Bei einem geleasten PKW muss der Kunde Schadenersatz leisten, wenn er nicht umfassend die Leasinggesellschaft über den Diebstahl informiert und aus diesem Grund die Leasingfirma von der Kaskoversicherung keine Zahlungen erhält.
Am Ende der Leasingzeit gab der Kunde das Fahrzeug nicht zurück, weil es angeblich wenige Tage in Berlin gestohlen worden sei. Die Kaskoversicherung zahlte nicht, da sie daran zweifelte, dass das Fahrzeug überhaupt gestohlen worden ist. Die Leasinggesellschaft forderte 13.000,00 € von ihrem Kunden.
Der Kunde würde in diesem Fall nach den Leasingbedingungen das Risiko des Fahrzeugdiebstahls tragen. Daraus folgt die Pflicht den Diebstahlschaden zu ersetzen. Die Leasinggesellschaft muss auch nicht selber außergerichtlich oder gerichtlich gegen die Kaskoversicherung vorgehen, um den Diebstahlschaden geltend zu machen, nachdem diese die Zahlung ablehnte. Der Kunde habe es ja gerade versäumt, die Leasinggesellschaft über alle für den Diebstahl bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Die Informationspflicht ergäbe sich aus den nebenvertraglichen Pflichten des Leasingkunden. Mit diesen wenigen Informationen könne die Leasingfirma gerade keinen Prozess gegen die Kaskoversicherung führen. Ergänzend ist mitzuteilen, dass der Kunde in diesem Fall nicht erklärt hat, dass einer der beiden von ihm der Kaskoversicherung als Originalschlüssel übersandten Schlüssel nicht zum Fahrzeug passen.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (18 U 84/13).