In die Kategorie „Kurioses“ gehört auch die In die Kategorie kuriose Urteile gehört auch die Entscheidung des Amtsgericht München vom 11.06.2013 – 415 C 3398/13. Nach dieser Entscheidung darf der Stellplatzinhaber sein Fahrzeug auf der gesamten Breite seiner Parkfläche ausnutzen, auch wenn dabei dem Stellplatznachbarn hierdurch das Einsteigen in sein Fahrzeug erschwert wird.
Im vorliegenden Fall forderte die Stellplatznachbarin die Beklagte auf, dass sie es unterlassen soll ihren Opel Corsa so weit rechts zu parken, da sie beim Ein- und Aussteigen mit ihrem eigenen Fahrzeug behindert werde. Die Beklagte hatte unterschiedliche Gewohnheiten ihr Fahrzeug abzustellen. Mal parkte sie es mittig, mal eben sehr weit rechts auf dem Stellplatz.
Da die vorgerichtliche Aufforderung ohne Erfolg war klagte die Nachbarin aus Unterlassung derart weit rechts zuparten, dass sie beim Einsteigen behindert werde. Sie verlangte, dass eine ungestörte Nutzung des Parkplatzes möglich sein müsse.
Das Amtsgericht wies die Klage ab und bejahte die Berechtigung der Beklagten zu kompletten Nutzung ihres Parkplatzes. Das Eigentum der Nachbarin sei nicht beeinträchtigt, argumentierte das Gericht. Die Berechtigung des ganzen Parkplatz zu nutzen ergäbe sich bereits daraus, dass sie auch ein breiteres Fahrzeug, dass eventuell die gesamte Parkfläche beansprucht, dort abstellen dürfte.
Die Beklagte habe auch das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme nicht verletzt, da sie das Fahrzeug immer nur dann soweit rechts parkte, wenn ihr linker Stellplatznachbar seinen Fahrzeug sehr weit links abstellte. Da das Rücksichtnahmegebot in beide Richtungen wirke, hätte auch die Klägerin ihr Fahrzeug an diesen Tagen sehr weit rechts parken dürfen.