Grundsätzlich ist der Arzt in einer Einzelpraxis, BAG, Praxisgemeinschaft oder einer MVZ-GbR freiberuflich tätig und dementsprechend nicht gewerbesteuerpflichtig. Dies kann sich jedoch ändern, wenn der Arzt in seiner Praxis angestellte Ärzte beschäftigt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung (BFH, Beschluss v. 12.06.2018 – VIII B 154/17) festgestellt, dass ein Laborarzt nicht mehr als freiberuflicher Selbständiger gilt, wenn er nur einen Teil der Proben selbst begutachtet. Bei dem vom BFH zu entscheidenden Fall begutachtete der Laborarzt nur noch diejenigen Aufträge persönlich, welche von seinen Mitarbeitern als „möglicherweise positiv“ eingestuft wurden. Für 80 – 90 % der Aufträge traf dies jedoch nicht zu. In diesen Fällen wurden die Ergebnisse an die Auftraggeber versendet, ohne dass der Laborarzt sie persönlich zur Kenntnis nahm.
Der BFH begründete seine Entscheidung mit dem Berufsbild des Arztes prägenden, individuellen Dienst am Patienten. Mit diesem Berufsbild sei eine Volldelegation ärztlicher Leistungen an fachlich vorgebildete Mitarbeiter nicht vereinbar, insbesondere reiche es nicht aus Stichprobenkontrollen durchzuführen, vielmehr müsse der Laborarzt an der Befundung jedes Auftrages – auch in Routinefällen – persönlich beteiligt sein.
Verliert der Praxisinhaber seinen freiberuflichen Status hat dies zur Folge, dass der Praxisgewinn teilweise oder sogar ganz mit Gewerbesteuer zu belegen ist. Es ergeben sich sodann oftmals beträchtliche Nachforderungen der Finanzbehörden. Sollte bei Ihnen eine Betriebsprüfung bevorstehen oder bereits durchgeführt worden sein, ist es höchste Zeit sich sachkundige Unterstützung zu holen. Gern helfen wir Ihnen bei Fragen rund um die Gewerbesteuerpflicht weiter.
Ihre Ansprechpartner sind: RA Ronald Klopsch & Rain Berit Dech