Das Amtsgericht Kempten hat am 7.5.2013 (22 OWi 145 Js 70/11) einen Betroffenen von dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen. Sowohl das Gericht als auch der bestellte Sachverständige haben vergeblich versucht an die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes zu gelangen.
Über diese Entscheidung berichtet der Kollege Burhoff in seinem Blog. Sowohl der Hersteller als auch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) haben auf das Urheberrecht des Messgeräteherstellers verwiesen. Dies kann jedoch nicht richtig sein, weil § 45 Urhebergesetz eindeutig regelt, dass urheberrechtliche geschützte Werke im Rahmen von behördlichen und gerichtlichen Verfahren vervielfältigt werden können.
Zum Verständnis sei noch erklärt, dass die PTB für die Zulassung von Geschwindigkeitsmessgeräten zuständig ist.
Der gerichtliche bestellte Sachverständige stellte dann in seinem Gutachten fest, dass er ohne die Bedienungsanleitung nicht sicher feststellen kann, dass die Messung ordnungsgemäß abgelaufen ist. Da inzwischen sogar die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, wurde der Betroffene im Beschlusswege von dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen. Er muss daher weder das Bußgeld zahlen noch das angedrohte Fahrverbot von einem Monat antreten.
Vielen Dank an den Kollegen, der diese Entscheidung veröffentlicht hat.