Unzulässig Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ESO 3.0

Die entsprechenden Messungen sind zu verwerfen und die Betroffenen freizusprechen.

AG Kaiserslautern, Urteil v. 14.03.2012 – 6270 Js 9747/11.1 OWi und AG Landstuhl, Urteil v. 03.05.2012 – 4286 Js 12300/10

Die Amtsgerichte Kaiserslautern und Landstuhl haben in diesem Frühjahr Betroffene in zwei Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen freigesprochen. Die Entscheidungen wurden damit begründet, dass eine Überprüfung der Messung nicht möglich sei. Weder dem Gericht noch dem gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es möglich die genaue Funktionsweise des Messgerätes zu erkennen. In dem Verfahren vor dem AG Landstuhl fragte das Gericht bei der Herstellerfirma nach, wie das Gerät denn nun genau funktioniere. Die Herstellerfirma antwortete hierauf nur, dass geräteinterne Anforderungen nicht offengelegt werden könnten, der Einseitensensor ES 3.0 jedoch so konzipiert sei, dass unter keinen Umständen ein falscher Geschwindigkeitsmesswert entstehen könne. Dies verstößt gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und die Aufklärungspflicht des Gerichts, außerdem gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, mithin Art. 103 GG, so das Gericht.

Das Amtsgericht Kaiserslautern sah sich in seiner Pflicht zur Beweiswürdigung nicht in der Lage, da das Gericht nur die Eichung, aber nicht die Messung überprüfen kann.

Daher sollten Betroffene, welche mit dem Geschwindigkeitsmessgeräte ESO 3.0 geblitzt wurden gegen den entsprechenden Bußgeldbescheid verteidigen. Zu beachten ist die zweiwöchige Einspruchsfrist. Ein versierter Verkehrsrechtsanwalt sollte gegenüber dem Gericht die entsprechenden Zweifel darlegen und entsprechende Beweisanträge stellen. Die Kosten einer entsprechenden Verteidigung werden durch eine ggf. vorhandene Rechtsschutzversicherung getragen.

Das besprochene Messgerät ist auch in ganz Mecklenburg-Vorpommern und natürlich auch in Rostock und Umgebung vielfältig im Einsatz.