Nach § 323 Abs. 5 BGB ist ein Rücktritt nämlich immer dann ausgeschlossen, wenn der Mangel lediglich „unerheblich“ ist.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof am 28.05.2014 (Az. VIII ZR 94/13) ein Urteil getroffen.
Der Autokäufer wollte von dem Autohaus die Rückabwicklung des PKW-Kaufvertrages. Er hatte einen Neuwagen zu einem Preis von 29.953,00 gekauft. Nachdem das Fahrzeug dem Käufer übergeben wurde, stellte der Käufer verschiede Mängel fest. Unter anderem litt das akustische Signal unter Fehlfunktionen und auch das optische Signal der Einparkhilfe fehlte völlig. Wegen dieser Mängel wandte sich der Käufer erfolglos zur Mangelbeseitigung an das Autohaus und an eine andere Vertragswerkstatt. Auch eine letzte Frist verstrich ohne Erfolg. Das Autohaus teilte mit, dass alles einwandfrei funktioniere und dem Stand der Technik entspräche.
Im Anschluss erklärte der Käufer schriftlich den Rücktritt. Mit der anschließenden Klage machte der Käufer gerichtlich die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, gesamt 27.257,23 €, geltend.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Dagegen legte der Käufer Berufung ein. Das Berufungsgericht stellte dann auf Grundlage des Sachverständigengutachtens fest, dass das Fahrzeug mangelhaft ist, als die Sensoren der Einparkhilfe fehlerhaft seien. Die Kosten der Mängelbeseitigung betragen danach 1.958,85 €. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass die Beseitigungskosten nach dem oben bereits genannten § 323 Abs. 5 BGB unerheblich seien, da nicht zehn Prozent des Kaufpreises überstiegen würden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die sog. Erheblichkeitsschwelle bereits bei Mangelbeseitigungskosten von 5 Prozent erreicht sein kann. Die Erheblichkeitsschwelle von 5 Prozent des Kaufpreises steht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Wenn diese Schwelle nicht erreicht wird, ist zwar ein Rücktritt ausgeschlossen, es bleiben aber alle anderen Gewährleistungsrechte offen.
In jedem Fall ist es anzuraten bei Mängeln des PKW-Kaufs anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Gerne stehen wir Ihnen hierzu zur Verfügung.