Wer im Zuständigkeitsbereich mit dem Messverfahren TraffiStar S 350 gemessen wurde, kann sich derzeit berechtigte Hoffnungen machen freigesprochen zu werden.
Das Amtsgericht hat am 7.11.2016 einen Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsmessung freigesprochen! Das Bemerkenswerte an dieser Entscheidung ist, dass das Amtsgericht der Ansicht ist, dass dieses Geschwindigkeitsmessverfahren nicht den gerichtlichen Anforderungen entspricht, die an Geschwindigkeitsmessungen im sog. standardisierten Messverfahren zu stellen sind.
Der vom Gericht bestellte DEKRA-Sachverständige hat dargestellt, dass eine unabhängige nicht annäherungsweise möglich ist, da der Hersteller den Zeitstempel bei der Messdatenerfassung bewusst gelöscht habe. Der Sachverständige sei zwar in der Lage mittels Auswerteprogrammen verschiedenste Daten aus der sog. Falldatei auszulesen, über diese Zusatzdaten ist es jedoch nicht möglich die gefahrene Geschwindigkeit nachzuvollziehen. Somit ist aus Sachverständigensicht eine technische Möglichkeit die quantitative Höhe des Messwertes zu kontrollieren nicht gegeben. Folglich ist eine herstellerunabhängige Kontrolle der von dem Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S350 nicht möglich. Das Amtsgericht Stralsund schließt sich in seiner Entscheidung der Entscheidung des Amtsgerichts Kassel vom 24.8.2016 an. Auch das Amtsgericht Kassel hat sich mit der Messung eines TraffiStar S350 beschäftigt.
Weiter führt das Gericht aus, dass Messverfahren mit dem Gerät TraffiStar S350 grundsätzlich geeignet ist, die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren zu erfüllen, jedoch ist dafür notwendig, dass sich das Gericht von der Zuverlässigkeit des Messverfahrens durch einen Sachverständigenbeweis überzeugen können muss, wenn Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Vorliegend ist diese herstellerunabhängige Überprüfung jedoch nicht möglich, so dass eine Anerkennung als standardisiertes Messverfahren nicht möglich ist.
Der Betroffene war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, so dass die Staatskasse auch die Kosten des Verfahrens sowie die Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.
– Amtsgericht Stralsund, Urteil vom 7.11.2016, 324 OWi 554/16 –