Heute erreichte mich eine Anfragen, ob die Bußgeldbehörde einfach so das Bußgeld nach Belieben erhöhen kann.
Mein Mandant hat es außerorts bei 21 km/h „drüber“ erwischt. Der Bußgeldkatalog sieht hierzu ein Bußgeld von 70 EUR und ein „Flens“ vor.
Das ist ärgerlich aber meist für die Betroffenen erträglich. Gerade aus diesem Grund hat mein Mandant eigentlich nicht dagegen vorgehen wollen, obwohl er rechtsschutzversichert ist. Aber als der Bescheid eintrudelt, traut mein Mandant seinen Augen kaum. Statt der erwarteten 70 € soll er nun 140 EUR zahlen. Mit Gebühren und Auslagen sollen es sogar 163,50 EUR sein. Im Bußgeldbescheid heisst es einfach, dass die Regelgeldbuße wegen vorhandener Eintragungen erhöht worden ist.
Mein Mandant fragt nun mich, ob die Behörde das einfach so darf. Ja, das darf die Behörde tatsächlich.
Sobald das Punktekonto Eintragungen vorsieht, darf die Geldbuße erhöht werden. Jedoch muss die Erhöhung angemessen! sein, sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und an der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit orientieren.
In § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten heisst es unter anderem, dass Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, sind.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch außen vor.
In dem vorliegenden Fall werden wir erst einmal die Ordnungsgemäßheit der Messung prüfen und dann entscheiden, wie es weitergeht.