Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 27.09.2017 – 6 S 80/16) hat in zweiter Instanz entschieden, dass die Prämiensteigerungen der Axa Krankenversicherung AG über mehrere Jahre unwirksam sind. Die private Krankenversicherung habe die Beiträge der Versicherten in der Vergangenheit unzulässig erhöht, da die ordnungsgemäße Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders gem. § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) fehlte.
Das Gericht kam wie die Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass der Treuhänder, der die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und den Prämienerhöhungen zugestimmt hatte, befangen war. Es blieb im Verfahren unklar, welche Vergütung die Versicherung dem Treuhänder für die Prüfung gezahlt hat und ob der Treuhänder noch weitere Einnahmen hatte. Das Gericht ging daher davon aus, dass die Vergütung der Axa-Versicherung den ganz überwiegenden Teil der Gesamteinkünfte des Treuhänders ausmachte. Dies verstößt gegen § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), da der Treuhänder gegenüber der Versicherungswirtschaft die Interessen der Versicherungsnehmer vertreten soll, was seine wirtschaftliche Unabhängigkeit voraussetzt.
Ist die Beitragserhöhung – wie im entschiedenen Fall – unwirksam, muss der Versicherer die in den letzten Jahren zu viel gezahlten Beiträge erstatten und kann zudem zukünftig nur noch die alte Prämie für seinen Tarif fordern.
Das Urteil des Landgerichts Potsdam ist noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Versicherung angekündigt hat, in Revision vor dem Bundesgerichtshof zu gehen.
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