Muss Ihr Betrieb wegen Covid-19 geschlossen bleiben, greift grundsätzlich die Betriebsunterbrechungsversicherung oder eine Praxisausfallversicherung. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz vereinbart wurde.
Einige Versicherer lehnen derzeit ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass die Betriebsunterbrechungsversicherung lediglich Schäden abdecke, die entstehen, wenn der Gefahrenherd im Betrieb selbst liegt. Das sei beispielsweise der Fall, wenn die Behörde einen Betrieb schließt bis der Keimherd (bei Salmonellen) gefunden und erfolgreich bekämpft wurde. Im Fall einer präventiven Schließung, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, greife die Versicherung nicht. Oftmals verweisen die Versicherer auf ihre Versicherungsbedingungen, in denen explizit alle versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Erreger aufgeführt sind und Coronaviren nicht benannt werden.
Diese Argumentation dürfte in vielen Fällen nicht durchgreifen. Solange der Versicherer in seinen Bedingungen an das Infektionsschutzgesetz anknüpft, besteht eine Leistungspflicht. Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung der Vertragsbedingungen. Gern überprüfen wir Ihre Ansprüche gegen den Versicherer und unterstützen Sie bei der Durchsetzung der Entschädigungszahlung.
Bitte beachten Sie auch, dass oftmals verschiedene Anzeigepflichten vereinbart sind, welche Sie im Fall einer Betriebsschließung beachten müssen, um Ihre Ansprüche gegen den Versicherer nicht zu gefährden.
Bei Fragen zum Thema Versicherung und Corona helfen wir Ihnen jederzeit gern weiter.
Ihr Ansprechpartner ist: Rechtsanwältin Berit Dech