„TÜV neu“ – Was bedeutet das beim Gebrauchtwagenkauf?

Was kann man eigentlich erwarten, wenn der Gebrauchtwagenverkäufer damit wirbt, dass der „TÜV neu“ ist?

Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass bei einer solchen Zusage das Fahrzeug verkehrssicher sein muss. Wenn das nicht der Fall ist, kann der Käufer sofort vom Vertrag zurücktreten und muss dem Verkäufer auch nicht die vorrangige Nacherfüllung einräumen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde. Eine Frau erwarb im Sommer 2012 einen 13 Jahre alten PKW. IM Kaufvertrag wurde zugesichert, dass der PKW am Tag des Kaufs die Hauptuntersuchung passiert sei. Am Tag nach dem Kauf ging der Motor mehrfach aus und zusätzlich wurde festgestellt, dass die Bremsleitungen korrosiv seien.

Ohne die Nacherfüllung zu verlangen, hat die Käuferin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und hilfsweise den Rücktritt erklärt.

Keine der Instanzen hat sich mit der Anfechtung beschäftigt, sondern erklärten den Rücktritt für wirksam und daher der Käuferin Recht.

Normalerweise muss der Käufer dem Verkäufer immer das Recht zur Nachbesserung einräumen. Das hat die Käuferin hier nicht getan. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass das hier auch nicht nötig war, da die Nacherfüllung für die Käuferin unzumutbar ist. Die Käuferin habe zu Recht jegliches Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Verkäufers verloren.

– Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.4.2015, Az.: VIII ZR 80/14 –