall jedoch ein Bußgeld bzw. eine Mithaftung angelastet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass das Tragen bestimmter Schuhe den Unfall mit verursacht hat. Dies muss dann jedoch vom Unfallgegner bewiesen werden.
Auch die eigene Kaskoversicherung wird die Zahlung bei einem Unfall nicht ablehnen, da das Fahren mit bestimmten Schuhen nach derzeitiger Rechtsprechung keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Kritisch ist es hingegen, wenn Berufskraftfahrer keine festen Schuhe tragen. Dies ist für diese zwingend.
Auch wenn das tragen festen Schuhwerks nicht vorgeschrieben ist, sollte auf leichtes Schuhwerk verzichtet werden. Der schlechtere Halt und damit die Gefahr des verrutschen des Fußes im Schuh bei einer starken Bremsung könnten eine Gefahr darstellen.
Schöne Urlaubstage wünscht Rechtsanwalt Tamás Ignácz