Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom heutigen Tage bestätigt, dass Vereine die eigentlichen Verursacher (sog. Störer) für die ihnen vom DFB auferlegten Strafen in Regress nehmen können.
Wir waren mit einer solchen Frage bereits vor mehreren Jahren befasst. Damals war der F.C. Hansa Rostock e.V. im Jahr 2003 aufgrund von „Flitzern“ während eines Spieles zu einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 € vom DFB Sportgericht verurteilt worden. Anschließend nahm der Verein mit unserer Hilfe erstmals die Täter in Regress und verlangte den Ersatz der an den DFB gezahlten Strafe. Der F.C. Hansa Rostock e.V. war dabei erfolgreich und erzielte im Vorfeld der Weltmeisterschaft 2006 mit der Entscheidung des OLG Rostock hohe mediale Präsenz.
In den vergangenen Jahren folgten viele Vereine dem Beispiel des F.C. Hansa Rostock e.V. Selbst der DFB empfahl in seinem „9-Punkte-Papier (Verfolgung und Ahndung von Zuschauerfehlverhalten)“ die Durchsetzung der Regressansprüche als wesentlichen Bestandteil der Bekämpfung von solchen Spiel-Störungen.
Umso überraschter waren die Sportrechtler, als das Oberlandesgericht Köln die Regressklage des 1. FC Köln in der Berufungsinstanz abwies, nachdem dieser vor dem Landgericht Köln noch gegen die verantwortlichen Zuschauer obsiegt hatte.
Damit lagen sich widersprechende Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte vor, weshalb der BGH als höchstes Instanzgericht über die Revision des 1. FC Köln zu entscheiden hatte. Heute urteilte daraufhin der BGH, dass jeden Zuschauer im Stadion die Verhaltenspflicht treffe, die Durchführung eines Fußballspiels nicht zu stören. Verstoße ein Zuschauer hiergegen – z.B. durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers – habe er für hieraus folgende Schäden zu haften und diese dem Verein zu ersetzen. Dies gelte auch für Strafen, die der DFB dem Verein wegen solcher Vorfälle auferlege.
Unser Sportrechtsexperte RA Gunnar Kempf sagt hierzu: „Ich begrüße die Entscheidung des BGH außerordentlich, denn damit wurde die von uns bereits vor vielen Jahren erstmals durchgesetzte Rechtsauffassung nun auch letztinstanzlich endgültig bestätigt. Ich hoffe, dass diese Entscheidung dazu beiträgt, dass derartige Störungen von Fußballspielen künftig unterbleiben. Angesichts der Höhe der von DFB-Gerichten in solchen Fällen verhängten Geldstrafen wird regelmäßig die wirtschaftliche Existenz einer hierfür haftenden Privatperson gefährdet sein.“